Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2005, Az. III ZR 350/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 781

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 17. November 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 249 [X.] Zur Frage der Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen gegen den Vermittler der Beteiligung an einem Immobilienfonds als Kommanditist gerichteten Scha-densersatzanspruch - auf Erstattung der gezahlten Einlage, Zug um Zug ge-gen Abtretung der Beteiligung -, wenn die Kommanditgesellschaft nicht die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bezweckt. [X.], Urteil vom 17. November 2005 - [X.]/04 - [X.]

LG Düsseldorf - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2005 durch [X.] und die Rich-ter Streck, [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] zu 2 wird das Urteil des 6. Zivil-senats des [X.] vom 15. Juli 2004 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die [X.] der außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 1 und 3 - und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu 2 zur Zahlung von mehr als 112.692,82 • nebst Zinsen an die Klägerin zu 1, 67.615,79 • nebst Zinsen an den Kläger zu 2 und 135.231,59 • nebst Zinsen an den Kläger zu 3 verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens haben von den Gerichtskosten - nach einem Wert von bis zu 800.000 • - die Klägerin zu 1 31 %, der Kläger zu 2 18 %, der Kläger zu 3 37 % und die Beklagte zu 2 14 % zu tragen. Der [X.] zu 2 werden 15 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1, 9 % derjenigen des [X.] zu 2 und 18 % derjenigen des [X.] zu 3 nach demselben Wert auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Kläger zu 1 und 2 sowie die damalige Ehefrau des [X.] zu 3 zeichneten durch Vermittlung der [X.] zu 2 Beteiligungen an [X.] als Kommanditisten, und zwar die Klägerin zu 1 und die Ehefrau des [X.] zu 3 mit Beitrittserklärungen vom 7. und 26. Mai 1997 je eine Beteiligung in Höhe von 500.000 DM bzw. 600.000 DM, jeweils zuzüglich 5 % Agio, an der [X.]-C. -C.

Grundstücks-Entwicklungs-GmbH & Co. W. -G. 2 [X.] und der Kläger zu 2 mit Beitrittserklärung vom 3. Dezember 1997 eine Beteiligung in Höhe von 300.000 DM zuzüglich 5 % Agio an dem [X.]-, Grundstücks- und Ver-waltungs-GmbH & Co. C. -C. [X.]. 1 Die Kläger, der Kläger zu 3 aus abgetretenem Recht seiner früheren Ehefrau, haben die [X.] wegen Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das [X.] hat die zunächst auf Teilbeträge beschränkte Schadensersatzklage abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat die gegen die [X.] zu 1 und 3 gerichtete Klage ebenfalls abgewiesen und die Beklagte zu 2 verurteilt, an die Klägerin zu 1 (525.000 DM =) 268.428,23 • nebst Zinsen, an den Kläger zu 2 (315.000 DM =) 161.056,94 • nebst Zinsen und an den Kläger zu 3 (630.000 DM =) 322.113,88 • nebst Zin-sen, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der [X.], zu zahlen. Der Senat hat die von den Klägern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde, so-weit sie nicht (gegen den [X.] zu 3) zurückgenommen worden ist, [X.]. Auf die von der [X.] zu 2 eingelegte Beschwerde hat der Senat die Revision (nur) hinsichtlich der Anspruchshöhe zugelassen, soweit die [X.] zu 2 zur Zahlung von mehr als 112.692,82 • nebst Zinsen an die [X.] - 4 - rin zu 1, 67.615,79 • nebst Zinsen an den Kläger zu 2 und 135.231,59 • nebst Zinsen an den Kläger zu 3 verurteilt worden ist. Entscheidungsgründe Die Revision führt in dem Umfang, in dem sie zugelassen worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 3 [X.] Es geht in diesem Revisionsverfahren - da die Schadensersatzverpflich-tung der [X.] zu 2 gegenüber den Klägern dem Grunde nach und [X.] in Höhe der vom Berufungsgericht ausgeurteilten Beträge, soweit sie von der Revisionszulassung unberührt geblieben sind (220.408 DM = 112.692,82 • nebst Zinsen an die Klägerin zu 1; 132.245 DM = 67.615,79 • nebst Zinsen an den Kläger zu 2; 264.490 DM = 135.231,59 • nebst Zinsen an den Kläger zu 3), feststeht - nur noch um die Frage, ob die Kläger sich auf ihren Schaden in Höhe der für die Beteiligung an den Immobilienfonds aufgebrachten Beträge (Klägerin zu 1: 525.000 DM, Kläger zu 2: 315.000 DM, Kläger zu 3: 630.000 DM) die von ihnen nach der Behauptung der [X.] zu 2 erzielten steuerlichen Vorteile der Vermögensanlagen (Klägerin zu 1: 304.592 DM, Kläger zu 2: 182.755 DM, Kläger zu 3: 365.510 DM) anrechnen lassen müssen. 4 Das Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten, eine dahingehende Vorteilsausgleichung scheide aus. Im Ergebnis nicht anders als in dem Fall 5 - 5 - [X.] 74, 103 fehle es an einer anrechenbaren Steuerersparnis, weil der [X.] als Nachteil gegenüber stehe, dass auch die Schadensersatzleistung zu versteuern sei. Vorliegend hätten sich die Kläger bei den in Rede stehenden Immobilienfonds zwar nicht an einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft beteiligt. Unbeschadet dessen, dass beide Gesellschaften lediglich vermögens-verwaltende Tätigkeiten ausübten, sei hier die Schadensersatzleistung aber gleichfalls zu versteuern. Entscheidend sei, dass die Schadensersatzleistung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und [X.] stehe, weil sie dadurch ausgelöst worden sei, dass die beiden Fonds insolvent geworden oder zumindest kaum noch werthaltig seien, so dass [X.] Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht (mehr) oder kaum noch erzielt werden könnten. I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6 1. Ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen [X.] den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspre-chen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den [X.] unbillig entlasten (vgl. [X.] 74, 103, 113 f; Senatsurteil [X.] 109, 380, 392). Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzu-7 - 6 - rechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (vgl. [X.] 53, 132, 134; 74, 103, 114). 2. Allerdings ist bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile auch in den Blick zu nehmen, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadens-ersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts (vgl. [X.] 53, 132, 134 ff), sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung (vgl. [X.] 74, 103, 114 ff) oder der gegebenenfalls - so auch im Streitfall - Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 1989 - [X.] - [X.], 95, 96; [X.]/[X.] 2003, 753, 761). So hat der [X.] mehrfach zum Kommanditisten, der steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs der [X.] ist, entschieden, für ihn seien alle Zahlungen, die er im wirtschaftlichen Zusam-menhang mit seiner Beteiligung an der [X.] erhalte, Betriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Stehe auch die Schadensersatzleistung in ei-nem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, müsse sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (vgl. [X.] 74, 103, 114 f unter Bezugnahme auf [X.]. [X.]; [X.], Urteile vom 27. Juni 1984 - [X.] - NJW 1984, 2524; vom 14. Januar 2002 - [X.]/00 - NJW 2002, 1711, 1712). Diese Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 287 ZPO zum Teil durch den Gedanken ergänzt [X.], eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage würde angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Daher sei eine nähere [X.] - 7 - nung nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Ge-schädigte außergewöhnliche Steuervorteile erzielt habe (vgl. [X.], Urteile vom 27. Juni 1984 aaO; vom 12. Februar 1986 - [X.] - NJW-RR 1986, 1102, 1103; vom 9. Oktober 1989 - [X.] - NJW-RR 1990, 229, 230). Soweit vereinzelt in der juristischen Fachliteratur anklingt, Steuervorteile, die der Geschädigte bei einer Abschreibungsgesellschaft durch Verlustzuweisun-gen erhalten habe, seien generell nicht anrechenbar, weil im Regelfall der Ge-schädigte ohne die fehlerhafte Information eine andere, nicht mit dem Verlust des eingezahlten Kapitals verbundene steuerbegünstigte Anlage getätigt hätte ([X.]/[X.] 4. Aufl. § 249 Rn. 239 im [X.] an [X.], 25 Jahre [X.] [1983], [X.], 135), vermag der Senat dem in dieser Verallgemeinerung nicht zu folgen. Es gibt keinen Erfahrungssatz in dieser Richtung. Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass sich ein solcher Ansatz im Einzelfall je nach dem konkreten Parteivorbringen im Rahmen der hypothetischen Prüfung, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten bei Abstandnahme von der Vermögensanlage entwickelt hätte, auf die Schadens-berechnung auswirken kann. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim Geschädigten, wobei ihm die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen. 3. Wie das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, unterscheidet sich jedoch der vorliegende Fall von den [X.], die Gegenstand der Beurteilung in den oben angeführten Entscheidungen gewesen sind, in ei-nem maßgeblichen Punkt, mit der Folge dass - jedenfalls nach dem Stand des vorliegenden Revisionsverfahrens - keine dem steuerlichen Vorteil der Kläger gegenzurechnende weitere Versteuerung zugrunde zu legen ist. 9 - 8 - a) Eine Versteuerung der Schadensersatzleistung unter dem Gesichts-punkt einer betrieblichen Einnahme (§§ 15- 17 EStG) entfällt hier, weil die bei-den Fondsgesellschaften, an denen die Kläger sich beteiligt haben, als bloße Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht gewerblich tätig sind. Die [X.] an einer vermögensverwaltenden [X.] ist steuerliches Privatvermögen und die Einkünfte erschöpfen sich in solchen aus Vermietung und Verpachtung (vgl. § 21 EStG). Ist eine Personengesellschaft nur in dieser Weise vermögensver-waltend tätig, fällt sie nicht unter § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, hat also keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. [X.] EStG 24. Aufl. § 15 Rn. 200), sondern erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. [X.]/[X.] aaO § 21 Rn. 107, 108; zu Fällen solcher Art vgl. etwa [X.], 418 = BStBl. [X.]; [X.], 462 = BStBl. [X.]). [X.] es sich aber um eine Vermögensverwaltung im privaten Bereich, kommt eine Versteuerung der Schadensersatzleistung nach § 15 oder § 16 EStG von vornherein nicht in Betracht. 10 b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Steuerbarkeit des [X.] als einer der Einkommensteuer unterliegenden Einnahme ergebe sich daraus, dass es sich um eine Leistung "im wirtschaftlichen Zusam-menhang" mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) handele, hat nach dem bisherigen [X.] keine rechtliche Grundlage. Voraussetzung einer solchen Verknüpfung der Schadensersatzleistung mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wäre, dass die Ersatzleistung sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstands darstellen würde oder jedenfalls als Entgelt, welches in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart steht und damit durch sie veranlasst wäre (vgl. [X.] 2002, 1742, 1743). Der Klageantrag zielt jedoch 11 - 9 - maßgeblich darauf ab, dass mit der Schadensersatzzahlung Zug um Zug gegen Übertragung des Vermögensgegenstandes (der [X.]) der Substanzwert abgegolten wird (vgl. zur Abgrenzung zwischen zeitlichen Nut-zungsüberlassungen und nicht steuerbaren vermögensumschichtenden Vor-gängen [X.]/[X.] aaO § 21 Rn. 2, 4). Da es sich bei der Schadensersatzleistung nicht unmittelbar um Ein-kommen aus Vermietung und Verpachtung handelt, könnte eine einkommen-steuerrechtliche Zuordnung zu dieser Einkommensart allenfalls dadurch erfol-gen, dass die Schadensersatzleistung als Rückerstattung von Werbungskosten (§ 9 EStG) zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung solcher Einnahmen zu qualifizieren wäre. Für einen solchen Tatbestand gibt es hier jedoch bisher [X.] Anhaltspunkte. Zwar sind nach der Rechtsprechung des [X.] Beträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahre des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als [X.] abgezogen worden waren (vgl. [X.] 1995, 499, 500 unter Bezugnahme auf [X.], 111 und [X.], 183). Dies hat der [X.] gerade auch für Schadensersatzleistungen angenommen, mit denen Finanzierungsaufwendungen ersetzt werden sollen, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wurden, wobei es für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist, ob der ursprüngliche Darlehensgläubiger oder - wie es hier in Rede steht - ein Dritter die Werbungs-kosten erstattet (vgl. [X.] 1995, 499, 500). Um den Ersatz solcher Aufwen-dungen geht es hier jedoch - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht. Nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen wäre das zur Einkünfteerzielung dienende Vermögen nicht in die Ermittlung der Überschusseinkünfte einzubeziehen, so dass die Gegenleistungen zum Erwerb einer Kapitalanlage grundsätzlich nicht absetzbar wären (vgl. [X.]. II 12 - 10 - 1986, 747, 748 ; [X.]/[X.] EStG § 9 [Stand Januar 2002] Rn. 135; [X.]/Söffing/[X.] EStG § 9 [Stand Juli 2001] Rn. 9; [X.]/[X.] aaO § 9 Rn. 24; [X.], Rückfluss von Aufwendungen im [X.]). Danach hätten die hier von den Klägern geltend gemachten Zahlungen als Anleger für die Beteiligung an den beiden Fonds keine [X.] dargestellt, und umgekehrt wäre die Erstattung dieser Beträge nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. Die Kläger haben zwar in der [X.] darauf verwiesen, dass in den mit ihren Klageanträgen zurückverlangten Beträgen (anteilig) auch diejenigen Aufwendungen steckten, die im Rahmen des [X.] für die Herstellung der zur Vermietung und Verpachtung bestimmten Anlage steu-ermindernd als Werbungskosten geltend gemacht worden seien. An einem re-visionsrechtlich beachtlichen Tatsachenvortrag, der konkrete steuerrechtliche Schlussfolgerungen in einer anderen Richtung, als der bisher zugrunde liegen-de Sachverhalt sie erlaubt, nahelegen würde, fehlt es jedoch. Die Kläger haben insoweit aber Gelegenheit zu weiterem Vortrag in der neuen Berufungsverhand-lung. 13 c) Auch ein sonstiger Steuertatbestand, der an die von den Klägern ver-langte Schadensersatzleistung anknüpfte, ist - bisher - nicht ersichtlich. 14 aa) Der zu gewährende Schadensatzanspruch gehört nicht gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ("– Entschädigungen, die gewährt worden sind – als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen –") zu den zu versteuern-den Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG. Unter der betreffenden Entschä-digung wird eine Ersatzleistung verstanden, die der Steuerpflichtige als Aus-gleich erhält für einen Schaden in Gestalt eines Einnahmeverlustes oder des 15 - 11 - Verlustes einer Einnahmemöglichkeit, den er erlitten hat oder erlitten haben würde, wenn er die Ersatzleistung nicht erhalten hätte (vgl. [X.] 1986, 2415; [X.] 1988, 2187, 2189; [X.]/[X.] aaO § 24 Rn. 5). Die Kläger verlangen jedoch im Streitfall gerade nicht Ersatz für entgangene Ein-nahmen, auch nicht für eine entgangene Einnahmemöglichkeit, sondern Ersatz für die von ihnen gezeichneten Kommanditeinlagen (vgl. [X.] 74, 103, 115 f mit Hinweis auf [X.]. II 1973, 121, 123). Diesen Fall erfasst § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht. [X.]) Nach dem bisherigen Sachstand sprechen die überwiegenden Ge-sichtspunkte dafür, dass auch die mit der Klage im Erfolgsfall verbundene Übertragung der [X.]-Anteile der Kläger auf die Beklagte, Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung, für sich keinen Steuertatbestand erfüllt, und zwar - entgegen der Revisionserwiderung - auch nicht als privates Veräußerungsge-schäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 4 EStG. Es handelt sich bei dieser Übertragung nur um eine notwendige Voraussetzung - als Ausdruck des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots - für die Durchsetzung des [X.], das dahin geht, so gestellt zu werden, als hätten sie die ihnen durch die Beklagte vermittelte Vermögensanlage nicht [X.] (vgl. § 249 Abs. 1 BGB). Sie stellt danach nur einen Teilakt im Rah-men der schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung der Anschaffung der Klä-ger dar, keine steuerrechtliche "Veräußerung" im Sinne des § 23 EStG ([X.]/Wagner aaO S. 761). Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte und der überwiegenden Meinung im steuerrechtlichen Schrifttum erfüllt die bloße Rück-gewähr eines Wirtschaftsgutes im Zusammenhang mit der Rückgängigma-chung des ursprünglichen [X.] durch Rücktritt, Wandlung oder Anfechtung nicht den Tatbestand des § 23 EStG (Spekulationsgewinn) ([X.], 156 f unter Hinweis auf [X.] II 1993, 897 zu § 16 16 - 12 - Abs. 1 und 2 EStG und [X.] II 1983, 315 zu § 7b EStG; [X.], 393, 394; [X.] in Kirchhof EStG 5. Aufl. § 23 Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] EStG § 23 [Stand November 2002] Rn. 57; [X.]/[X.] aaO § 23 Rn. 48). Es gibt eigentlich keinen Grund, die Rückgängig-machung des [X.] aufgrund eines Schadensersatzan-spruchs des Erwerbers, die ebenfalls zu einem Rückabwicklungsverhältnis führt, steuerrechtlich anders zu behandeln, und zwar auch dann nicht, wenn, wie hier, die "Rückgewähr" des Wirtschaftsguts nicht unmittelbar an den [X.] erfolgt, sondern - im Hinblick auf das erwähnte scha-densersatzrechtliche Bereicherungsverbot - an den auf der Anbieterseite tätig gewordenen, schadensersatzpflichtigen Anlagevermittler. Im Hinblick darauf, dass das zitierte Urteil des [X.] (aaO) noch nicht rechtskräftig ist und die Oberfinanzdirektion [X.] für den Fall der Rückabwicklung eines Grundstückskaufs durch Wandlung - nach Androhung einer Klage durch den Käufer wegen böswil-lig verschwiegener Mängel - einen anderen Standpunkt vertritt ([X.]. v. 12. Juli 2001 - DStR 2001, 1753), lässt sich allerdings revisionsrechtlich nicht ausschließen, dass die Kläger nach der von den für sie zuständigen Finanzbe-hörden tatsächlich geübten Praxis doch mit einer Besteuerung eines "Veräuße-rungs"-Gewinns rechnen müssen. Eine solche (nachhaltige) Verwaltungspraxis wäre gegebenenfalls bei der Schadensberechnung im Schadensersatzprozess zu beachten. Bisher fehlt es allerdings an jedem Vortrag der Kläger in dieser Richtung. 17 - 13 - d) Schließlich gibt es nach dem derzeitigen Sachstand auch keinen An-halt dafür, daß die von den Klägern in Anspruch genommenen Steuervorteile nachträglich entfallen könnten. 18 II[X.] Da nach allem die Begründung des angefochtenen Urteils die [X.] der [X.] zu 2 zur Zahlung von mehr als 112.692,82 • nebst Zinsen an die Klägerin zu 1 (525.000 DM Kapitaleinsatz ./. 304.592 DM behauptete Steuervorteile = 220.408 DM Verlust), 67.615,79 • nebst Zinsen an den Kläger zu 2 (315.000 DM Kapitaleinsatz ./. 182.755 DM behauptete Steuervorteile = 132.245 DM Verlust) und 135.231,59 • nebst Zinsen an den Kläger zu 3 (630.000 DM Kapitaleinsatz ./. 365.510 DM behauptete Steuervorteile = 264.490 DM Verlust) nicht trägt und das Urteil insoweit auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden kann, ist es in diesem Umfang aufzuhe-ben. Die Sache ist zur weiteren Prüfung des noch offenen Teils der [X.] an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Nach den Grundsätzen über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf Vorteile, die den Schaden mindern (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2003 - [X.] - NJW 2004, 79, 81) wird es in der neuen Berufungsverhandlung in erster Linie Sache der Kläger sein, auf die Berechnungen der [X.] zu 2 bezüglich der behaupteten Steuervorteile der Kläger im Einzelnen zu erwidern und gegebe-nenfalls darzulegen, dass sie - anders als nach der vorstehend dargestellten Sicht der steuerrechtlichen Lage - doch mit einer bestimmten Besteuerung im Zusammenhang mit der Abtretung ihrer [X.]-Anteile Zug um Zug gegen Zahlung des [X.] zu rechnen haben. 19 - 14 - [X.] Bei der Entscheidung über die Kosten des [X.] - soweit dies nicht schon in dem Senatsbeschluss vom 29. Juni 2005 geschehen ist - hat sich der Senat nach den vom V. Zivilsenat mit Be-schluss vom 17. Dezember 2003 ([X.]/02 - NJW 2004,1048) entwickelten Grundsätzen ausgerichtet. 20 [X.] Streck [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.12.2002 - 8 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 15.07.2004 - I-6 [X.] -

Meta

III ZR 350/04

17.11.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2005, Az. III ZR 350/04 (REWIS RS 2005, 781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 781

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