Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.02.2011, Az. B 12 SF 10/10 S

12. Senat | REWIS RS 2011, 9026

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Gegenstand

Bestimmung des zuständigen Gerichts - Ausschluss der Zuständigkeitsbestimmung in unterschiedlichen Verfahren


Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Änderung der Einstufung in eine Pflegestufe der Sozialen Pflegeversicherung von bisher [X.] in die Pflegestufe I. Die in [X.] wohnende Klägerin hat am 16.11.2009 beim örtlich zuständigen [X.] [X.] Klage gegen den Abänderungsbescheid der beklagten Pflegekasse vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2009 erhoben und zugleich Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz in [X.] gestellt. Den Antrag auf PKH hat das [X.] mit Beschluss vom [X.] abgelehnt, da der Rechtsanwalt keine Erklärung abgeben habe, dass durch seine Beiordnung keine weiteren Kosten iS des § 121 Abs 3 ZPO entstünden. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das L[X.] Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom [X.] den Beschluss des [X.] aufgehoben und den Antrag auf Bewilligung von PKH in analoger Anwendung von § 159 Abs 1 [X.]G zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen: Nach Zustellung des Beschlusses des [X.] habe der Rechtsanwalt die geforderte Erklärung abgegeben. Dies stelle - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des [X.] - eine neue, für die Entscheidung wesentliche Tatsache dar, die das [X.] möglicherweise veranlasst hätte, anders zu entscheiden. Da weder eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch der Erfolgsaussichten erfolgt sei, halte der Senat die Zurückverweisung für geboten.

2

Nach Rücklauf der Akten am [X.] hat das [X.] mit Beschluss vom [X.] gemäß § 58 Abs 1 [X.] [X.]G das B[X.] zur Bestimmung des für die Entscheidung über PKH-Begehren zuständigen Gerichts angerufen. Für die vom L[X.] vorgenommene Zurückverweisung an das [X.] fehle es an einer Rechtsgrundlage. Zudem werde hierdurch der "Beschleunigungscharakter" des [X.] konterkariert, sodass die Anrufung des B[X.] geboten sei.

3

II. Der an das B[X.] gerichtete Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, ist unstatthaft und schon deshalb unzulässig.

4

Wie der Senat bereits mit Beschluss vom [X.] - B 12 SF 10/09 S - auf einen Zuständigkeitsbestimmungsantrag derselben Kammer des [X.] [X.] ausgeführt hat, eröffnet § 58 Abs 1 [X.] [X.]G, auf den sich das [X.] bezieht, nicht die Möglichkeit der isolierten Bestimmung der Zuständigkeit für ein Verfahren über die Bewilligung der PKH, wenn - wie hier - bereits Klage erhoben ist. Die Durchführung eines eigenständigen Bestimmungsverfahrens mag zwar - mit allein hierauf begrenzter Wirkung - auch im sozialgerichtlichen Verfahren für isolierte Gesuche um PKH in Betracht kommen (vgl in diesem Sinne [X.] vom 18.4.1991 - I ARZ 748/90 - [X.] zu § 281 ZPO 1976 = AP [X.] zu § 281 ZPO 1977 und vom [X.] - [X.] 8/94 - NJW-RR 1994, 706 = [X.] ZPO § 281 [X.] sowie [X.] vom 27.10.1992 - 5 AS 5/92 - [X.] zu § 281 ZPO 1977 = NJW 1993, 751 f). Dagegen ist eine Zuständigkeitsbestimmung in unterschiedlichen Verfahren mit ggf unterschiedlichen Ergebnissen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] 2/94 - NJW-RR 1994, 706 = [X.] BGB § 11 [X.]) ausgeschlossen, wenn mit der Erhebung der Klage das zuständige Gericht der Hauptsache und damit notwendig gleichzeitig auch das zuständige Gericht für das Nebenverfahren über die Bewilligung von PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G, § 117 Abs 1 Satz 1 ZPO) bestimmbar sind (vgl [X.] vom [X.] - [X.] 14/92 - FamRZ 1993, 48 = [X.] BGB § 11 [X.]).

5

Der Senat hält ebenfalls daran fest, dass der Anwendungsbereich des Verfahrens über die Bestimmung der Zuständigkeit nach dem vorliegend allenfalls in Betracht zu ziehenden § 58 Abs 1 [X.] [X.]G darüber hinaus von vorneherein dort nicht eröffnet ist, wo es nicht um die Bestimmung des im Einzelfall zuständigen Gerichts in örtlich, sachlicher, funktioneller und instanzieller Hinsicht oder um die Klärung eines negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikts geht. Zwar erfasst die genannte Norm ebenso wie die entsprechende Vorschrift des § 36 Abs 1 [X.] ZPO auch den Streit über das Rechtsmittelverfahren (vgl [X.] vom 18.10.1978 - [X.]/78 - [X.] 1979, 212 = NJW 1979, 719 und vom [X.] - [X.] 36/93 - [X.]/[X.] 1994, 227 ff = [X.] aktuell 1994, 300 ff). Um einen derartigen Streit geht es indes nicht, wenn sich - wie vorliegend - die beteiligten Gerichte über die Zuständigkeit des L[X.] für die Entscheidung über ein bestimmtes Rechtsmittel einig sind, es damit am Zuständigkeitsstreit unter mehreren in Betracht kommenden Gerichten fehlt und ihre Meinungsverschiedenheiten lediglich den Verfahrensgang betreffen. Insbesondere fehlt es an einem Streit über die Zuständigkeit, auf den allein § 58 Abs 1 [X.] [X.]G angewandt werden kann, wenn das Gericht der Vorinstanz nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache deren weitere Bearbeitung mit der Begründung verweigert, die Entscheidung des zuständigen Rechtsmittelgerichts leide an schwerwiegenden Verfahrensverstößen, entfalte daher keine Bindungswirkung und die Sache sei deshalb noch bei dem Rechtsmittelgericht anhängig (so zu § 36 Abs 1 [X.] ZPO ausdrücklich [X.] vom [X.], aaO). Anders als insbesondere bei [X.] nach § 98 Satz 1 [X.]G liegt mit dem Beschluss über die Aufhebung und Zurückverweisung nämlich bereits eine grundsätzlich und in aller Regel bindende Entscheidung des zuständigen Rechtsmittelgerichts vor, durch die das Gericht der Vorinstanz umfassend gebunden wird. An Anhaltspunkten für die Nichtigkeit des Beschlusses des L[X.] Nordrhein-Westfalen vom [X.] fehlt es offensichtlich. Würde das Verfahren nach § 58 Abs 1 [X.] [X.]G dennoch auch in derartigen Fällen eröffnet, könnte auf diese Weise die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts unabhängig von der Statthaftigkeit eines weiteren Rechtsmittels und von dessen Einlegung durch die Beteiligten im Ergebnis jedenfalls teilweise in einem Streit zwischen den beteiligten Gerichten einer rechtsmittelartigen Überprüfung zugeführt werden. Dies wäre mit den [X.] und -möglichkeiten des Verfahrens nach § 58 Abs 1 [X.] [X.]G so wenig in Einklang zu bringen, wie dies bei § 36 Abs 1 [X.] ZPO der Fall ist (vgl auch insofern [X.] vom [X.], aaO).

Meta

B 12 SF 10/10 S

28.02.2011

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

vorgehend SG Dortmund, 22. September 2010, Az: S 39 KN 258/09 P, Beschluss

§ 58 Abs 1 Nr 4 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 98 S 1 SGG, § 117 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.02.2011, Az. B 12 SF 10/10 S (REWIS RS 2011, 9026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9026

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