Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. I ZR 15/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6454

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR
15/09
vom

19. Mai 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bornkamm und die Richter
Pokrant, Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler
beschlossen:

Die Kläger werden, soweit sie die Nichtzulassungsbeschwerde ge-gen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.]
vom 30. Januar 2009
zurückgenommen haben, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400.000

Gründe:

[X.] Die Klägerin zu 1, deren Direktor bis Dezember 2007 der Kläger
zu 2 war,
bietet im [X.] Sportwetten, Casinospiele und Lotterien an. Die Beklagte organisiert und veranstaltet Lotterie-
und Glücksspiele in [X.].

Auf Klage der Beklagten wurde den Klägern mit Urteil des [X.] vom 2.
Februar 2006 -
31
O
605/04
-
untersagt, in der [X.] Glücksspiele und/oder Sportwetten anzubieten und/oder zu [X.] sowie verschiedene Bezeichnungen mit dem Bestandteil "[X.]" zu 1
2
-
3
-

verwenden. Die Berufung der Kläger gegen diese Verurteilung blieb ohne [X.]. Das Berufungsgericht ([X.],
ZUM 2008, 147)
erklärte sein Urteil für vorläufig vollstreckbar, ließ jedoch den
(hiesigen) Klägern nach, die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Nachdem Sicherheit und Ge-gensicherheit erbracht worden
waren, betrieb die hiesige Beklagte
die vorläufi-ge Vollstreckung.

Die Kläger halten die Vollstreckung für unzulässig, weil die zu vollstre-ckende Entscheidung auf einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Norm be-ruhe. Sie berufen sich dazu auf §
79 Abs.
2 Satz
3 [X.]G sowie das soge-nannte Sportwettenurteil des [X.] vom 28.
März 2006 ([X.] 115, 276) und einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsge-richts vom 22.
November 2007 zu §
284 StGB ([X.], NVwZ 2008, 301).

Im vorliegenden Verfahren haben die Kläger begehrt,

die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 14.
September 2007 -
6
U
63/06
-
und aus dem Urteil des [X.] vom 2.
Februar 2006 -
31
O
605/04
-
für unzulässig zu erklären.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg
geblieben. Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der [X.] das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des [X.] vom
14.
September 2007 aufgehoben und den
gegen das Angebot und die Bewer-bung von Glücksspielen und/oder Sportwetten gerichteten Unterlassungsantrag
abgewiesen. Wegen des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs ([X.] "[X.]") ist
die Sache an das Berufungsgericht zurückverwie-sen worden ([X.], Urteil vom 18.
November 2010 -
I
ZR
156/07, ZfWG 2011, 41).
3
4
5
-
4
-

Die Kläger haben
daraufhin den vorliegenden Rechtsstreit
in der [X.] für erledigt erklärt, soweit die Klage durch das Senatsurteil I
ZR
156/07 (Angebot und Bewerbung von Glücksspielen und/oder Sportwetten)
abgewie-sen worden ist. Hinsichtlich des markenrechtlichen Teils haben sie die [X.] zurückgenommen.
Die Beklagte hat sich der Erledigungs-erklärung angeschlossen.

I[X.]
Soweit die Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen haben, ergibt sich der Ausspruch über den Verlust des Rechtsbehelfs und die Kostenfolge aus §§
565, 516 Abs.
3 ZPO ([X.], Urteil vom 27.
November 2002 -
XII
ZR
205/02, [X.], 347).

II[X.] Soweit die Parteien die Hauptsache
übereinstimmend
für erledigt er-klärt haben, ist über die bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits ein-schließlich der Kosten der Vorinstanzen gemäß der auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Vorschrift des §
91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwer-de-
und gegebenenfalls
des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ([X.], Ur-teil
vom 11.
Februar 2010 -
I
ZR
154/08, [X.], 759 Rn.
8
mwN.).

Danach sind die Kosten des erledigten Teils in vollem Umfang den [X.] aufzuerlegen. Die Vorinstanzen haben die auf §
767 ZPO i.V.m.
§
79 Abs.
2 Satz
3 [X.]G gestützte Vollstreckungsabwehrklage zu
Recht
als [X.] angesehen.

6
7
8
9
-
5
-

Nach der Rechtsprechung des [X.] regelt §
79 [X.]G in seinen Absätzen 1 und 2 die Folgen von Senatsentscheidungen des [X.], durch die eine Rechtsnorm für verfassungs-widrig erklärt wird, für
rechtskräftige oder sonst nicht mehr anfechtbare Ent-scheidungen, die auf der Grundlage der für verfassungswidrig erklärten Rechtsnorm ergangen sind. Demgemäß kommt auch die entsprechende An-wendung des §
767 ZPO gemäß Satz
3 des §
79 Abs.
2 [X.]G nur gegen-über nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen im Sinne des Satzes
1 dieser Rechtsnorm in Betracht ([X.] 115, 51 Rn.
32, 51). Der [X.], gegen dessen (vorläufige) Vollstreckung sich die Kläger wenden, war indes mit
der Revision anfechtbar und ist vom Senat aufgehoben worden.

10
-
6
-

Damit war der Anwendungsbereich für die entsprechende Anwendung des §
767 ZPO gemäß §
79 Abs.
2 Satz
3 [X.]G nicht eröffnet. Andere nach §
767 ZPO zulässige Einwendungen haben die Kläger nicht erhoben.

Bornkamm
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.09.2008 -
31 [X.]/08 -

[X.], Entscheidung vom 30.01.2009 -
6 [X.] -

11

Meta

I ZR 15/09

19.05.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. I ZR 15/09 (REWIS RS 2011, 6454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6454

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 156/07 (Bundesgerichtshof)


I ZR 156/07 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung und Veranstaltung von Glücksspielen durch private Anbieter im Internet vor und während …


I ZR 168/07 (Bundesgerichtshof)


I ZR 165/07 (Bundesgerichtshof)


I ZR 171/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

6 U 181/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.