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5 StR 341/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. November 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. März 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat merkt an: In sogenannten Punktesachen empfiehlt es sich, bereits bei den Feststellungen zur Sache die einzelnen Taten durch eigene Gliede-rungsnummern zu kennzeichnen und diese in den folgenden Abschnitten, also in der Beweiswürdigung, in der rechtlichen Würdigung und in der [X.] durchgängig zu verwenden (vgl. [X.], 400; [X.] bei [X.] NStZ 1997, 72).
[X.] Raum Brause
Meta
10.11.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. 5 StR 341/04 (REWIS RS 2004, 776)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 776
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