Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2020, Az. XI ZR 189/19

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11946

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[X.]:[X.]:BGH:2020:210120BXIZR189.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 189/19

vom

21. Januar 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 21.
Januar 2020
durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger, den
Richter Dr.
Joeres, die Richterinnen Dr.
Menges
und
Dr.
Derstadt
sowie den Richter Dr.
Schild von Spannenberg

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
März 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Das gilt auch, soweit die Kläger geltend machen, die Revision sei zuzulassen, um dem [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV die Frage zu unterbreiten, ob das Widerrufs-recht bei nach dem 10.
Juni 2010 geschlossenen [X.] im [X.] an deren vollständige Beendigung verwirkt werden könne, obwohl das Fortbestehen des Widerrufs-rechts auf einem von den Klägern behaupteten Informationsfehler des Darlehensgebers beruhe. Diese Frage stellte sich nur, wenn -
wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat (vgl. aber auch Senatsurteil vom 5.
November 2019

XI
ZR
650/18, WM
2019, 2353 Rn.
20
ff.)

die Beklagte tatsäch-lich nicht alle für das Anlaufen der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben erteilt hätte. Sie ist aber

wäre sie denn überhaupt aufgeworfen

ohne weiteres zu beantworten, ohne dass es eines Vorabentscheidungsersuchens bedürfte.
-
3
-

Der Senat hat sich im Geltungsbereich sekundären Unionsrechts bereits eingehend mit der Frage der Anwendung des §
242 BGB befasst (vgl. nur Senatsurteil vom 12.
Juli 2016

XI
ZR
501/15, BGHZ
211, 105 Rn.
16). Das von den Klägern dagegen angeführ-te Urteil des Gerichtshofs vom 19.
Dezember 2013 ([X.]/12 "Endress", NJW
2014, 452 Rn.
30
f.) erging zu §
5a Abs.
2 Satz
4 VVG in der zwischen dem 8.
Dezember 2004 und dem 31.
Dezember 2007 geltenden Fassung und damit zu einer Rege-lung, die mit der unionsrechtlich und verfassungsrechtlich unbe-denklichen ([X.], WM
2015, 514, 518) und stets von der [X.] der konkreten Umstände des Einzelfalls durch den Tatrich-ter abhängigen Anwendung des §
242 BGB auf beendete [X.] nicht vergleichbar ist. Die im Urteil des Gerichts-hofs vom 19.
Dezember 2013 (aaO) gezogenen Parallelen zu den Urteilen des Gerichtshofs vom 13.
Dezember 2001 ([X.]/99

2001, I-9945 Rn.
45
ff.) und 10.
April 2008
(C-412/06 "[X.]", Slg.
2008, [X.], Rn.
46
f.) basieren wie die Rechtsprechung des Senats zu §
242 BGB auf einer

vom Be-rufungsgericht mitvollzogenen

wesentlichen Unterscheidung zwi-schen "noch nicht beendeten Verträgen. Die durch den Verweis in Fußnote 49 auf das Urteil des Gerichtshofs vom 19.
Dezember 2013 nicht gedeckten Ausführungen der Gene-ralanwältin vom 11.
Juli 2019 ([X.], 356, 357, 479/18, juris Rn.
76) zur Verwirkung hat der Gerichtshof in sein Urteil vom 19.
Dezember 2019 ([X.], 356, 357, 479/18 "[X.]"
u.a., juris Rn.
91
ff.), das ebenfalls das Versicherungsvertragsrecht und damit einen auf den Fall nicht anwendbaren unionsrechtlichen Se-kundärrechtsakt betraf, nicht übernommen (auch nicht aaO, -
4
-
Rn.
69). Im Übrigen ist der Stellungnahme der Generalanwältin (aaO, Rn.
89
f. mit Fn.
59) zu entnehmen, dass auch sie von der Geltung allgemeiner Grundsätze rechtsmissbräuchlichen Verhal-tens für Verbraucherwiderrufsrechte ausgeht.
Das von den Klägern zitierte Urteil des Gerichtshofs vom 9.
November 2016 ([X.]/15 "Home Credit Slovakia", BKR
2017, 62 Rn.
71) betraf die Übereinstimmung der "Sanktion der Verwir-kung des Anspruchs des Kreditgebers
auf Zinsen und Kosten"
[Hervorhebung hinzugefügt] und damit eine gänzlich andere Kon-stellation. Klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellen sich nicht.
Von einer weiteren
Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
-
5
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000

Ellenberger
Joeres
Menges

Derstadt
Schild
von
Spannenberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.09.2018 -
3 O 45/18 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.03.2019 -
I-17 [X.] -

Meta

XI ZR 189/19

21.01.2020

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2020, Az. XI ZR 189/19 (REWIS RS 2020, 11946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11946

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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