Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.04.2023, Az. 5 B 3/23

5. Senat | REWIS RS 2023, 8099

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2022 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde des [X.] hat keinen Erfolg, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht gerecht wird.

2

1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann ([X.], Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. April 2012 - 5 [X.] - juris Rn. 2 und vom 12. März 2018 - 5 [X.] D - juris Rn. 3 m. w. N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des [X.] die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juni 2019 - 5 B 40.18 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

4

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob Stipendien der [X.], deren Zweck in der Förderung und Stärkung der landärztlichen Versorgung liegt, lediglich die Ausbildung zum Arzt ermöglichen sollen, keinem bestimmten Zweck und somit der Bedarfsdeckung dienen oder nicht. Mithin, ob § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 [X.] diese Stipendien erfasst und § 21 Abs. 4 Nr. 4 [X.] dem nicht entgegen steht."

5

Die Beschwerde bezeichnet zwar zwei bundesrechtliche Normen. Sie zeigt jedoch diesbezüglich keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Namentlich befasst sie sich nicht damit, inwiefern die Auslegung von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] oder § 21 Abs. 4 Nr. 4 [X.] bislang ungeklärte Rechtsfragen von fallübergreifender Bedeutung aufwerfen sollte. Vielmehr betreffen sowohl die Frage selbst als auch die zu ihrer Begründung gemachten Ausführungen die Zwecksetzung des dem Kläger von der [X.] geleisteten Stipendiums. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) nicht auf. Das Stipendium wird auf der Grundlage der nicht zum revisiblen Recht zählenden Förderrichtlinie des [X.], Frauen und Familie des [X.] zur Stärkung der landärztlichen Versorgung [X.] ([X.]/[X.]) gegen die Zusage gewährt, nach Abschluss des Studiums als Arzt in ländlichen Regionen [X.] tätig zu werden. Insoweit ist das [X.] an die Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht gebunden. Die Beschwerde legt - woraus sich eine grundsätzliche Bedeutung allenfalls ergeben könnte - auch nicht dar, dass der Bedeutungsgehalt, den das Oberverwaltungsgericht dem Landesrecht beimisst, mit Bundesrecht nicht vereinbar sei (vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2020 - 5 B 6.20 - juris Rn. 7). Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Ausführungen des [X.], das Stipendium bezwecke, die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt zu ermöglichen, indem es laufende Leistungen ohne besondere Zweckbindung gewähre, die für den Lebensunterhalt eingesetzt werden könnten, der Sache nach eine angeblich unrichtige Rechtsanwendung, insbesondere auch eine fehlerhafte Subsumtion des Sachverhalts unter § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] und § 21 Abs. 4 Nr. 4 [X.] rügt, muss sie erfolglos bleiben; die Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann auf einen vermeintlichen bloßen [X.] nicht gestützt werden.

6

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Meta

5 B 3/23

04.04.2023

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Dezember 2022, Az: 6 B 8/22

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.04.2023, Az. 5 B 3/23 (REWIS RS 2023, 8099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8099

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