Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. X ZR 55/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9563

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 9. Februar 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.]- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 9. Februar 2010 durch [X.] Scharen und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 23. Februar 2006 verkündete Urteil des 3. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten und in der [X.] veröffentlichten [X.] Patents 0 648 901 ([X.]), das am 25. Juli 1994 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung 43 25 272 vom 28. Juli 1993 angemeldet worden ist. Es betrifft nach seinem Titel "Verfahren und Vorrichtung zum Anschließen von Straßenabläufen an ei-nen Regen- oder Abwasserkanal" und umfasst 45 Patentansprüche. [X.] des [X.] lautet: 1 "1. Verfahren zum Anschließen von Straßenabläufen (6) oder der-gleichen an einen tiefergelegenen Regen- oder Abwasserkanal (10), wobei zwischen der Austrittsöffnung (18) des [X.]) oder dergleichen und einer Eintrittsöffnung (24) des Regen- oder [X.] (10) bzw. eines mit dem Regen- oder Abwasserkanal (10) verbundenen [X.] (12) mindestens ein biegsames [X.] (14) verlegt wird, - 3 - dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (14) im Erdreich auf eine Auflage aus Schotter, [X.] dergleichen verlegt oder in ein Bett aus einem durch [X.] oder Erkalten erhärtenden Material eingebettet wird und das biegsame [X.] (14) in Form von Meterware zu-sammengerollt oder auf Trommeln geliefert ist und erst an der Baustelle in den zuvor durch Ausmessen ermittelten Längen abgetrennt wird." Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittel-bar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 24, des nebengeordneten, eine Vorrichtung unter Schutz stellenden Patentanspruchs 25 und der auf den [X.] mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen [X.] 26 bis 45 wird auf die [X.]chrift verwiesen. 2 Mit der Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, dass der [X.] nicht schutzfähig sei, soweit er das Verlegen auf eine Auflage aus Schotter, Sand oder dergleichen und in ein Bett aus einem durch Abbinden erhärtenden Material betreffe. Insoweit beruhe die Lehre insbe-sondere angesichts des Inhalts der Prospekt-Veröffentlichung "[X.]" vom Juni 1992 (Anlage [X.]) nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie hat beantragt, das Streitpatent bezüglich des Patentanspruchs 1 für nichtig zu erklären, soweit er über die Verfahrensweise hinausgeht, wonach "das [X.] (14) im Erdreich in ein Bett aus einem durch Erkalten erhärten-den Material eingebettet wird". Die Klägerin hat weiter beantragt, das Streitpa-tent hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 9, 15 und 17 bis 19 für nichtig zu erklären, soweit diese Ansprüche sich nicht mittelbar oder unmittelbar auf die antragsgemäß abzuändernde Fassung des Patentanspruchs 1 rückbeziehen. 3 Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. 4 - 4 - Das [X.] hat dem Antrag der Klägerin entsprechend das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] teilweise für nichtig erklärt. 5 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Hilfsweise verteidigt er das Streitpatent mit zwei Hilfsanträgen. Nach Hilfsantrag 1 soll [X.] 1 folgende Fassung erhalten (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung kursiv): 6 "1. Verfahren zum Anschließen von Straßenabläufen (6) oder dergleichen an einen tiefergelegenen Regen- oder [X.] (10), wobei zwischen der Austrittsöffnung (18) des [X.] (6) oder dergleichen und einer Eintrittsöffnung (24) des Regen- oder [X.] (10) bzw. eines mit dem Regen- oder Abwasserkanal (10) verbundenen [X.] (12) mindestens ein biegsames [X.] (14) verlegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der Austrittsöffnung (18) des [X.] (6) o-der dergleichen und einer Eintrittsöffnung (24) des Regen- o-der [X.] (10) eine Auflage (32) aus Schotter, Sand oder dergleichen oder ein Bett (33) aus einem durch Abbinden oder Erkalten erhärtenden Material erzeugt wird und das [X.] (14) im Erdreich auf der Auflage (32) aus Schotter, Sand oder dergleichen verlegt oder in das Bett (33) aus einem durch Abbinden oder Erkalten erhärtenden Material eingebettet wird und das in seiner Längsrichtung biegsame [X.] (14) in Form von Meterware zusammengerollt oder auf Trommeln geliefert ist und erst an der Baustelle in den zuvor durch Abmessen ermittelten Längen abgetrennt wird und einseitig an seinem unteren Ende (20) mit dem [X.] oder Abwasserkanal (10) bzw. Kontrollschacht (12) [X.] und so zum Straßenablauf (6) hin verlegt wird, dass es an jeder Stelle ein Gefälle aufweist und mit der [X.] (18) verbindbar ist." Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 weiter durch das folgende zu-sätzliche Merkmal beschränkt werden, das am Ende der Fassung des [X.] angefügt wird: 7 - 5 - "wobei das [X.] (14) mit einer Wandstärke herge-stellt wird, die so bemessen ist, dass durch sie ein [X.] gegen Abknicken oder Zusammendrücken durch verti-kale oder seitliche Kräfte vergrößert wird." Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 8 Im Auftrag des Senats hat [X.]. B.

, [X.], [X.], ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. 9 Entscheidungsgründe: [X.] Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Dem Gegenstand des [X.] fehlt im angegriffenen Umfang die Patentfähigkeit, da er auf nicht erfin-derischer Tätigkeit beruht (Art. 56, 138 Abs. 1 Buchst. a, EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). 10 1. Das Streitpatent betrifft u.a. ein Verfahren zum Anschließen von Stra-ßenabläufen oder dergleichen an einen tiefer gelegenen Regen- oder [X.], wobei zwischen der Austrittsöffnung des [X.] oder derglei-chen und einer Eintrittsöffnung des Regen- oder [X.] bzw. eines mit dem Regen- oder Abwasserkanal verbundenen Kontrollschachts mindes-tens ein biegsames [X.] verlegt wird. Die [X.] eingangs als bekanntes Verfahren bei Sanierungsarbeiten oder bei einer Verbreiterung bereits bestehender Straßen den Einsatz von glasierten Stein-zeug-[X.] oder PVC-[X.] als Abwasserleitungen. Diese Leitungen müss-ten bei ihrer Verlegung häufig aus einer Vielzahl von Teilstücken zusammenge-setzt werden, da eine Vielzahl weiterer Leitungen und Kabel, die unter der Straße in unterschiedlichen Tiefen und Richtungen bereits verlegt seien, einen 11 - 6 - mehrmaligen Richtungswechsel der neu zu verlegenden Abwasserrohre [X.] machten. Dies erfordere insbesondere bei Sanierungsarbeiten einen verhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand und sei dementsprechend teuer. Ferner wird bei einer Verlegung von Abwasserleitungen, die aus mehreren Teilstücken zusammengesetzt sind, als nachteilig kritisiert, dass diese bruchanfällig bei [X.] sowie anfällig gegen Zerstörungen durch eindringendes Wurzel-werk im Bereich der [X.]verbindungen seien ([X.]. 1 [X.]. 3 u. 4; [X.]. 6 [X.]. 23). 2. Diesen Nachteilen will die geschützte Erfindung mit einem Verfahren abhelfen, das eine größere Flexibilität gewährleistet. Dazu schlägt [X.] - soweit angegriffen - ein Verfahren zum Anschließen von Straßenab-läufen oder dergleichen an einen tiefer gelegenen Regen- oder Abwasserkanal mit folgenden Merkmalen vor: 12 1. Es wird mindestens ein biegsames [X.] verlegt. 2. Der Schlauch wird in Form von Meterware zusammengerollt oder auf Trommeln an die Baustelle geliefert. 3. Erst dort wird durch Ausmessen die benötigte Länge ermittelt und das [X.] abgetrennt. 4. Das [X.] wird im Erdreich a) auf einer Auflage aus Schotter, Sand oder dergleichen verlegt oder b) in ein Bett aus Material eingebettet, das durch Abbinden erhärtet. 3. a) Einer Erläuterung bedarf zunächst der Begriff des "biegsamen Schlauchs". In Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ist unter einem Schlauch ein flexibles Rohr zu verstehen, wobei dem allgemeinen [X.]rachgebrauch folgend als Rohr ein langer, zylindrischer Hohlkörper anzuse-hen ist, durch den u.a. Flüssigkeiten geleitet werden können. Dabei versteht die 13 - 7 - Fachwelt unter einem "biegsamen" Schlauch, dass dieser in Längsrichtung krümmbar ist, während das im Kanal- und Leitungsbau insbesondere im Zu-sammenhang mit der Verlegung und statischen Berechnung von [X.] und [X.] verwendete Begriffspaar "biege-weich" und "biegesteif" das unterschiedliche [X.] und Tragverhalten eines Rohrs bzw. Schlauchs in [X.] beschreibt. Danach lässt sich entgegen der Ansicht des Patentgerichts der Begriff "biegsam" nicht mit dem Begriff "biegeweich" gleichsetzen, der in den für die Fachwelt hier ein-schlägigen Normen der [X.]-Richtlinie 4033 für die Ausführung von [X.] und -leitungen vom November 1979 (Anlage [X.]) und der im [X.] herausgegebenen Richtlinie der [X.] ([X.]) für die statische Berechnung von Entwässerungskanälen und -lei-tungen (Arbeitsblatt [X.] A 127, Anlage [X.]) übereinstimmend dahingehend de-finiert wird, dass damit solche Rohre bezeichnet werden, "deren Verformung die Belastung und Druckverteilung wesentlich beeinflusst, da der Boden Bestandteil des Tragsystems ist" ([X.] 4033 Nr. 4.1.11; [X.] Nr. 9.1 (3)); demgegen-über werden als "biegesteif" Rohre bezeichnet, "bei denen die Belastung keine wesentlichen Verformungen hervorruft und damit keine Auswirkungen auf die Druckverteilung hat" ([X.] 4033 Nr. 4.1.10; [X.] Nr. 9.1 (2)). Mithin [X.] auch ein in seinem Querschnittsverhalten biegesteifer Schlauch in Längsrich-tung noch biegsam sein. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Wortwahl "[X.]" im Streitpatent aus fachlicher Sicht eine andere als die vorstehend [X.] Bedeutung haben könnte. b) Für das nach Patentanspruch 1 gelehrte Verfahren spielt es keine Rol-le, wie die Biegsamkeit des Schlauchs konstruktiv ermöglicht wird. [X.] wird in der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 eine weitere Ausgestaltung des [X.]s wie etwa durch Angabe des zu dessen Her-stellung zu verwendenden Materials nicht unter Schutz gestellt. Damit enthält die Lehre des [X.] auch keinen konkreten Vorschlag zu (dem Grad) der Verformbarkeit des einzusetzenden Schlauchs in [X.], die 14 - 8 - sich insoweit auf die Herstellung des Auflagers auswirken könnte, als für die Ausbildung des Auflagers einer Entwässerungsleitung nach der hier einschlägi-gen [X.]-Richtlinie 4033 (Anlage [X.]) teilweise unterschiedliche Anforderungen gelten, und zwar je nach dem, ob das zu verlegende Rohr biegeweich oder bie-gesteif ist (vgl. [X.] 4033 [X.], 6.2, 6.2.2, 6.3). Soweit der Beklagte demgegenüber die Auffassung vertritt, dass die er-findungsgemäße Lehre von einem biegesteifen Rohr besonderer Art ausgehe und auf dem Gedanken beruhe, dass ein biegesteifer Schlauch besonders standsicher sei und sogar eine sog. Linienlagerung zulasse (s. zu dieser [X.] nachfolgend unter 3 d), hat eine solche Idee in der Formulierung des Patentanspruchs 1 jedenfalls keinen Niederschlag gefunden. 15 Für eine dahingehende Auslegung des Patentanspruchs 1 bietet die [X.] des [X.] ebenfalls keine Anhaltspunkte. Zur Ausgestaltung des Schlauchs wird dort lediglich erwähnt, dass das Schlauchmaterial sowohl aus vulkanisiertem Kautschuk als auch aus einem biegsamen Kunststoffmateri-al bestehen könne und bevorzugt ein oder mehrere Gewebeeinlagen aufweise ([X.]. 7 [X.]. 24). Zum Zweck dieser Gewebeeinlagen führt die Patentbeschrei-bung ergänzend aus, dass sie zum einen die Reißfestigkeit des Schlauchs er-höhen sollten ([X.]. 7 [X.]. 24) und dieser damit im rauen Betrieb einer Baugrube auch unter Anwendung vergleichsweise großer Kräfte verlegt werden könne ([X.]. 3 [X.]. 13). Zum anderen sollten die Gewebeeinlagen zusammen mit einer entsprechend großen Wandstärke dazu beitragen, den Widerstand des Schlauchs gegen ein mögliches Abknicken oder Zusammenpressen durch ver-tikale oder seitliche Kräfte zu vergrößern; andererseits dürfe die Festigkeit [X.] nicht "zu groß" sein, da sonst der minimale Krümmungsradius zu stark ansteige und damit die Flexibilität beim Verlegen verringert werde ([X.]. 7 [X.]. 24). Weiter wird in der [X.] darauf hingewiesen, dass zweckmäßigerweise in jedem Fall ein Schlauch verwendet werde, der sich "nicht leicht" knicken oder zusammendrücken lasse ([X.]. 4 [X.]. 17). 16 - 9 - Durch diese Angaben wird das Kriterium der Verformbarkeit des patent-gemäß einzusetzenden Schlauchs in [X.] allerdings nur ange-sprochen. Hingegen wird daraus nicht deutlich, dass eine bestimmte Qualität beansprucht wird. Dass dem zu verlegenden Schlauch gerade die Eigenschaft einer Biegesteifigkeit nicht zugeschrieben wird, zeigen etwa die weiteren Hin-weise in der Beschreibung des [X.], wonach bei Verwendung des biegsamen [X.]s dadurch der bestehenden "Gefahr einer Quer-schnittsverengung" vorgebeugt und ein Zusammenpressen des [X.]s durch das darüber aufgeschüttete Erdreich verhindert werden könne, dass es mit Beton abgedeckt oder ummantelt oder in Beton eingebettet werde und auf diese Weise der Beton zumindest den größten Teil der darüber liegenden [X.] aufnehme ([X.]. 4 [X.]. 17; [X.]. 7 [X.]. 25). Indem der Beton vertikale und seitliche Druckkräfte aufnehme, könne das von ihm umgebene [X.] nicht zusammengedrückt werden ([X.]. 7 [X.]. 25 a.E.). 17 Ein Anknüpfungspunkt dafür, den patentgemäß zu verlegenden Schlauch aus dem technischen Zusammenhang der [X.] heraus als biegesteif zu verstehen, lässt sich Patentanspruch 1 auch nicht in Bezug auf die Erwähnung von Schotter als Material zur Herstellung eines Auflagers entneh-men, da diesem Material - wie nachfolgend dargelegt - nach der [X.] Lehre innerhalb des Merkmals 4a keine eigenständige Bedeutung zukommt. 18 c) Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, bringt die Fachwelt die Aufzählung der zur Herstellung des Auflagers verwend-baren Materialien in Merkmal 4a des Patentanspruchs 1 mit der Bodengruppe "grobkörniger Böden" in Verbindung, wie sie in der [X.] für bau-technische Zwecke nach der [X.] 18196 bestimmt worden ist. Auf diese Klassi-fikation der [X.] 18196 als "mitgeltender Norm" nehmen auch die hier einschlä-gigen Regelwerke der [X.]-Richtlinie 4033 und der [X.]-Richtlinie ausdrücklich 19 - 10 - Bezug ([X.] 4033 Nr. 2.1; Arbeitsblatt [X.] A 127 Nr. 3.1). Zur Bodengruppe der "grobkörnigen Böden", denen in der [X.]-Richtlinie und der [X.]-Richtlinie 4033 die zur Bauausführung geeignete Bodenart der nichtbindigen Böden entspricht (vgl. [X.] 4033 [X.].1.1 u. 6.2; Arbeitsblatt [X.] A 127 Nr. 4.1), gehören nach der [X.] 18196 (vgl. Übersicht Tabelle 5) verschiedene Sand- und Kiesgruppen sowie [X.], für die als Anwendungsbeispiel etwa auch [X.] angeführt wird. Der in Patentanspruch 1 verwendete zusammen-fassende Ausdruck "oder dergleichen", mit dem gleichartige Bodenmaterialien in den Gegenstand der patentgemäßen Lehre einbezogen werden, bietet inso-weit nicht nur eine Erklärung für das Fehlen der Bodengruppe Kies in der [X.] der durch Merkmal 4a erfassten Materialien; dieser Ausdruck [X.] vielmehr die beiden ausdrücklich erwähnten Materialien Schotter und Sand als beispielhaft für ein und dieselbe Bodengruppe. Dementsprechend lässt sich aus der Erwähnung des Begriffs Schotter, unter dem auch gebroche-ner und damit scharfkantiger [X.] zu verstehen ist, nur entnehmen, dass zur Herstellung eines Auflagers mehr grobkörniges verdichtungsfähiges Materi-al, sei es rund oder gebrochen, verwendet werden kann. Auch der Beschreibung des [X.] kann nichts entnommen wer-den, was Anlass böte, aus der Angabe "Schotter" etwas Besonderes herzulei-ten, das gerade die Lehre des [X.] kennzeichnen könnte. Denn die Beschreibung befasst sich nicht näher mit diesem Material. Sie enthält nicht einmal Durchmesserangaben. Allerdings ergibt sich aus der Beschreibung für ein Verständnis des Merkmals 4a, dass es sich bei der Benennung von Schot-ter und Sand um eine nur beispielhafte Aufzählung gleichartiger zu den grob-körnigen Böden zu rechnender Materialien handelt, eine Bestätigung: Soweit Schotter dort zusammen mit Sand Erwähnung findet, wird diesem Material le-diglich die - ebenfalls allgemein gehaltene - Eigenschaft beigemessen, ebenso wie Sand oder wie aushärtendes Material dem Schlauch eine feste Unterlage zu bieten (vgl. [X.]. 3 [X.]. 13 u. [X.]. 4 [X.]. 16). Soweit das Material Schotter in der Beschreibung gesondert im Zusammenhang mit der Anlegung eines Schotter-20 - 11 - betts verwendet wird ([X.]. 7 [X.]. 25 u. 26), kommt ihm dabei lediglich die Funkti-on zu, zunächst eine Grundlage für eine aus Beton zu formende weitere Einbet-tung zu bieten, wie sie die alternative [X.] nach Merkmal 4b des Patentanspruchs 1 vorschlägt. Eine unmittelbare Auflagerung des [X.]s auf einer nur aus Schotter bestehenden Oberfläche ist weder in der [X.] behandelt noch in den Figuren dargestellt. d) Hinsichtlich einer Gestaltung der Auflage des Schlauchs gemäß [X.] 4 ist dem Patentanspruch 1 lediglich zu entnehmen, dass aus den genann-ten Materialien ein Auflager hergestellt sein muss. Näheres zur Ausbildung die-ses Auflagers ergibt sich für den fachkundigen Leser aus dem Patentanspruch nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht. Hinsichtlich des Merkmals 4a spricht der Wortlaut des Patentanspruchs 1 in allgemein gehaltener Formulierung nur davon, dass das [X.] "auf" einer Auflage zu verlegen ist; hiermit wird noch nichts über die Form des [X.] ausgesagt. Insbesondere ist das Merkmal entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht dahin zu verstehen, dass eine der Kernideen der [X.] Lehre sei, eine sog. linienförmige Lagerung des Schlauchs als fach-gerechte Möglichkeit zu eröffnen. Bei einer solchen Lagerung würde der Schlauch, ohne dass er durch [X.] mit verdichtungsfähigem Material seitlich abgestützt werden müsste, auf einer ebenen festen Auflage mit einem Auflagewinkel von 0° verlegt, wobei der Schlauch einem hohen Druck im Be-reich der [X.] ausgesetzt wäre. 21 Die fachgerechte Ausbildung des Auflagers einer Entwässerungsleitung hat nach den für die Fachwelt einschlägigen Normen der [X.]-Richtlinie 4033 (Anlage [X.]) und der [X.]-Richtlinie (Arbeitsblatt [X.] A 127, Anlage [X.]) für die statische Tragfähigkeit eines [X.] eine herausragende Bedeu-tung. So stellt nach Nr. 4.1.1 der [X.]-Richtlinie 4033 das Zusammenwirken von Rohr, Rohrverbindung, Rohrauflagerung, Einbettung und Überschüttung die Grundlage für Stand- und Betriebssicherheit dar. Nach den vorgenannten [X.] - 12 - linien gelten bei der Verlegung von Abwasserleitungen zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Druckverteilung im [X.] - je nach Bodenart, Rohrbe-schaffenheit und Rohrdurchmesser - Auflagerwinkel von 90°, 120° und größer als typische Ausführungsarten (vgl. auch [X.] A 127 Nr. 7.2 mit Abb. 10 u. 11 sowie Anhang 2; [X.] 4033 [X.].2 mit Abb. 4 u.5). Dementsprechend enthält die Richtlinie der [X.] 4033 in den Hinweisen zur Ausbildung eines Auflagers unter Abschnitt 6 einleitend die Vorgabe, dass Rohre so zu verlegen sind, dass weder eine Linienlagerung noch (im Bereich von [X.]) eine Punktlagerung auftritt. Angesichts dieser Normenlage kann angenommen werden, dass auch Merkmal 4 aus fachlicher Sicht die Anweisung enthält, ein flächiges Auflager nach Art der geltenden Richtlinie vorzusehen. Dem gegenteiligen Standpunkt des Beklagten könnte nur näher getreten werden, wenn der insoweit selbst [X.] Hinweise enthaltende Patentanspruch in der [X.]chrift entsprechend erläutert wäre. Derartige Hinweise für einen Grundgedanken einer Linienlagerung, der von dieser Maßgabe der herkömmlicherweise fachgerechten Gestaltung eines flächigen Auflagers abweichen könnte, finden sich indes weder in der Beschrei-bung des [X.], welche die statischen Anforderungen des herzustellen-den Auflagers und dessen Ebenheit nicht anspricht, noch in den erläuternden Zeichnungen; diese geben die Querschnittsdarstellungen einer Lagerung mit den Figuren 4 und 5 nur für die Verlegungsvariante einer Betonummantelung des Rohres (Merkmal 4b) wieder. Zudem ist nicht offenbart, welche Rahmen-bedingungen der Lehre des [X.] überhaupt ermöglichen sollten, die diesbezüglichen Auflage- und Bettungsanforderungen der für die Fachwelt ein-schlägigen Regelungswerke bei einer Verlegung biegsamer Schläuche zu redu-zieren. Wie bereits dargelegt lässt sich dem Streitpatent insbesondere kein Vorschlag entnehmen, den Schlauch (äußerst) biegesteif zu konstruieren. Allein das Merkmal der Biegsamkeit des Schlauchs lehrt dessen Linienlagerung in Abweichung von den fachmännisch zu beachtenden Standsicherheitsanforde-rungen beim Abwasserleitungsbau ersichtlich nicht. 23 - 13 - I[X.] Das Patentgericht hat das beanspruchte Verfahren im angegriffenen Umfang jedenfalls nicht als das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit angese-hen. Es hat hierzu u.a. ausgeführt, dass aus der Druckschrift [X.] ein Verfahren zum Anschließen von Straßenabläufen oder dergleichen an einen tiefer gelege-nen Regen- oder Abwasserkanal bekannt sei, von dem sich das Verfahren ge-mäß dem erteilten Patentanspruch 1 - soweit angegriffen - nur durch das Merkmal unterscheide, wonach das [X.] im Erdreich auf einer Aufla-ge aus Schotter, Sand oder dergleichen verlegt oder in ein Bett aus einem durch Abbinden erhärtenden Material eingebettet werde. Die [X.] 4033, die das elementare Fachwissen auf dem einschlägigen Gebiet beinhalte, erläutere aus-führlich die verschiedenen Verlegarten von [X.]. Dabei werde unter ande-rem ausgeführt, dass biegesteife Rohre und biegeweiche Rohre in Fällen, bei denen in der [X.] kein geeigneter Boden anstehe, auf einem Bett aus Sand, Kies oder [X.]litt oder in einer Ummantelung aus Beton gelagert werden müssten. Wenn daher der Fachmann, hier ein Ingenieur mit Erfahrung im [X.], nicht bereits aufgrund seines eigenen Fachwissens mit den unterschiedlichen Verlegetechniken der jeweiligen Rohre vertraut gewesen sei, so habe er die [X.] 4033 zu Rate ziehen und auf die darin enthaltenen Vorga-ben zurückgreifen können, um Hinweise dahingehend zu erhalten, wie das den Straßenablauf mit dem Kanal verbindende biegsame [X.] im Erdreich zu lagern sei. 24 II[X.] Zu Recht hat das Patentgericht erkannt, dass die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 im angegriffenen Umfang für den Fachmann nach dem Stand der Technik nahegelegt war. 25 1. Nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen waren im hier einschlägigen Kanal- und Leitungsbau am [X.] typischerweise Bau-ingenieure der Vertiefungsrichtungen Tiefbau und/oder Siedlungswasserwirt-schaft mit der Entwicklung von Neuerungen jedenfalls hinsichtlich der [X.] - 14 - sätzlichen Fragestellung befasst, ob die konstruktive Lösung Anforderungen der Standsicherheit genügt. Zum Fachwissen dieser Fachleute zählte auch, dass bei Verlegung von [X.] zur Beurteilung von deren Tragver-halten auch die Hinweise der einschlägigen Regelwerke zu berücksichtigen sind. 2. a) Einem Fachmann mit der genannten beruflichen Qualifikation war jedenfalls aus dem Prospekt des [X.] Unternehmens [X.]. mit dem Titel "[X.]" vom Juni 1992 (Anlage [X.]), das die für ein umfassendes Autobahnentwässerungssystem lieferbaren Produkte beschreibt, der Einsatz flexibler [X.]e in einem Verlegever-fahren nach der vom Oberbegriff des [X.] beschriebenen Art bekannt. Dort wird auf Seite 10 ein als "flexibles Gully-[X.]rohr" bezeichneter Schlauch mit der Typenangabe [X.] gezeigt. Zu diesem Schlauch wird der durch eine weitere Abbildung illustrierte Hinweis gegeben, dass er in einer Ge-samtlänge von 50 m jeweils in [X.]ulen aufgerollt geliefert wird. Weiter wurden in der Veröffentlichung [X.] auf Seite 18 Einzelheiten des typischen [X.]es eines (als Austrittsöffnung eines [X.] dienenden) Gullys an die Ein-trittsöffnung eines [X.] ("carrier drain") gezeigt und beschrieben. Danach wird für diesen [X.] ein einziges Stück des genannten flexiblen Gully-[X.]rohrs verwendet, das zuvor passend auf die benötigte Länge zugeschnitten wurde, wie es in der Prospektbeschreibung entsprechend [X.] wird ("cut to suit"). Dass ein solches Abflussrohr auch in einem Kontrollschacht einmünden kann, lässt sich der Entgegenhaltung [X.] auf Sei-te 17 entnehmen, auf der ein Betonfertigschacht mit entsprechenden Zu- und Abflussleitungen dargestellt ist. 27 Der Einwand des Beklagten, dass das flexible Rohr nach der Entgegen-haltung [X.] kein geeignetes Vorbild im Stand der Technik darstelle, weil eine hinreichende Wandstärke des Gully-[X.]rohrs nicht ersichtlich sei, ver-fängt nicht. Zwar finden sich in dem Prospekt zur diesbezüglichen Beschaffen-28 - 15 - heit des Rohrs keine näheren Angaben. Jedoch lässt der Umstand, dass eine Verwendung dieses Rohrs für eine Entwässerung im Autobahnbau mit den dort auftretenden statischen Belastungen beworben wird, erwarten, dass der [X.] einen derartigen Vorschlag bei eigenen Entwicklungsüberlegungen [X.]. Im Übrigen lässt, wie bereits ausgeführt (oben unter [X.]), auch Patentanspruch 1 des [X.] die Wandstärke des Schlauchs offen. Die Veröffentlichung [X.] offenbarte dem Fachmann mithin bereits die Merkmale 1, 2 und 3 der durch das Streitpatent geschützten Lehre. 29 b) Dem durch die Entgegenhaltung [X.] dazu angeregten Fachmann, zur Überbrückung der Distanz zwischen der Austrittsöffnung des [X.] und der Eintrittsöffnung des Regen- oder [X.] ein flexibles [X.] zu verwenden, war darüber hinaus dessen Auflagerung bzw. Bettung gemäß dem vorgenannten Merkmal 4 des [X.] 1 [X.]. Ihm war aufgrund seines allgemeinen Fachwissens bekannt, dass [X.] standsicher, funktionsfähig und dicht sein müssen. Er war gehalten, diese Aspekte bei der Auswahl eines fachgerechten Verlegever-fahrens zum Bau einer Entwässerungsleitung stets zu bedenken und dabei auch die hierfür maßgeblichen Hinweise zu beachten, die in den Regelwerken der [X.]-Richtlinie für die Ausführung von Entwässerungskanälen und -leitungen ([X.] 4033, Anlage [X.]) und der Richtlinie der [X.] ([X.]) für die statische Berechnung von Entwässerungskanälen und -leitungen (Arbeitsblatt [X.] A 127, Anlage [X.]) enthalten sind. Insbesondere die [X.] war nach den Ausführungen des Sachverständigen ohne eine Berücksichtigung der Verlegungshinweise nach [X.] 4033 und der [X.] für den [X.] nach [X.] A 127 weder üblich noch ratsam. 30 Nach Abschnitt 4.3.10 der [X.] 4033 ([X.]) gehört zu den für die statische Berechnung einer Rohrleitung erforderlichen Belastungs- und [X.] - 16 - gen auch Art und Form eines Auflagers, dessen hier zunächst in einer Aufzäh-lung erfasste mögliche Varianten im nachfolgenden Abschnitt 6 der Richtlinie näher dargestellt werden. Dort wird die Fachwelt darauf hingewiesen, dass oh-ne Berücksichtigung der Auflage- und Bettungseigenschaften und ohne [X.] die Standsicherheit einer Entwässerungsleitung nicht bewertet werden kann. Dabei wird im Abschnitt 6.2 der [X.] 4033 die fachgerechte Ausführung der Einbringung eines Auflagers, das für die Standsicherheit einer zu verlegenden Rohrleitung erforderlich ist, für die Fälle näher beschrieben, bei denen in der [X.] kein geeigneter Bo-den für ein unmittelbares Auflager vorhanden ist. Danach soll zur Herstellung des Auflagers der Baustoff Beton, bei dem es sich nach dem allgemeinen Fachwissen des im Streitfall maßgeblichen Fachmanns um ein durch Abbinden erhärtendes Material handelt, oder ein verdichtungsfähiges Material verwendet werden. Als für eine gute Verdichtung geeignete Materialien zählt die Richtlinie dabei Sand, stark sandige Kiese und [X.]litt auf und führt in den Abschnitten 6.2.1 und 6.2.2 im Einzelnen aus, was bei der Ausführung eines Sand- und Kies-Sand-Auflagers bzw. eines Auflagers aus Beton zu beachten ist. Daneben beschreibt Abschnitt 6.3 als weitere Variante eines Auflagers die Ummantelung des zu verlegenden Rohrs mit Beton. Damit ist die vom Merkmal 4 des Patentanspruchs 1 vorgeschlagene Verlegung des [X.]s auf einem Auflager bzw. in einer Einbettung von den typischen Auflage- und Bettungsbedingungen der [X.] 4033 ([X.]) bereits ebenso offenbart wie die hierfür vorgeschlagene Verwendung körnigen Materi-als (Merkmal 4a) bzw. abbindenden Materials (Merkmal 4b). Der gesonderten Erwähnung von Schotter in der Aufzählung der Materialien zur Herstellung ei-nes Auflagers kommt ein eigenständiger erfinderischer Gehalt nicht zu, da für den Fachmann dieses Material, wie bereits dargelegt, gegenüber sonstigem grobkörnigen Material keine weitere Eigenschaft hat als die in der [X.] auch für die anderen Materialien benannte, nämlich dem Schlauch eine feste Unterlage zu bieten. 32 - 17 - Selbst wenn man im Übrigen auch die Möglichkeit einer Linienlagerung des [X.]s von der nach Patentanspruch 1 geschützten Lehre in [X.] 4a als erfasst ansieht, kann dies eine erfinderische Tätigkeit nicht begrün-den. Denn die allgemein formulierte Lehre, dass der Schlauch auf einer Auflage zu verlegen ist, erfasst auch die herkömmliche im Stand der Technik bekannte Verlegung auf [X.] nach der [X.] 4033 und ist insoweit nicht neu. Das steht ihrer Patentfähigkeit insgesamt entgegen (vgl. [X.]/Melullis, Patent-gesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., § 3 [X.] Rdn. 12, 41 f.; Busse/Keukenschrijver, [X.], 6. Aufl., § 3 Rdn. 157). 33 Das Streitpatent hat daher mit Patentanspruch 1 im angegriffenen [X.] keinen Bestand. 34 IV. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen [X.] 2 bis 9, 15 und 17 bis 19 haben im angegriffenen Umfang gleichfalls keinen Bestand; für einen eigenständigen erfinderischen Gehalt ist nichts ersichtlich und auch nichts geltend gemacht. 35 V. Die hilfsweise verteidigten Fassungen des [X.], mit denen der Beklagte nach eigenem Vortrag in der mündlichen Verhandlung keinen erfinderischen Überschuss geltend macht, sondern die Lehre des [X.] klarzustellen sucht, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. 36 1. Das von dem Beklagten im Hilfsantrag 1 aufgenommene Merkmal, dass eine Auflage oder ein Bett zunächst erzeugt wird, bevor der Schlauch [X.] verlegt wird, ist aus der Entgegenhaltung [X.] bereits vorbekannt. Im Ab-schnitt 6.2 der [X.] 4033 wird ausgeführt, auf welche Weise Auflager durch Ein-bringung von verdichtungsfähigem Material oder Beton herzustellen sind. Mit dem weiteren Zusatz, dass das [X.] in seiner Längsrichtung biegsam ist, wird der Gegenstand des Patentanspruchs 1 deutlicher als in der erteilten 37 - 18 - und mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung umschrieben, diesem aber kein zusätzliches Merkmal beigefügt. Zur Frage der erfinderischen Tätigkeit gelten daher die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Mit dem Merkmal, dass das [X.] einseitig an seinem unteren Ende mit dem Abwasserkanal bzw. Kontrollschacht verbunden und so zum Straßenablauf hin verlegt wird, dass es an jeder Stelle ein Gefälle aufweist und mit der Austrittsöffnung verbindbar ist, ist der erteilte Patentanspruch 5 in [X.] 1 aufgenommen worden. Der Umstand, dass Abwasserrohre, die keine Druckleitungen sind, durchgehend Gefälle haben müssen, versteht sich als eine Voraussetzung der Funktionsfähigkeit der Leitung für den Fachmann von selbst. Dem Merkmal kommt daher kein zusätzlicher erfinderischer Gehalt zu. Dies gilt auch für die vorgeschlagene Richtung der Verlegung, weil sie eine von zwei möglichen Varianten bildet und die Auswahl den Fachmann nicht vor Schwierigkeiten stellt. 38 2. Nicht anders zu beurteilen ist schließlich auch die Fassung des zwei-ten [X.]. Das hier ergänzend vorgesehene und durch die [X.] ([X.]. 7 [X.]. 24) offenbarte Merkmal, dass das [X.] mit ei-ner Wandstärke hergestellt wird, die so bemessen ist, dass durch sie ein Wi-derstand gegen Abknicken oder Zusammendrücken durch vertikale oder seitli-che Kräfte vergrößert wird, ist nach fachmännischem Verständnis nahegelegt. Der Fachmann kennt aufgrund seines Fachwissens den Einfluss der [X.] eines Rohres auf dessen Verformungsverhalten. Für ihn ist es schon mit Blick auf die Standsicherheitsanforderungen des [X.] selbstverständ-lich, für die unterirdische Verlegung Bauteile mit hinreichender Materialsteifig-keit auszuwählen. 39 - 19 - V[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 97 ZPO. 40 Scharen [X.]Grabinski [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 23.02.2006 - 3 Ni 7/05 ([X.]) -

Meta

X ZR 55/06

09.02.2010

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. X ZR 55/06 (REWIS RS 2010, 9563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9563

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