Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2023, Az. 5 StR 320/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 9713

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall III.12 der Urteilsgründe die [X.] auf sechs Monate festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 88 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsanordnung und eine Adhäsionsentscheidung getroffen.

2

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

Im Fall III.12 der Urteilsgründe ist das [X.] von einem 500 Euro übersteigenden Schaden ausgegangen und hat seinem Schema entsprechend eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Allerdings beträgt die Schadenshöhe auf der Grundlage der Feststellungen nur 375 Euro. Deswegen hat der Senat die Einzelfreiheitsstrafe in diesem Fall auf die Mindeststrafe des § 263 Abs. 3 StGB festgesetzt, um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO).

4

Die Abänderung dieser Einzelfreiheitsstrafe lässt die Gesamtstrafe im Hinblick auf die Vielzahl der weiteren von einem Jahr bis zu vier Jahren reichenden [X.] unberührt.

5

Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Meta

5 StR 320/23

27.09.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 22. März 2023, Az: 504 KLs 27/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2023, Az. 5 StR 320/23 (REWIS RS 2023, 9713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9713

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