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PDF anzeigen[X.]/02vom3. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Zur Orientierung der [X.] bei der Einordnung der Taten in [X.] gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrah-mens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle bemerkt der Senat, daß der-artige Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem [X.] Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; [X.] 1999, 101, 102; [X.] in [X.]. § 46 [X.]. 324). Der [X.] muß die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere Fix-punkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenenStrafrahmen einordnen. Maßgeblich ist dabei das [X.] allerstrafzumessungsrelevanten Umstände [X.], Praxis der Strafzumessung,- 3 -3. Aufl. [X.]. 624, 625). Wegen der maßvollen Strafen kann der Senat jedochausschließen, daß sich die Vorgehensweise des [X.] zum [X.] Angeklagten ausgewirkt hat.[X.] [X.]Pfister von [X.][X.]
Meta
03.12.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. 3 StR 406/02 (REWIS RS 2002, 393)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 393
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