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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:300620BXIZR597.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 597/19
vom
30. Juni 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. Juni 2020 durch den
Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.] und Dr.
Grüneberg sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Be-schluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 7. November 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer
Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26.
Mai 2020 (XI
ZR 262/19, XI
ZR 372/19 und XI
ZR 544/19,
juris) und vom 30.
Juni 2020 (XI
ZR 132/19). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abge-sehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
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3
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu
Ellenberger
Joeres
Grüneberg
[X.]
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.07.2019 -
27 O 1543/19 -
OLG [X.], Entscheidung vom 07.11.2019 -
19 [X.] -
Meta
30.06.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2020, Az. XI ZR 597/19 (REWIS RS 2020, 11476)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11476
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