Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2020, Az. XI ZR 597/19

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11476

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[X.]:[X.]:BGH:2020:300620BXIZR597.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 597/19

vom

30. Juni 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. Juni 2020 durch den
Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.] und Dr.
Grüneberg sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Be-schluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 7. November 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer
Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26.
Mai 2020 (XI
ZR 262/19, XI
ZR 372/19 und XI
ZR 544/19,
juris) und vom 30.
Juni 2020 (XI
ZR 132/19). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abge-sehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
-
3
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu

Ellenberger
Joeres
Grüneberg

[X.]
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.07.2019 -
27 O 1543/19 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.11.2019 -
19 [X.] -

Meta

XI ZR 597/19

30.06.2020

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2020, Az. XI ZR 597/19 (REWIS RS 2020, 11476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11476

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