Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. IXa ZB 124/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2214

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom18. Juli 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 121 Abs. 2Für die Lohnpfändung darf dem Gläubiger die Beiordnung eines Rechtsanwalts nichtohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden.[X.], Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa [X.]/03 - [X.] AG [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], von [X.], die Richterinnen Dr. [X.] [X.] 18. Juli 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß [X.] Zivilkammer des [X.] vom 10. Januar 2003aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch überdie Kosten des [X.], an das [X.]zurückverwiesen.Gründe:[X.] Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die [X.] einem Beschluß des [X.] vom 5. November 2002. Aufihren Antrag bewilligte ihr das [X.] Prozeßkostenhilfe für ei-ne Lohnpfändungsmaßnahme, lehnte die Beiordnung eines Rechtsanwalts [X.] ab, weil die Sach- und Rechtslage einfach sei. Die sofortige Beschwerdeder Gläubigerin gegen diesen Beschluß wies das [X.] zurück. [X.] sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.- 3 -II.Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte undauch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.In Verfahren ohne Anwaltszwang ist nach § 121 Abs. 2 ZPO u.a. [X.] beizuordnen, wenn die [X.] dies beantragt und die [X.] einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierig-keit und Bedeutung der Sache Anlaß zu der Befürchtung geben, der [X.] werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein,seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen inmündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Danach hängt die Notwen-digkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts einerseits von der [X.] im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits vonden persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab.Das [X.] hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt,weil nach ständiger Rechtsprechung der Kammer "im Rahmen der Mobiliar-zwangsvollstreckung ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltli-cher Unterstützung nur in Ausnahmefällen" bestehe. Ein solcher liege hier nichtvor. Die Gläubigerin könne sich der Hilfe der [X.] bedienen.Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, das gesamte [X.] (einschließlich der Forderungspfändung)weise so wenig rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf, daß ein An-- 4 -tragsteller für den Regelfall auf die Inanspruchnahme der [X.]verwiesen werden könne, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. [X.] es nahe, daß ein juristisch nicht ausgebildeter Antragsteller bei der Pfän-dung wegen Unterhaltsansprüchen, insbesondere beim Vorhandensein mehre-rer Unterhaltsberechtigter, auch mit Hilfe der [X.] häufig kaumin der Lage sein wird, einen korrekten Antrag zu stellen. Jedenfalls für Verfah-ren der erweiterten Pfändung von Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen darfdem Gläubiger daher nicht ohne Prüfung des Einzelfalls die Beiordnung einesRechtsanwalts mangels Erforderlichkeit versagt werden. Ob ein solcher Fallhier vorliegt und ob gegebenenfalls eine Einzelfallprüfung stattgefunden hat, istdem angefochtenen Beschluß nicht zu entnehmen. Aus ihm geht nur hervor,daß die Gläubigerin aus einem familiengerichtlichen Titel eine Lohnpfändungbetreibt. Nähere Angaben zur Person der Gläubigerin und des Schuldners, [X.] und Umfang der beabsichtigten Pfändung teilt das [X.] mit. Ebensowenig lassen die Ausführungen des Beschwerdegerichts er-kennen, welche Fälle es als "Ausnahmefälle" ansieht, in denen nach seinerständigen Rechtsprechung eine Beiordnung erfolgen würde. Der Senat vermagdeshalb nicht nachzuvollziehen, nach welchen Kriterien das Beschwerdege-richt hier entschieden hat.[X.] [X.] v. Lie-nen [X.] Roggenbuck

Meta

IXa ZB 124/03

18.07.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. IXa ZB 124/03 (REWIS RS 2003, 2214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2214

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.