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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZA 7/03vom10. Oktober 2003in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 10. Oktober 2003beschlossen:Der Antrag der Gläubigerin vom 13. Juni 2003 auf [X.] Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.Gründe:[X.] Gläubigerin erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerde-verfahren gegen den [X.]uß der 9. Zivilkammer des [X.] 2. April 2003, mit dem ihre sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß desRechtspflegers des [X.] vom 21. Oktober 2002 teilweise zu-rückgewiesen worden ist. Der Rechtspfleger hat an diesem Tag auf Antrag derGläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen und [X.] ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von [X.]-W. bewilligt. Die Gläubigerin hat am 22. November 2002gegen die [X.] "Beschwerde" mit der [X.], sie habe Prozeßkostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin fürdie (gesamte) Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des [X.] beantragt. Ihrem Antrag vom 17. Oktober 2002 sei eine Beschränkung nurauf den ebenfalls eingereichten Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Über-weisungsbeschlusses nicht zu entnehmen. Der Rechtspfleger hat der Erinne-rung gegen die teilweise Ablehnung der Prozeßkostenhilfe nicht abgeholfenund die Sache dem [X.] vorgelegt. Das [X.] hat unter teilweiserAbänderung des [X.]usses des Amtsgerichts der Gläubigerin Prozeßko-stenhilfe für die weitere Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein-schließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung be-willigt. Von der Beiordnung von Rechtsanwältin B. -W. hat esabgesehen und dazu ausgeführt: "Nach ständiger Rechtsprechung der [X.] besteht ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Un-terstützung nur in Ausnahmefällen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nichtvor. Die Gläubigerin kann sich der Hilfe der [X.] des an ihremWohnsitz gelegenen Amtsgerichts bedienen. Die [X.] Gläubigerin sind nicht mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeitenverbunden, die nicht durch die Inanspruchnahme der [X.] beimAmtsgericht geklärt werden könnten". Das [X.] hat die Rechtsbe-schwerde zugelassen.I[X.] beantragte Prozeßkostenhilfe für das [X.] nach § 114 ZPO nicht gewährt werden.Zwar trifft der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung des[X.]s in dieser Allgemeinheit nicht zu, das gesamte Gebiet der [X.] -arzwangsvollstreckung einschließlich der Forderungspfändung weise so wenigrechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf, daß ein sachliches und [X.] Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung nur in [X.] und ein Antragsteller für den Regelfall auf die Inanspruchnahme der[X.] verwiesen werden könne (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Juli 2003- IXa [X.], z.[X.].). Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet hier jedoch [X.] hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für die bisher beantragte Vollstreckungs-maßnahme hat der Rechtspfleger der Gläubigerin mit Erlaß des [X.] Prozeßkostenhilfe bewilligt und Frau [X.]-W. beigeordnet. Ob und welche weiteren Vollstrek-kungsmaßnahmen beabsichtigt und notwendig sind, läßt sich dem Prozeßko-stenhilfeantrag nicht entnehmen, so daß sich nicht prüfen läßt, ob auch inso-weit die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).Schon allein deshalb ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.[X.] [X.] [X.] Boetticher Kessal-Wulf
Meta
10.10.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2003, Az. IXa ZA 7/03 (REWIS RS 2003, 1270)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1270
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