Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. III ZR 278/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1739

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 278/06 Verkündet am: 27. September 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2007 durch [X.] und die Rich-ter Dr. [X.], [X.] und [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 31. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des [X.] hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt den beklagten Notar auf Schadensersatz wegen [X.] aus einem [X.] in Anspruch. 1 Der [X.] beurkundete am 18. Dezember 2000 die Bestellung einer Grundschuld über 245.000 DM zuzüglich Zinsen, die zu Gunsten der Klägerin im [X.] eingetragen werden sollte. Mit der Grundschuld sollten die Ansprüche der Klägerin aus einem Darlehensver-trag gesichert werden, den sie mit den Käufern des Wohnungseigentums abge-schlossen hatte. Der nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragene [X.] hatte den Käufern aufgrund einer ihm von dem [X.] erteilten Vollmacht eine Untervollmacht erteilt, den Grundbesitz schon vor der [X.] mit Grundpfandrechten bis zur Höhe von 300.000 DM zu 2 - 3 - belasten und deren Eintragung zu bewilligen und zu beantragen. Zu Gunsten des Verkäufers war seit dem 13. März 2000 in Abteilung II unter Nr. 1 eine Auflassungsvormerkung mit Vorrangsvorbehalt für Grundpfandrechte bis zu 300.000 DM nebst Zinsen eingetragen. Außerdem wurde am 7. August 2000 die Abtretung der durch die Vormerkung gesicherten Ansprüche an [X.], mit denen der Verkäufer zuvor einen Kaufvertrag über das Wohnungs-eigentum abgeschlossen hatte. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000, das am 22. Dezember 2000 beim Grundbuchamt einging, überreichte der [X.] die erste Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und beantragte die Eintragung der zu Gunsten der Klägerin bewilligten Grundschuld. 3 Am 20. Dezember 2000 überwies die Klägerin die Darlehensvaluta auf ein Notaranderkonto des [X.]n und erteilte diesem einen [X.], in dem es unter anderem heißt: 4 "Über diesen Betrag dürfen Sie nur verfügen, wenn die Erfüllung folgender Auflagen sichergestellt ist: - Eintragung des mit Ihrer Urkunde vom 18.12.2000 – für uns be-stellten Grundpfandrechtes, – Unserem Grundpfandrecht dürfen keine Rechte in [X.] und [X.] im Rang vorgehen oder gleichstehen. Wir sehen die Eintragung als sichergestellt an, wenn 1. Sie beim Grundbuchamt die Urkunde zur Bestellung des Grund-pfandrechtes vorgelegt und Eintragungsanträge in zulässigen Umfang auch in unserem Namen gestellt haben, - 4 - 2. Ihnen zur Bereitstellung des vorstehend verlangten Rangs der Grundschuld sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen. – " Der [X.] nahm die [X.] am 21. Dezember 2000 an. Mit Schreiben vom selben Tag überreichte er dem Grundbuchamt die [X.] des Vertrages vom 16. Dezember 2000 über die Aufhebung des [X.] mit den [X.]n nebst Bewilligung und Beantragung der Löschung der Abtretung der Rechte aus der [X.]; er beantragte die Löschung der Auflassungsvormerkung für die Erst-zessionare, sodann die Eintragung der Käufer als Auflassungsvormerkungsbe-rechtigte aus abgetretenem Recht. Den hinterlegten Betrag kehrte der [X.] aus. 5 Das Grundbuchamt beanstandete in einer Zwischenverfügung vom 23. November 2004 unter anderem, dass die Eintragung der Löschung der Vor-merkung für die [X.] die Gesamtlöschung des Rechts II/2 zur Folge habe und die Eintragung der Rückabtretung an den Verkäufer nicht bewilligt und beantragt sei, und wies den Antrag auf Eintragung der Grundschuld letzt-lich zurück. 6 Die Klägerin meint, der [X.] habe seine ihr gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, indem er die Darlehensvaluta ausgekehrt habe, ohne dass die Eintragung der Grundschuld sichergestellt gewesen sei. Mit der Klage be-gehrt sie von dem [X.]n die Erstattung der Darlehensvaluta Zug um Zug gegen Abtretung der in der Urkunde vom 18. Dezember 2000 titulierten persön-lichen Ansprüche gegen die Darlehensnehmer und der Ansprüche aus der durch diese Urkunde bewilligten und noch im Grundbuch einzutragenden Grundschuld. 7 - 5 - Das [X.] hat der Klage überwiegend stattgegeben, das Kammer-gericht hat sie auf die Berufung des [X.]n abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 8 Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. 9 [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] habe nicht die ihm nach dem [X.] obliegende Pflicht verletzt, über den auf sein Notar-anderkonto zu treuen Händen überwiesenen Betrag nicht vor Sicherstellung der Eintragung der für die Klägerin bestellten Grundschuld zu verfügen. Die vom Grundbuchamt bezüglich des Antrags auf Löschung der Abtretung der Auflas-sungsvormerkung und auf Eintragung der Käufer als Auflassungsvormerkungs-berechtigte erbetenen unterschriebenen Ausfertigungen der Urkunden hätten dem [X.]n bzw. dem Grundbuchamt bei Auszahlung vorgelegen. Das den Antragsvollzug hindernde Verständnis der Rechtspflegerin, der Antrag sei von den beigeschlossenen Bewilligungserklärungen nicht gedeckt gewesen, möge nach dem möglicherweise missverständlich formulierten Antrag des [X.]n gerechtfertigt gewesen sein. Dieses Bedenken hätte der [X.] jedoch durch eine Klarstellung seines Antrags ohne weiteres ausräumen können. Dass nicht die Löschung der Auflassungsvormerkung, sondern des [X.] 10 - 6 - gewollt gewesen sei, sei in den Anträgen im Zusammenhang mit den [X.] Bewilligungen zumindest angeklungen. I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 11 Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu Recht verneint. Der [X.] hat seine ihm aufgrund des [X.]s obliegende Amtspflicht, die [X.] nicht vor Sicherstellung der Eintragung der Grundschuld auszukehren, nicht verletzt. 12 1. Bei der Abwicklung eines finanzierten [X.] über das Anderkonto eines Notars kann die finanzierende Bank dem Notar einseitige Verwahrungsanweisungen oder Endtermine für die Verwendung der [X.] im Rahmen der Durchführung des Kaufvertrags erteilen. Die [X.] des Notars bei der Auszahlung der Darlehensvaluta an den Verkäufer beruht auf einem selbständigen Betreuungsgeschäft im Sinne der §§ 23, 24 [X.]. Bei der Ausführung eines solchen [X.]s obliegt dem Notar die Amtspflicht, die ihm von der Bank erteilten Anweisungen peinlich genau zu beachten (Senatsurteil vom 8. Mai 2003 - [X.] ZR 294/02 - [X.] 2003, 1434, 1435 unter [X.] 1.; [X.], Urteile vom 19. März 1987 - [X.] - NJW 1987, 3201, 3202 unter [X.]; vom 8. Februar 1990 - [X.] - NJW-RR 1990, 629, 630; vom 25. Oktober 2001 - [X.] - NJW 2002, 1346, 1347 unter [X.] 1.; jeweils m.w.[X.]). 13 - 7 - 2. Dieser Amtspflicht ist der [X.] nachgekommen. 14 a) Nach den von der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2000 erteilten Anweisungen durfte der [X.] die Darlehensvaluta erst dann auszahlen, wenn die Eintragung der für die Klägerin mit der Urkunde vom 18. Dezember 2002 bestellten Grundschuld im Rang vor den anderen in [X.] und [X.] eingetragenen Rechten sichergestellt war. Sichergestellt ist die Eintragung eines Rechts oder einer Rechtsänderung allgemein dann, wenn hierzu nur noch das pflichtgemäße Handeln des Notars und des zuständigen Grundbuchbeamten erforderlich ist (Senatsurteil vom 8. Mai 2003 aaO unter [X.] 2. m.w.[X.]; [X.], Urteil vom 19. März 1987 aaO unter I[X.]). In der Regel ist die Sicherstellung nur dann zu bejahen, wenn der Eintragungsantrag gestellt ist, alle für die Eintragung notwendigen Unterlagen dem Grundbuchamt vorliegen und aus dem Grundbuch und den Grundakten bei Antragstellung keine Eintra-gungshindernisse erkennbar sind (Senatsurteil vom 8. Mai 2003 aaO m.w.[X.]). Dementsprechend hat die Klägerin in ihrem Auftragsschreiben ihre Weisungen konkretisiert (übereinstimmend mit dem Formulierungsvorschlag der [X.] in deren Rundschreiben Nr. 05/99, abgedruckt in [X.] 1999, 369, 370 f.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutref-fend als erfüllt angesehen. 15 b) Die vorrangige Eintragung der Grundschuld war sichergestellt, weil nur noch das [X.] erforderlich war. Die Käufer hatten mit Untervollmacht des Verkäufers aufgrund der diesem erteilten Vollmacht des [X.]s die Eintragung der Grundschuld bewilligt und beantragt; die entsprechenden Urkunden hatte der [X.] dem Grundbuch-amt vorgelegt. Die in Abteilung II/2 eingetragene Auflassungsvormerkung hin-derte die Eintragung der Grundschuld nicht, weil sie keine [X.] - 8 - schränkung bewirken konnte; zudem war die Auflassungsvormerkung mit einem Vorrangsvorbehalt für Grundpfandrechte bis zu 300.000 DM versehen. c) Die Sicherstellung der vorrangigen Eintragung der Grundschuld schei-terte im Übrigen nicht an der Formulierung des Eintragungsantrags, die nach Auffassung des Berufungsgerichts möglicherweise missverständlich war. Der [X.] beantragte die Löschung der Auflassungsvormerkung für die Erstzes-sionare, sodann die Eintragung der Käufer als Auflassungsvormerkungsberech-tigte aus abgetretenem Recht. Diesem Antrag war beigefügt eine Ausfertigung des Vertrages über die Aufhebung des [X.], in dem der Verkäufer als Zedent und die [X.] die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Abtretung der Rechte aus der Auflassungsvormer-kung bewilligten und beantragten. Nach den weiter beigefügten Ausfertigungen des Kaufangebots der Zweitzessionare und der Annahmeerklärung des [X.] wurde die Eintragung der Abtretung der Rechte aus der Auflassung und Auflassungsvormerkung von dem Zedenten bewilligt und von den [X.] beantragt. Damit war für die Rechtspflegerin erkennbar, dass eine "Ge-samtlöschung" der Auflassungsvormerkung nicht beabsichtigt war und nur der zugunsten der [X.] eingetragene [X.] gelöscht wer-den sollte. Der insoweit mit der Zwischenverfügung geforderten Bewilligung und Beantragung der Eintragung der Rückabtretung an den Verkäufer bedurfte es nicht. 17 Wird ein vorgemerkter Anspruch wirksam abgetreten oder - wie hier - wieder an den Zedenten abgetreten, so geht entsprechend § 401 BGB auch die Vormerkung außerhalb des Grundbuchs über ([X.]Z 25, 16, 23; [X.], Ur-teil vom 17. Juni 1994 - [X.] - NJW 1994, 2947 f. unter I[X.] 1. b); [X.] 1962, 322, 325; 1998, 206, 207; [X.], Grundbuchordnung 18 - 9 - 25. Aufl. [X.]. zu § 44 Rn. 90; Soergel/Stürner, [X.]. § 883 Rn. 44 m.w.[X.]; [X.]/[X.], [X.]. 2002 § 883 BGB Rn. 319 m.w.[X.]). Für die Übertragung genügt die Einhaltung der für die Abtretung des gesicher-ten Anspruchs vorgeschriebenen Form. Das Grundbuch wird hinsichtlich der Person des Berechtigten unrichtig; die Eintragung des [X.] ist demgemäß eine bloße Grundbuchberichtigung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO ([X.] 1998, 206, 207; [X.] aaO; Meikel/[X.], [X.]. § 22 Rn. 31 m.w.[X.]; MünchKomm/[X.], [X.]. § 883 Rn. 61 m.w.[X.]; RGRK/[X.], [X.]. § 883 Rn. 15; Soergel/Stürner aaO; [X.]/[X.] aaO Rn. 322). Die Grundbuchberichtigung setzt [X.] den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus oder eine Berichtigungsbewilligung desjenigen, dessen Recht von der berichtigenden Eintragung betroffen wird ([X.] 1998, 206, 208). Demnach erfordert die Berichtigung der Eintragung des aus einer Auflas-sungsvormerkung Berechtigten entweder den Nachweis einer wirksamen Abtre-tung oder die Berichtigungsbewilligung des im Grundbuch eingetragenen [X.] ([X.] aaO). In dem notariellen Aufhebungsvertrag zwischen dem Verkäufer und den [X.]n hatten letztere die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Abtretung der Rechte aus der Auflas-sungsvormerkung bewilligt; außerdem war in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen, dass der Verkäufer wieder Inhaber des vorgemerkten [X.] geworden war. Durch die von dem [X.]n gemäß dem Aufhebungsvertrag beantragte Löschung des [X.] zugunsten der [X.] wäre der Verkäufer wieder als Inhaber des vorgemerkten Anspruchs ausgewiesen worden. Somit war er gemäß § 39 Abs. 1 GBO in der Lage, die Eintragung der Zweitzessionare als Auflassungsvormerkungsberech-tigte aus abgetretenem Recht zu bewilligen und zu beantragen. - 10 - d) Im Übrigen konnte das Berufungsgericht trotz des nach seiner Ansicht möglicherweise missverständlichen Eintragungsantrags die Eintragung der Grundschuld deshalb als sichergestellt ansehen, weil § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO für den Fall eines missverständlichen Antrags den Erlass einer [X.] vorsieht, die hier auch ergangen ist. Der [X.] hätte - wie das [X.] ausgeführt hat - dem Bedenken der Rechtspflegerin durch eine Klarstellung seines Antrags Rechnung tragen und damit das Eintragungshin-dernis ohne weitere Einbindung der Beteiligten beheben können. Ob der [X.] eine Amtspflicht dadurch verletzt hat, dass er auf die Beanstandung des [X.] nicht reagierte, hat das Berufungsgericht zu Recht dahinstehen lassen, weil eine darauf gestützte Haftung nicht Gegenstand der Klage ist. 19 [X.] [X.] [X.] Wöstmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.06.2005 - 84 O 65/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

III ZR 278/06

27.09.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. III ZR 278/06 (REWIS RS 2007, 1739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1739

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