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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:090317BVZB149.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 149/16
vom
9. März 2017
in der Abschiebungshaftsache
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. März 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Weinland, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
18. Zivilkammer -
vom 10. Oktober 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
Gründe:
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Haftanordnung ist rechtsfehlerfrei auf den Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]) gestützt worden, der grundsätzlich auch bei der -
wie hier -
nicht angezeigten Verlegung des Aufenthalts in einen [X.] gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 -
V [X.], juris Rn. 10). Der Betroffene ist auch auf die mit einem Unterlas-sen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen einschneidenden Fol-gen hinreichend deutlich hingewiesen worden (siehe hierzu Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 -
V [X.], [X.] 2016, 87 Rn. 6; Beschluss vom 20. Oktober 2016 -
V [X.], juris Rn. 10). In der Belehrung vom 1
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3
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2.
März
2016 über die Meldepflichten und die sich bei einer Verletzung erge-bende Möglichkeit einer Inhaftnahme gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] findet sich keine Einschränkung, dass dies nur für einen Aufenthaltswechsel im Inland gelten sollte. Hieran ändert der Hinweis, dass der Aufenthalt bis zur Aus-reise aus dem [X.] räumlich auf das Gebiet der [X.] be-schränkt ist, nichts.
Von einer weiteren Begründung wird nach §
74 Abs.
7 FamFG abgese-hen.
[X.] Schmidt-Räntsch Weinland
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.10.2016 -
59 [X.] (B) -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.10.2016 -
18 [X.] -
2
Meta
09.03.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. V ZB 149/16 (REWIS RS 2017, 14360)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14360
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