Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. V ZB 149/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14360

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[X.]:[X.]:BGH:2017:090317BVZB149.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 149/16
vom

9. März 2017

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. März 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Weinland, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
18. Zivilkammer -
vom 10. Oktober 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Haftanordnung ist rechtsfehlerfrei auf den Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]) gestützt worden, der grundsätzlich auch bei der -
wie hier -
nicht angezeigten Verlegung des Aufenthalts in einen [X.] gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 -
V [X.], juris Rn. 10). Der Betroffene ist auch auf die mit einem Unterlas-sen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen einschneidenden Fol-gen hinreichend deutlich hingewiesen worden (siehe hierzu Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 -
V [X.], [X.] 2016, 87 Rn. 6; Beschluss vom 20. Oktober 2016 -
V [X.], juris Rn. 10). In der Belehrung vom 1
-
3
-
2.
März
2016 über die Meldepflichten und die sich bei einer Verletzung erge-bende Möglichkeit einer Inhaftnahme gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] findet sich keine Einschränkung, dass dies nur für einen Aufenthaltswechsel im Inland gelten sollte. Hieran ändert der Hinweis, dass der Aufenthalt bis zur Aus-reise aus dem [X.] räumlich auf das Gebiet der [X.] be-schränkt ist, nichts.

Von einer weiteren Begründung wird nach §
74 Abs.
7 FamFG abgese-hen.

[X.] Schmidt-Räntsch Weinland

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.10.2016 -
59 [X.] (B) -

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.10.2016 -
18 [X.] -

2

Meta

V ZB 149/16

09.03.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. V ZB 149/16 (REWIS RS 2017, 14360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14360

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V ZB 33/15

V ZB 178/14

18 T 7213/16

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