Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. 4 StR 18/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13212

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120416B4STR18.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 18/16

vom
12. April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen [X.] u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. April
2016
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21.
August 2015 mit den Fest-stellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in 13
Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, versuchten [X.] in 20
Fällen, davon in 13
Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und erlittene Ausliefe-rungshaft im Verhältnis eins zu eins angerechnet. Seine gegen diese [X.] gerichtete Revision hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg.
1
-
3
-
I.
Nach den Feststellungen brach der in [X.] geborene Angeklagte teilweise zusammen mit dem bereits verurteilten Lu.

und nicht ausschließbar
unter Mitwirkung weiterer Täter
in den frühen Morgenstunden des 23., 25., 26. und 27.
August 2014 in 13
Fällen in [X.]

, [X.]

, [X.]

, B.

, Z.

,
O.

u.a.
in Wohnhäuser ein, in-
dem er den Schließzylinder an der Eingangstür mit einem [X.] abdrehte oder, falls dies nicht möglich war, die Eingangstür aufhebelte. In eini-gen Fällen gelangte der Angeklagte auch durch ein gekipptes Fenster in das [X.]. Anschließend entwendete er Bargeld, Mobiltelefone, Computer und andere Wertgegenstände. In drei Fällen (Taten
II.
2, II.
13 und II.
15 der Urteilsgründe) brachte er auch Kraftfahrzeuge in seinen Besitz, deren Schlüssel er bei dem Einbruch vorgefunden hatte. In weiteren 20
Fällen kam es nicht zu einer Wegnahme von Gegenständen, weil es dem Angeklagten nicht gelang, die Hauseingangstür mit den vorhandenen Werkzeugen zu öffnen oder der [X.] entdeckt wurde. Durch den Einsatz der Aufbruchswerkzeuge verursachte der Angeklagte in 25
Fällen Schäden an den Türen. In einem weiteren Fall ent-wendete er Wertgegenstände aus einem Wohnhaus, in das er durch eine [X.] gelangt war.
Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem deshalb als über-einer Überzeugung an einem in 14
Fällen als Aufbruchswerkzeug verwendeten [X.], der am 27.
August 2014 in dem bei der Tat
II.
15 entwendeten Pkw aufgefunden

-UA
25).
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aus dem Untersuchungsbericht der beim [X.] tätigen Diplom-Biologin Dr.
Be.

hervor-
2
3
-
4
-
gehe, dass an diesem [X.] zwei [X.] festgestellt worden seien. Eine dieser Spuren sei für eine Recherche in der [X.] geeignet gewesen. Daraufhin sei der Hauptspurenanteil zu einer solchen Recherche weitergeleitet worden. Ausweislich der nachfolgenden [X.] des [X.] sei dieser Spurenanteil bei
der Recherche mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:38
Millionen einer im System bereits erfassten Person zugeordnet worden. Bei dieser Person habe es sich um den Angeklagten gehandelt. Als

26) komme hinzu, dass an einer bei der Tat
II.
29 entwendeten und später aufgefundenen Geldbörse von der Firma L.

eine [X.] festgestellt wor-
den sei. Ein direkter Abgleich mit dem [X.] des Angeklagten habe erge-ahrscheinlichkeit von 1:20,6
Millionen als r-schaft des Angeklagten spreche auch, dass in dem Pkw aus der Tat
II.
15 ne-ben dem [X.] auch ein Kaffeebecher mit einer dem Angeklagten zuzuordnenden DNA-Spur aufgefunden werden konnte. Nach dem [X.] der Firma L.

sei an dem Becher das vollständige
[X.] einer männlichen Person festgestellt worden. Dieses Profil habe nach einem direkten Abgleich mit den [X.]en tatverdächtiger Personen mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:10
Milliarden dem Angeklagten zugeordnet werden können (UA
27).
II.
Dies genügt den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdi-gung nicht. Denn das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prü-4
-
5
-
fen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfah-rungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekular-genetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberech-nung ist danach erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme un-tersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der [X.] war (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Dezember 2015

4
StR
397/15, Rn.
4 zitiert nach juris; Beschluss vom 25.
Februar 2015

4
StR
39/15; Beschluss vom 22.
Oktober 2014

1
StR
364/14, [X.], 87, 88; Urteil vom 5.
Juni 2014

4
StR
439/13, NJW 2014, 2454; Urteil vom 21.
März 2013

3
StR
247/12, [X.]St 58, 212, 217).
Aus den Darlegungen der [X.] zu der [X.] an dem [X.] ergibt sich nicht, wie viele Systeme detektiert und schließlich untersucht werden konnten. Gleiches gilt für die Mischspur an der aufgefunde-nen Geldbörse. Auch lässt sich den Urteilsgründen
nicht entnehmen, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben ha-ben. Schließlich fehlt es auch an einer Darlegung, inwieweit die [X.] Volkszugehörigkeit des Angeklagten bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war.
Da das [X.] seine Überzeugung von der Spurenlegerschaft des Angeklagten hinsichtlich der drei Spuren allein auf das Ergebnis der [X.] gestützt und dieser Spurenlegerschaft jeweils eine 5
6
-
6
-
maßgebliche Indizwirkung (e-wichtig für die Täterschaft spricht

ein Beruhen des Urteils auf diesem [X.] nicht ausschließen.
Sost-Scheible
Franke
Mutzbauer

Bender
Quentin

Meta

4 StR 18/16

12.04.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. 4 StR 18/16 (REWIS RS 2016, 13212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13212

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

4 StR 235/16

Zitiert

4 StR 18/16

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