Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2006, Az. V ZR 173/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4310

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 24. März 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 281 Abs. 1 Satz 3; 323 Abs. 1 u. 5 Satz 2, 346, 437 Nr. 2 u. 3 Eine den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels arglistig getäuscht hat. [X.], [X.]. v. 24. März 2006 - [X.] - [X.] [X.] - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juli 2005 aufgehoben und das [X.]eil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 27. Januar 2005 geändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 93.142,07 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2004 zu [X.] um Zug gegen Rückübereignung des im Grundbuch des [X.]von [X.]Band Bl. 6978 eingetragenen 1.962/10000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung [X.] , Flur 14 Flurstück 98/21, Gebäude und Freifläche, [X.], 31 a, zur Größe von 1.039 qm verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss rechts Süd mit Kellerraum im [X.], jeweils Nr. 4 des [X.], verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche Nr. 4 und den Kfz-Einstellplätzen Nr. 3 und 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der [X.] des vorstehend genannten Wohnungseigentums in [X.] befinden. - 3 - Ferner wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern allen weiteren derzeit nicht bezifferbaren Schaden aus dem von dem Notar [X.]in [X.] beurkun-deten Kaufvertrag vom 16. August 2002, [X.]. /2002 aus dem Rechtsgrund des Schadensersatzes statt der Leistung zu ersetzen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamt-schuldner. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 16. August 2002 kauften die Kläger von den [X.] eine Eigentumswohnung unter Ausschluss der "Gewährleistung" für Sachmängel. Der Kaufpreis betrug 84.363,16 •. Für Maklerprovision, [X.], Gebühren des [X.] und des beurkundenden Notars wandten die Kläger insgesamt 8.778,91 • auf. Nach der Übergabe der Wohnung stellten die Kläger u.a. einen [X.] fest, dessen Beseitigung rund 2.500 • kostet. Die Kläger erklärten den Rücktritt vom Vertrag, nachdem die [X.] die geforderte Nachbesserung abgelehnt hatten. Nunmehr verlangen sie die Rückabwicklung des Kaufvertrags, machen hierzu die Unwirksamkeit des [X.] geltend und behaupten, den Beklagten sei der Schaden schon vor Vertragsschluss bekannt gewesen. 1 Das [X.] hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises, Erstattung der Vertragskosten sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs und der Verpflich-tung zum Ersatz des derzeit nicht bezifferbaren Schadens gerichtete Klage abge-wiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, eine Rückabwicklung des Kaufvertrags scheitere daran, dass der [X.] als unerheblicher Mangel im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] zu qualifizieren sei. Bei 3 - 5 - einzelfallbezogener Interessenabwägung überwiege das Interesse der Beklagten am Fortbestand des Vertrags. Zu Lasten der Beklagten sei zwar deren arglistiges Verhalten zu berücksichtigen. Dennoch falle die Interessenabwägung zu ihren Gunsten aus, weil der vergleichsweise geringe Mangelbeseitigungsaufwand von nur 2.500 • nicht die Nachteile aufwiege, die sie bei einer Rückabwicklung erlitten. Die Beklagten müssten bei Rückabwicklung des Vertrags nicht nur den Kaufpreis erstatten, sondern auch die Vertragskosten und ggf. die mit einer vorzeitigen Darlehensablösung einhergehenden Vorfälligkeitszinsen. I[X.] 1. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 4 a) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 437 Nr. 2, 323, 346 [X.] zu Unrecht ver-neint. 5 aa) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die Feuchtigkeitsschäden einen Mangel der [X.] bilden. Der Sache nach hat es auch zutreffend zugrunde gelegt, dass sich die Beklagten nach § 444 [X.] auf den vereinbarten Haftungssausschluss insoweit nicht berufen können, weil ihnen der Mangel bekannt gewesen sei. Die gegen die Feststellung der Kenntnis erho-benen Gegenrügen hat der [X.] geprüft, jedoch im Ergebnis nicht für [X.] erachtet; von einer weiteren Begründung hierzu wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). 6 bb) [X.] ist indessen die Annahme, es liege lediglich eine den Rücktritt ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] vor. Dabei kann offen bleiben, ob es bei Mangelbeseitigungs-kosten von 2.500 • noch gerechtfertigt sein kann, eine unerhebliche [X.] - 6 - zung zu bejahen (krit. [X.]/[X.], § 437 Rdn. 36; differenzie-rend Schmidt-Räntsch in: Festschrift für [X.], 2005, S. 409, 411 ff., 423 f. m.w.N.; vgl. auch [X.]/Grunewald, [X.], 11. Aufl., § 437 Rdn. 7 m.w.N.: Es komme nicht nur auf die Relation der [X.] zum Kaufpreis an, sondern auch darauf, ob die Kosten absolut gesehen geringfügig seien). Denn selbst bei einer nach objektiven Gesichtspunkten geringfügigen Pflichtverletzung kann der Käufer zumindest grundsätzlich die Rückabwicklung des Vertrags ver-langen, wenn der [X.] wie hier [X.] einen Mangel arglistig verschwiegen hat. (1) Die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingeführte Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] löst u.a. die bisher für das Kaufrecht maßgebliche Regelung des § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. ab. Während nach der früheren Gesetzeslage die Gewährleistungshaftung des Verkäufers bei Unerheblichkeit insgesamt entfiel, wird nach heutigem Recht lediglich die Rückabwicklung des Kaufvertrags ausgeschlossen; das Recht auf Minderung und der Anspruch auf kleinen Schadensersatz bleiben dem Käufer auch bei Unerheblichkeit des Mangels erhalten. 8 (2) Bereits nach altem Recht war umstritten, ob der Haftungsausschluss bei geringfügigen Mängeln auch dann gelten sollte, wenn der Verkäufer diese arglistig verschwiegen hatte. So wollte eine Auffassung die Geringfügigkeitsklausel des § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. unter Hinweis auf Wortlaut und Entstehungsge-schichte der Norm auch bei arglistigem Verhalten des Verkäufers zur Anwendung bringen ([X.]; [X.] NJW-RR 1997, 754; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 463 a.[X.]. 5; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 463 a.[X.]. 11; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 463 a.[X.]. 22 und 25). Demgegenüber sprach sich eine andere Auffassung für eine Haftung des Verkäu-fers aus, um die Tatbestände der Arglist und der zugesicherten Eigenschaft gleich zu behandeln ([X.] 1986, 495; [X.] OLGR 1999, 155; [X.]/[X.], [X.] [1995], § 459 a.[X.]. 61 und § 463 a.[X.]. 12; 9 - 7 - RGRK-[X.]/Mezger, 12. Aufl., § 463 a.[X.]. 1; wohl auch [X.]/Grunewald, [X.], 10. Aufl., § 463 a.[X.]. 5). Der [X.] hat diese Frage bislang offen gelas-sen ([X.]. v. 10. Juli 1963, [X.], [X.], 967 f.; ebenso OLG Karlsruhe MDR 1992, 129; KG NJW-RR 1989, 972 f.). (3) Auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts besteht keine Einigkeit über die Berücksichtigung der Arglist. Den Gegenstand der Auseinandersetzung bildet nunmehr die Frage, ob der in § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] geregelte Aus-schluss der Rückabwicklung eines Vertrags auch dem arglistigen Verkäufer zugu-te kommen soll (die Frage bejahend [X.]/[X.], § 323 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 2003, § 437 Rdn. 27; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 323 Rdn. 216; verneinend [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., Rdn. 1442 und 1616; vermittelnd [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 323 Rdn. 32 und [X.]/[X.], [X.] [2004], § 323 C 30, die ein arglistiges Verhalten des [X.] im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung berücksichtigen [X.]). 10 (4) Der [X.] entscheidet die Rechtsfrage europarechtskonform (Art. 3 Abs. 6, 8 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, abgedruckt in NJW 1999, 2421 ff.) dahin, dass eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] zumindest in der Regel zu verneinen ist, wenn dem Verkäufer arglistiges Verhalten zur Last fällt. 11 § 437 Nr. 2 [X.] verweist bei Vorliegen eines Mangels auf die den Rücktritt von gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift des § 323 [X.]. Anders als § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. knüpft § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] nicht an die Uner-heblichkeit des Mangels an, sondern über das Merkmal der Pflichtwidrigkeit an ein Verhalten des Schuldners. Das lässt Raum für die Berücksichtung arglistigen Verhaltens. Da die Verletzung der Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache (vgl. §§ 434, 437 [X.]; BT-Drucks 14/6040, [X.], 219 f.) bei Arglist ein 12 - 8 - anderes Gewicht erhält als im Regelfall, in dem ein Verkäufer unter Beachtung der grundlegenden [X.] des Geschäftsverkehrs eine man-gelhafte Sache liefert (vgl. auch BT-Drucks aaO [X.]), erscheint es sachge-recht, diesem qualitativ erheblichen Unterschied auch bei der Konkretisierung des Merkmals der Unerheblichkeit Rechnung zu tragen (vgl. auch [X.]/ [X.]/[X.], Art. 25 CISG Rdn. 8; für Art. 25, 49 CISG offen gelassen in [X.] 132, 290, 303). Die Vorschrift des § 325 Abs. 5 Satz 2 [X.] enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 323 Abs. 1 [X.], die dem Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des Schuldners generell ein Rücktrittsrecht einräumt. Diesem [X.] liegt eine Abwägung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners zugrunde. Während der Gesetzgeber bei einer mangelhaften Leistung grundsätzlich dem Rückabwicklungsinteresse des Gläubigers den Vor-rang einräumt, soll dies ausnahmsweise bei einer unerheblichen Pflichtverletzung nicht gelten, weil das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung bei nur geringfügigen Vertragsstörungen in der Regel gering ist, wohingegen der Schuld-ner oft erheblich belastet wird (vgl. auch [X.]/Grunewald, [X.], 11. Aufl., § 437 Rdn. 7; ähnlich [X.]/[X.], aaO, § 323 Rdn. 213). Daher überwiegt in diesen Fällen ausnahmsweise das Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrags. Bei typisierender Betrachtung scheidet ein überwiegendes Interesse des [X.] jedoch aus, wenn dieser arglistig gehandelt hat. Wird der Abschluss eines Vertrags durch arglistiges Verhalten einer Partei herbeigeführt, so verdient deren Vertrauen in den Bestand des Rechtsgeschäfts keinen Schutz (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Mai 1979, [X.], NJW 1979, 1983, 1984). Vielmehr bleibt es in diesen Fällen bei dem allgemeinen Vorrang des Gläubigerinteresses an einer [X.], ohne dass es hierzu einer weiteren Abwägung bedürfte. Ob dies selbst dann gilt, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers trotz Vorlie-gens einer arglistigen Täuschung derart unbedeutend ist, dass eine verständige Vertragspartei ohne weiteres am Vertrag festhalten würde - was bei Mängeln mit 13 - 9 - Bagatellcharakter in Betracht zu ziehen ist -, braucht nicht entschieden zu werden, weil davon vorliegend keine Rede sein kann. b) Die Abweisung des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen ist nicht im Ergebnis aus anderen Gründen richtig. Die Kläger sind wirk-sam von dem Kaufvertrag zurückgetreten. Einer Fristsetzung bedurfte es nicht, weil die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 29. April 2004 eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert haben (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Der [X.] ist aus § 291 [X.] begründet. 14 2. Ist der Kaufvertrag danach rückabzuwickeln, erweist sich die Abweisung der Klage auch im Übrigen als rechtsfehlerhaft. 15 a) Der Anspruch auf Erstattung der Vertragskosten findet seine Grundlage in §§ 437 Nr. 3, 284 [X.]. Dieses Recht steht dem Käufer einer mangelhaften Sa-che nach § 325 [X.] auch dann zu, wenn er [X.] wie hier [X.] wegen des Mangels den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt hat (vgl. auch BT-Drucks 14/6040 [X.]; [X.], [X.]. v. 20. Juli 2005, [X.], NJW 2005, 2848, zur Veröffentlichung in [X.] 163, 381 bestimmt). 16 b) Der Antrag, die weitere Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen, hat Erfolg. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse er-gibt sich daraus, dass die Kläger zu einer abschließenden Bezifferung des ihnen entstandenen Schadens derzeit nicht in der Lage sind. In der Sache ist das [X.] aus §§ 437 Nr. 3, 280, 281 [X.] begründet. Der Befugnis der Kläger, Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen, steht schon [X.] nicht § 281 Abs. 1 Satz 3 [X.] entgegen, weil eine unerhebliche [X.] nicht vorliegt. Insoweit müssen die gleichen Maßstäbe wie bei § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] gelten, weil nur so der vom Gesetzgeber gewollte Gleichlauf 17 - 10 - von beiden auf die Liquidation des Vertrags gerichteten Rechtsbehelfen (vgl. BT-Drucks. 14/7052, [X.]) erreicht werden kann. c) Schließlich ist der Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Zwar muss nach § 294 [X.] eine Leistung grundsätzlich tatsächlich so angeboten wer-den, wie sie zu bewirken ist, was bei einer [X.] regelmäßig die Mitteilung eines Termins zur Beurkundung bei einem Notar voraussetzt (Se-nat, [X.] 116, 244, 250). Ausnahmsweise reicht jedoch zur Begründung des Annahmeverzugs nach § 295 [X.] auch ein wörtliches Angebot aus, wenn sich die Gläubiger - wie hier - bestimmt und eindeutig geweigert haben, die ihnen ob-liegende Gegenleistung zu erbringen ([X.], [X.]. v. 15. November 1996, [X.] 292/95, NJW 1997, 581). 18 3. Nach allem hat das angefochtene [X.]eil keinen Bestand. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO. Weitere Feststellungen kommen nicht in [X.]. 19 - 11 - II[X.] [X.] beruht auf §§ 91, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. 20 Krüger [X.] Lemke Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 13.07.2005 - 3 U 21/05 -

Meta

V ZR 173/05

24.03.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2006, Az. V ZR 173/05 (REWIS RS 2006, 4310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4310

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