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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Schwerer Raub: Schreckschusspistole als Waffe
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. April 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Schreckschusspistole bestehen.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer Erpressung" unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, im Rahmen der rechtlichen Würdigung jedoch den [X.] nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die vom [X.] getroffenen Feststellungen zu der vom Angeklagten als Drohmittel verwendeten geladenen und funktionsfähigen Schreckschusspistole ([X.]) tragen nicht die Annahme des [X.]es des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Denn sie belegen nicht, dass nach der Bauart der Schreckschusspistole beim Abfeuern der Munition der [X.] nach vorne durch den Lauf austritt und es sich deshalb um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. Februar 2003 – [X.], [X.]St 48, 197, 201; vom 6. Juni 2012 – 5 [X.]/12).
Dem Senat ist eine Durchentscheidung verwehrt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere Feststellungen zu der Bauart der Schreckschusspistole (vgl. [X.]/[X.], 2007, § 1 [X.] Rn. 83) getroffen werden können. Die übrigen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben.
Raum [X.]
König [X.]
Meta
18.07.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Potsdam, 19. April 2012, Az: 23 KLs 31/11
§ 250 Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2012, Az. 5 StR 327/12 (REWIS RS 2012, 4552)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4552
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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