Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2005, Az. XII ZB 146/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5114

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[X.]BESCHLUSS [X.] 146/04
vom 9. Februar 2005 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 i.d.[X.] des [X.] vom 24. August 2004 ([X.] I S. 2198) Zur Kostentragung unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 ZPO) auch in den Fällen, in denen die mit einem Prozeßkostenhilfeantrag verbundene Klage noch vor ihrer Zustellung zurückgenommen wurde. [X.], Beschluß vom 9. Februar 2005 - [X.] 146/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluß des
17. Zivilsenats des [X.] vom 10. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. Dem Kläger wird als Rechtsbeschwerdeführer Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. [X.] beigeordnet. Die [X.] hat auf die Prozeßkosten monatliche Raten von 75 • ab 1. April 2005 zu zahlen. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten.

Gründe: [X.] Am 6. Oktober 2003 hat der Kläger - nachdem er zuvor der Beklagten vergeblich eine Frist zur Abgabe der Erklärung gesetzt hatte - eine auf Zustim-mung der Beklagten in die Kündigung eines gemeinsam abgeschlossenen [X.] gerichtete Klage eingereicht. Zugleich hat er um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Das [X.] hat der Beklagten eine nicht - 3 - beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes übersandt und sie aufgefordert, zum Prozeßkostenhilfegesuch des [X.] Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat daraufhin die begehrte Zustimmung zur Kündigung des Bausparvertrags erklärt. Der Kläger hat sodann die Klage zurückgenommen und beantragt, der [X.] die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie durch ihr Verhalten Anlaß zur Einreichung der Klage gegeben habe. Das [X.] hat daraufhin der Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.[X.] die Kosten auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das [X.] die Entscheidung des [X.]s abgeändert und den [X.] des [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter.

I[X.] Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochte-nen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt. 1. Nach Auffassung des [X.]s liegen die Voraussetzungen, die § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (a.[X.]) für die vom Antragsteller begehrte Kosten-entscheidung aufstellt, nicht vor. Die Kostenregelungen des § 269 ZPO bezö-gen sich auf die [X.]en eines Rechtsstreits, zu dem es jedoch erst mit der - hier fehlenden - Zustellung der Klage komme. Für die Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (a.[X.]) gelte nichts anderes. Im Prozeßkostenhilfeverfahren ergebe sich die Unanwendbarkeit des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (a.[X.]) im übri-- 4 - gen bereits daraus, daß eine Kostenerstattung in diesem Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht stattfinde. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der [X.] - nach Erlaß des angefochtenen Beschlus-ses - entschieden hat, ist die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) eingefügte Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (a.[X.]) auch dann anwendbar, wenn eine Klage zurückgenommen wird, bevor sie zugestellt worden ist, und wenn die Zustellung deshalb nachfol-gend unterbleibt ([X.] Beschlüsse vom 18. November 2003 - [X.] - FamRZ 2004, 697 und vom 18. Dezember 2003 - [X.]/02 - [X.] 2004, 373). Diese Auffassung hat inzwischen mit der Einfügung eines § 269 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz ZPO durch das [X.] vom 24. Au-gust 2004 ([X.] I S. 2198) Eingang in das Gesetz gefunden. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht deshalb als rich-tig, weil im Prozeßkostenhilfeverfahren Gerichtskosten nicht entstanden und außergerichtliche Kosten dem Gegner (gemäß § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO) nicht zu erstatten sind. Der Kläger hat nämlich nicht nur Prozeßkostenhilfe beantragt, sondern zugleich Klage eingereicht. Richtig ist zwar, daß ein als Klage bezeich-neter Schriftsatz zunächst nur als ein Antrag auf Gewährung von Prozeßko-stenhilfe gemeint sein kann. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn in dem Schriftsatz gebeten wird, "vorab" über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu entscheiden, oder wenn die Klagebegründung in anderer Weise klarstellt, daß eine Klageerhebung noch nicht beabsichtigt ist (vgl. etwa [X.]surteil vom 22. Mai 1996 - [X.] ZR 14/95 - FamRZ 1996, 1142, 1143; Musielak /Foerste ZPO 4. Aufl. § 253 Rdn. 6). Im vorliegenden Fall sind dem Schriftsatz des [X.] Anhaltspunkte für eine solche Willensrichtung indes nicht zu entnehmen. Der - 5 - Kläger hat im Gegenteil ausdrücklich erklärt, Klage zu erheben und gleichzeitig um Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Von diesem Verständnis geht im Ergebnis - unbeschadet seiner Hilfsbegründung - letztlich wohl auch das Oberlandesge-richt aus, da es anderenfalls auf die [X.] nach der Anwendbarkeit des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auf den vorliegenden Fall nicht ankäme. 3. Die angefochtene Entscheidung kann nach allem nicht bestehen blei-ben. Der [X.] vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da das [X.] - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die ihm nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO obliegende Ermessensentscheidung noch nicht ge-troffen hat. Die Sache war daher an das [X.] zurückzuverweisen, damit es diese Entscheidung nachholt. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 146/04

09.02.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2005, Az. XII ZB 146/04 (REWIS RS 2005, 5114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5114

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