Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2017, Az. XII ZB 481/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15148

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[X.]:[X.]:BGH:2017:220217BXIIZB481.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 481/16

vom

22. Februar 2017

in der Betreuungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2017 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, [X.] [X.], Dr. Nedden-Boeger
und
Guhling
und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 23. September 2016
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2016 als unzulässig verworfen wird.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
[X.]: 5

Gründe:
I.
Für den 69jährigen Betroffenen, der seit 2001 im Maßregelvollzug unter-gebracht
war, besteht seit Februar
2014
eine rechtliche Betreuung
mit dem Aufgabenkreis der Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, [X.] sowie Rechts-, Antrags-
und Behördenangelegenheiten.
Am 19. Dezember 2014
hat der Betreuer
um Prüfung der Möglichkeiten einer Aufhebung der Betreuung unter Hinweis darauf gebeten, dass der Be-troffene sich nach seiner Entlassung selbständig
und erfolgreich um seine An-gelegenheiten kümmere und immer wieder betone, dass er keine Betreuung brauche. Am 27. August 2015 hat der Betroffene die Aufhebung der Betreuung 1
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sowie die "Ablehnung der drei Gefälligkeitsgutachten von 2014"
beantragt, auf deren Grundlage seinerzeit eine Zwangsbehandlung angeordnet worden war. Am 4. April 2016 hat der Betreuer erneut die Aufhebung der Betreuung unter Hinweis darauf angeregt, dass der Betroffene sich eigenverantwortlich um seine Angelegenheiten kümmere und jegliche Zusammenarbeit sowie
den Kontakt
mit ihm
verweigere.
Das Amtsgericht hat die Betreuung mit
Beschluss vom 6. Juli 2016 auf-gehoben.
Dagegen hat der Betroffene
Beschwerde eingelegt, mit der er bean-standet
hat, dass seinen weiteren Anliegen aus dem Antrag vom 27. August 2015 keine Geltung verschafft worden sei, insbesondere nicht festgestellt [X.] sei, dass die drei "Gefälligkeitsgutachten"
gegen ihn falsch seien.
Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis des Betroffenen folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014

[X.] 117/14

FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde hat aber keinen Erfolg, weil schon die vom Be-troffenen
eingelegte Erstbeschwerde unzulässig ist.
Mit der Aufhebung der Betreuung ist das Amtsgericht dem eigenen [X.] des Betroffenen gefolgt. Mit seiner
Beschwerde hat
der Betroffene auch 3
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nicht von seinem Wunsch nach Aufhebung der Betreuung Abstand nehmen
wollen. Er hat vielmehr mit der Beschwerde ausdrücklich das Ziel
verfolgt, zu-sätzlich festgestellt zu wissen, dass die drei "Gefälligkeitsgutachten"
gegen ihn falsch seien. Damit richtet sich die Beschwerde nicht gegen die in der [X.] zum Ausdruck gekommene Sachentscheidung, sondern lediglich
gegen deren Begründung
bzw. aus Sicht des Betroffenen fehlende Begrün-dungselemente, und ist deshalb unzulässig.
Das
(weitergehende) Petitum
des Betroffenen vom 27. August 2015 ist
auch nicht in einen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung (§ 62
FamFG) umzudeuten, zumal eine dahin gehende Feststellung bereits in Bezug auf die seinerzeit durchgeführte Zwangsbehandlung ausgesprochen worden ist (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014

[X.] 169/14

FamRZ 2014, 1694), während
hinsichtlich der [X.] deren Aufhebung dem Begeh-ren des Betroffenen entspricht.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-

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tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose
[X.]
Nedden-Boeger

Guhling
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.07.2016 -
6 XVII J 770/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.09.2016 -
2 T 51/16 -

Meta

XII ZB 481/16

22.02.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2017, Az. XII ZB 481/16 (REWIS RS 2017, 15148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15148

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