Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2008, Az. 2 StR 234/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2572

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[X.] vom 30. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30. Juli 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung anderweit verhängter Strafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf Antrag des [X.] hat der Senat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten durch [X.]uss vom 18. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 1 Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 hat der Verurteilte gemäß § 356 a StPO beantragt, das Verfahren durch [X.]uss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass des [X.] bestand. Zur Begründung wird vorge-tragen, der Antrag des [X.] sei dem Verteidiger am 7. Mai 2008 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 habe der Verteidiger [X.], dass die Abgabe einer Gegenerklärung beabsichtigt sei und diese nicht vor dem 16. Juni 2008 erfolgen könne. Es sei praxisfremd anzunehmen, eine Erklärung zur Sache könne binnen zwei Tagen abgegeben werden. 2 2. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Senatsentscheidung vom 18. Juni 2008 bestand, ist zurückzuweisen. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist durch die Revisionsent-scheidung nicht verletzt worden. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung kann nicht verlängert werden ([X.], 3 - 3 - 158; 231; NStZ-RR 08, 151). Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung auch dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie in Aussicht gestellt worden ist ([X.]St 23, 102; [X.], [X.]. vom 3. Januar 1997 - 3 [X.]; [X.] StPO 51. Aufl. § 349 Rdn. 17). Auf Grund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des an-gefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] zu überprüfen. Der Verurteilte hat auch nicht dargelegt, was er im Fall einer späteren Entscheidung des Senats noch vorgetragen hätte (vgl. [X.], [X.]. vom 20. Februar 2008 Œ 5 StR 460/07). Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass der angegriffene [X.]uss dem Verteidiger nach dessen Aus-führungen in der [X.] erst am 16. Juli 2008 zugegangen ist und auch bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Ausführungen der Verteidigung zu den Ak-ten gelangt sind. 4 [X.] am [X.] Roggenbuck Appl Rothfuß befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert, zu unterschreiben. Roggenbuck Cierniak Schmitt

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2 StR 234/08

30.07.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2008, Az. 2 StR 234/08 (REWIS RS 2008, 2572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2572

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