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PDF anzeigen[X.]/01vom19. September 2001in der [X.] versuchten [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2001 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. November 2000 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende, vorsätz-liche Körperverletzung tritt nicht zurück, sondern steht dazu in Tatein-heit (BGHSt 44, 196 unter Aufgabe der entgegenstehenden [X.], 122; 21, 265; 22, 248). Durch die Nichtan-wendung von § 224 Nr. 2, 3 und 5 StGB ist der Angeklagte indes nichtbeschwert.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.[X.] Pfister Becker Sost-Scheible
Meta
19.09.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2001, Az. 3 StR 322/01 (REWIS RS 2001, 1272)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1272
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