Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. 2 StR 37/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13360

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 37/15

vom
26. März
2015
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26.
März 2015 gemäß §
349 Abs.
4 [X.]
beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.]s [X.] vom 6.
November 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1.
Nach Überzeugung der sachverständig beratenen [X.] be-fand sich der Beschuldigte aufgrund eines zur Tatzeit akuten Schubs einer pa-ranoiden Schizophrenie bei Begehung der verfahrensgegenständlichen gefähr-lichen Körperverletzung in einem Zustand der Schuldunfähigkeit (§
20 StGB). Die angehörte Sachverständige habe während mehrerer mehrstündiger Explo-s-um ein kooperatives Verhalten bemüht gewesen sei und keine pathologischen 1
2
-
3
-
Bewusstseinsstörungen aufgetreten seien, sei er sehr starr im Denken gewe-sen. Er habe einige Phrasen oft wiederholt und sich sowohl bei der Schilderung seines Werdegangs als auch des Tatgeschehens in [X.] in der Vergangenheit immer wieder dokumentierten Wahnvorstellungen

gewesen. Die Diagnose sei nicht in Zweifel zu ziehen, an-
unbewusst in den Explorationsgesprächen vermieden habe, um nach außen hin den insgesamt erstrebten Eindruck aufrechtzuerhalten, er komme gut allein zu

2.
Die Voraussetzungen des §
63 StGB werden durch die Urteilsfeststel-lungen nicht hinreichend belegt.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §
63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der [X.] bei der Begehung der [X.] aufgrund eines psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (vgl.
[X.], Beschlüsse vom 28.
Januar 2015 -
4
StR
514/14 und vom 8.
April 2003 -
3
StR
79/03, [X.], 232).
Das landgerichtliche Urteil enthält hierzu keine ausreichenden Feststel-lungen. Soweit das [X.] im Anschluss an die Sachverständige davon ausgegangen ist, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit in einem akuten Schub einer paranoiden Schizophrenie befunden habe, werden die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs-
und Befundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang 3
4
5
-
4
-
wiedergegeben (vgl.
[X.], Beschluss vom 16.
Januar 2013 -
4
StR
520/12, [X.], 141, 142 mwN). Ob und inwieweit der Beschuldigte konkret aufgrund [X.] handelte, bleibt letztlich offen. Auch die vom [X.] geteilten sachverständigen Wertungen, der Beschuldigte, der sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, habe sich bei Schilderung des Tatge-
nach außen hin den insgesamt erstrebten Eindruck aufrechtzuerhalten, er geeignet, das Vorhandensein eines akuten Schubs einer paranoiden Schizophrenie zur Tatzeit zu belegen.
Allein die Diagnose einer (paranoiden) Schizophrenie führt für sich ge-nommen zudem nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 13.
August 2013 -
2
StR 128/13, [X.], 368, 369 und vom 29.
Mai 2012 -
2
StR
139/12,
[X.], 306, 307 mwN). Erforderlich ist stets die konkretisierende Dar-legung, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. [X.], [X.] vom 19.
Dezember 2012 -
4
StR
417/12, [X.], 145, 146 mwN).
Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als Grundlage für die Anordnung nach §
63 StGB bedarf daher insgesamt neuer Prüfung durch den Tatrichter.
3.
Sollte gemäß §
416 Abs.
2 [X.] das Sicherungsverfahren in das Strafverfahren überzuleiten sein (zur Möglichkeit einer Überleitung nach Zu-6
7
8
-
5
-
rückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht vgl. [X.]/
[X.], [X.], 57. Aufl., §
416 Rn. 5 mwN),
wird auf §
358 Abs.
2 Satz
2 [X.] hingewiesen.
[X.] am [X.] Dr.
Appl ist an der Unterschrifts-leistung gehindert.
Krehl
Krehl
Eschelbach
Ott
Zeng

Meta

2 StR 37/15

26.03.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. 2 StR 37/15 (REWIS RS 2015, 13360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13360

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