Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2014, Az. 1 StR 598/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5761

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 598/13

vom
8. Mai
2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
gewerbsmäßiger [X.] u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Mai
2014
entsprechend §
206a StPO sowie gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5. März 2013
a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten im [X.] der Urteilsgründe verurteilt worden sind. Insoweit wird das Verfahren eingestellt und die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass
aa) die Angeklagte
N.

wegen 88 Fällen der vollende-ten und zwei Fällen
der versuchten gewerbsmäßigen [X.] sowie wegen weiterer 17 Fälle der ge-werbsmäßigen [X.] und
bb) der Angeklagte L.
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehle-rei in 34 Fällen
schuldig sind.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die übrigen Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte N.

wegen gewerbsmäßiger [X.] in 88 vollendeten und zwei versuchten Fällen unter Einbezie-hung der Geldstrafe aus einem
Urteil des [X.] vom 7. Sep-tember 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat es sie wegen gewerbsmäßiger [X.] in 17
vollendeten Fällen und einem versuchten Fall der gewerbsmäßigen [X.] zu
einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Den An-geklagten L.
hat das [X.] wegen gewerbsmäßiger [X.] in 35 vollendeten Fällen und einem versuchten Fall der gewerbsmäßigen Steuerheh-lerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit ihren gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im [X.] des §
349 Abs.
2 StPO.
1. [X.] der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Bezüglich dieses Falles fehlt es an einer Anklageerhebung und damit an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss. Hinsichtlich beider Angeklagter hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit mit Verfügung vom 10. Mai 2012 (Rn.
2) eingestellt. Bei Fall
92 handelt es sich auch nicht um den in der Ankla-

e-ses von
Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis führt im Fall
92 der Urteilsgründe zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens.
1
2
-
4
-
2. Der Schuldspruch ist hinsichtlich des Angeklagten L.
zudem um einen Zählfehler des [X.]s zu berichtigen. Er ist lediglich in 34 Fällen der [X.] gewerbsmäßigen [X.] schuldig.
3. Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten aus den in den [X.] des [X.] genannten Gründen unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO. Zur Berechnung der verkürzten Tabaksteuer verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seinen [X.] vom 28.
Februar 2014 sowie auf den [X.] vom 25. März 2010

1
StR 52/10, wistra
2010, 228. Er schließt in Übereinstimmung mit dem [X.] aus, dass sich die fehlerhafte Darstellung der anzuwendenden Vorschriften des Tabaksteuergesetzes und die Nichterwähnung der [X.] der verfahrensgegenständlichen un-versteuerten Zigaretten hier bei der Strafzumessung zum Nachteil der Ange-klagten ausgewirkt haben.
3
4
-
5
-
4. Die [X.] führt bei beiden Angeklagten zum Wegfall der für den von der Einstellung betroffenen [X.] der Urteilsgründe verhängten [X.]. In
Anbetracht der Vielzahl der gegen die Angeklagten verhängten [X.] schließt der Senat aber jeweils aus, dass sich dies auf die maßvoll bemessenen Gesamtfreiheitsstrafen ausgewirkt hat. Diese haben [X.] Bestand.
Raum

Wahl Jäger

Cirener Mosbacher
5

Meta

1 StR 598/13

08.05.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2014, Az. 1 StR 598/13 (REWIS RS 2014, 5761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5761

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