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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 118/14
vom
25. September 2014
in der [X.]
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2014 durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Prof. Dr. [X.] und [X.], [X.] und Dr. Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 29. Zivilkammer des [X.] vom 3.
Juni 2014 und der Beschluss des [X.] am Main
vom 27. Mai 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
Gründe:
Die Haftverlängerung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls
deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiterhin
in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift
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des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 -
V ZB
56/14, zur [X.] bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
[X.]
Czub
Roth
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2014 -
934 [X.] B -
LG [X.], Entscheidung vom 03.06.2014 -
2-29 T 136/14 -
Meta
25.09.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. V ZB 118/14 (REWIS RS 2014, 2585)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2585
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