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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:280716BIIIZR340.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 340/15
vom
28. Juli 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. Juli 2016
durch [X.]
[X.], die Richter
Seiters, [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 21. September 2015 -
11 [X.] -
wird zurückgewie-sen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag des Klägers
vom 29. Dezember 2011
(Anlage K 1a)
nicht den Anforderungen
an die nötige Individualisierung des geltend gemachten pro-zessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB herbeizuführen
(Senats-beschlüsse vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
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3
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der
Kläger zu
tragen
(§
97 Abs. 1
ZPO).
[X.]
Seiters
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.12.2014 -
4 O 193/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.09.2015 -
11 [X.] -
Meta
28.07.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. III ZR 340/15 (REWIS RS 2016, 7429)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7429
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