Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2016, Az. XI ZB 12/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7494

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[X.]:[X.]:BGH:2016:270716BXIZB12.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 12/16
vom
27.
Juli 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Dauber

am
27.
Juli 2016

beschlossen:

Der Antrag
des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde, Revision und [X.] des [X.] vom 10.
Mai 2016 und vom 23.
Juni 2016 werden auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Einrichtung eines Girokon-tos auf Guthabenbasis in Anspruch.
Das
Amtsgericht hat seinen Antrag auf Er-lass
einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
In einem Beschwerdever-fahren hat das [X.] durch Beschluss vom 10.
Mai 2016 ein [X.] des [X.] gegen [X.] als unzulässig [X.] und eine Gehörsrüge, einen Antrag gemäß
§
321 ZPO sowie einen [X.] von Kosten gemäß §
21 GKG zurückgewiesen. Der 1
-
3
-
hiergegen erhobenen Beschwerde hat das [X.] durch Beschluss vom 23.
Juni 2016 nicht abgeholfen. Das [X.] hat die Beschwerde durch Beschluss vom 29.
Juni 2016 teilweise zurückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 29.
Juni 2016 hat der Kläger Nichtzulassungsbe-schwerde, Revision und Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landge-richts vom 10.
Mai 2016 und vom 23.
Juni 2016 erhoben und [X.] sowie Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsan-walts beantragt.

II.
Die Rechtsmittel des [X.] sind unzulässig.
Revision und Nichtzulassungsbeschwerde finden gemäß §
522 Abs.
3, §§
542, 544 ZPO gegen in der Berufungsinstanz erlassene Endurteile und [X.] gemäß §
522 Abs.
2 Satz
1 ZPO
statt, mithin nicht gegen die [X.] Beschlüsse vom 10.
Mai 2016 und vom 23.
Juni 2016.
Die Rechts-beschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz
ausdrücklich bestimmt ist oder wenn die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zudem ist die Rechtsbeschwerde in Verfahren auf Erlass einer einstwei-ligen Verfügung gemäß §
542 Abs.
2 Satz
1, §
574 Abs.
1 Satz
2 ZPO nicht statthaft.
2
3
4
-
4
-
Da die Rechtsmittel des [X.] unzulässig sind, ist sein Antrag auf Be-willigung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussicht abzulehnen.

Ellenberger
Joeres
Matthias

[X.]
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.07.2010 -
8 C 125/10 -

LG [X.], Entscheidungen
vom
10.05.2016 und
23.06.2016 -
20 T 55/14 -

5

Meta

XI ZB 12/16

27.07.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2016, Az. XI ZB 12/16 (REWIS RS 2016, 7494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7494

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