Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2003, Az. 2 ARs 316/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2764

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[X.]/02vom10. Juni 2003in dem [X.] Vorwurfs der Rechtsbeugung u.a.[X.].: 4 [X.], 1 [X.]/02 Oberlandesgericht Hamm[X.].: 2 [X.], 2 [X.] + 1289/02 Generalstaatsanwaltschaft Hamm[X.].: 262 [X.] Staatsanwaltschaft Paderborn[X.].: 500 Js 159/02 Staatsanwaltschaft [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 10. Juni 2003 [X.] Der Beschluß des Senats vom 6. November 2002 ([X.] Dezember 2002) wird [X.] Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen die [X.] [X.], [X.] und dieRichterin [X.]wird als unzulässig verworfen.3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse [X.] vom 29. August 2002 - [X.].: 4 Ws148/02 und 1 [X.]/02 - wird auf seine Kosten als [X.] verworfen, weil diese Beschlüsse nicht mit der Be-schwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 StPO).Gründe:1. Durch den genannten Beschluß vom 6. November 2002 ([X.] Dezember 2002) hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers alsunzulässig verworfen. Dabei war aufgrund eines Senatsversehens der [X.] Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2002 auf "Ablehnung von Gerichts-personen des 2. Senats des [X.]: (u. a.) Richterin Frau Dr. O. , [X.] , [X.], Herr [X.] , Herr [X.], [X.]. ..."nicht Gegenstand der Beratung. Der Beschluß war deshalb in [X.] von § 33 a StPO aufzuheben.- 3 -2. [X.] war gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO als [X.] zu verwerfen, da mit ihm kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde.Eine völlig ungeeignete Begründung steht rechtlich einer fehlenden [X.] gleich.Zur Begründung der Ablehnung in dem "Rechtsstreit, Zwangsvollstreckungssa-che und [X.]./.Rechtsanwälte P. [X.]" hat der Beschwerdeführer insbesondere das "rechtsbeugende"Schreiben der Berichterstatterin [X.]vom 28. Oktober 2002, in dem [X.] auf die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels und die für ihnungünstigen Kostenfolge bei Durchführung der Beschwerde hingewiesen [X.], ein weiteres Schreiben des Richters [X.]in einer anderen bereits ab-geschlossenen Beschwerdesache und weitere vorangegangene [X.] in anderen Beschwerdesachen aufgeführt. Darüber hinaus hat er ge-rügt, daß ihm in einer anderen Beschwerdesache auf sein Schreiben [X.] im Hinblick auf den Rechtsstreit [X.] "m. "und AG "L. " erteilt worden sind. Diese Antragsbe-gründung ist, auch soweit im Schreiben vom 28. Oktober 2002 aus [X.] im Interesse des Beschwerdeführers auf die Rechtslage hingewiesenwurde, völlig ungeeignet, die Befangenheit [X.] zu belegen.Die Befangenheitsanträge bezüglich des früheren Senatsvorsitzenden Vize-präsident des [X.] Dr. J. gehen ins Leere. Dr. J. istwegen Ruhestands aus dem richterlichen Dienst [X.] -3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die in der Beschlußformelgenannten Beschlüsse des [X.] war gemäß § [X.]. 4 StPO auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig zu verwerfen.[X.]

Meta

2 ARs 316/02

10.06.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2003, Az. 2 ARs 316/02 (REWIS RS 2003, 2764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2764

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