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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverfahren: Ablehnung des Beweisantrags eines Mitangeklagten als Revisionsgrund
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Das [X.] hat den Antrag des Angeklagten M. E. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Einnahme eines richterlichen Augenscheins zur Frage der Einsichtsmöglichkeiten vom Standort der [X.]. und [X.] in den Pkw der F. E. mit tragfähiger Begründung abgelehnt. Der [X.] braucht deshalb nicht zu entscheiden, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Angeklagte [X.] , der sich dem Antrag nicht angeschlossen hat, die Ablehnung des Antrags angreifen konnte. Der [X.] hält allerdings die Auffassung des 5. Strafsenats für richtig, auch in Fällen einer übereinstimmenden Interessenlage einen die Beweiserhebung nicht selbst beantragenden Mitangeklagten oder sonst Beteiligten auf die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 [X.] zu verweisen, die je nach Fallgestaltung weitergehenden Vortrags im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] bedarf, während ihm die Rüge einer Verletzung der Bestimmungen des § 244 Abs. 3 bis 6 [X.] dagegen nicht eröffnet ist (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2011 - 5 [X.], [X.], 280 f.; anders [X.], Urteil vom 16. Juni 1983 - 2 StR 837/82, [X.]St 32, 10, 12; Urteil vom 24. Juli 1998 - 3 [X.], [X.] 1998, 375, 376, insoweit nicht abgedruckt in [X.]St 44, 138 ff.; [X.], [X.], 54. Aufl. 2011, § 244 Rn. 84, § 337 Rn. 18).
Becker von [X.]
[X.]
Meta
02.08.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hildesheim, 16. Februar 2011, Az: 12 Ks 17 Js 16864/10, Urteil
§ 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 StPO, § 244 Abs 4 StPO, § 244 Abs 5 StPO, § 244 Abs 6 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2011, Az. 3 StR 217/11 (REWIS RS 2011, 4247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4247
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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