Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2023, Az. 5 StR 5/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1026

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in der [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab von 1:1 angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des [X.]); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener     

  

Gericke     

  

Mosbacher

  

[X.]     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 5/23

01.03.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 21. Juni 2022, Az: 7 KLs 609 Js 37825/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2023, Az. 5 StR 5/23 (REWIS RS 2023, 1026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1026

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