Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Az. 5 AZR 129/20

5. Senat | REWIS RS 2021, 1897

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Auslegung TV-L (Vergütung von Wegezeiten)


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2019 - 7 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten [X.], Wegezeiten zu vergüten.

2

Der Kläger ist beim beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet [X.] der TV-L Anwendung. Der Kläger ist als Springer an wechselnden [X.] eingesetzt.

3

Die [X.] müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung (iF [X.]) und [X.] Dienstwaffe antreten. Auf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift der Schriftzug „[X.]“ aufgebracht. Es ist den [X.] freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. Dem Kläger steht an seinen Einsatzorten kein Spind zur Verfügung. Die Dienstwaffe ist nach einer Geschäftsanweisung des beklagten [X.] über den Umgang mit Faustfeuerwaffen im streifenfertigen Zustand zu führen. [X.] ist es gestattet, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Auf dem Weg zum und vom Dienst ist es den [X.] freigestellt, die Dienstwaffe mit oder ohne Dienstkleidung zu tragen. Das dem Kläger zugewiesene [X.] befindet sich im [X.] in der [X.], [X.] Ob der Kläger die Uniform nebst [X.] zu Hause an- und ablegt und ob er die Dienstwaffe zu Hause aufbewahrt und sie dort an- und ablegt, ist zwischen den Parteien streitig.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit diese in die Revision gelangt ist - die Feststellung der Vergütungspflicht für die von ihm aufgewandten Wegezeiten von seiner Wohnung zu den jeweils zugewiesenen [X.] seit dem 25. Juni 2015 verlangt. Er hat gemeint, die Wegezeiten, die von ihm in auffälliger Dienstkleidung unter Mitführen der Dienstwaffe zurückgelegt werden, seien zu vergütende Arbeitszeit.

5

Der Kläger hat - soweit für die Revision von [X.]edeutung - zuletzt sinngemäß beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger in der [X.] seit dem 25. Juni 2015 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit - mit Ausnahme der [X.], an denen der Kläger bis zum 19. Dezember 2016 zur Nachtschicht oder nicht in [X.] zum Dienst angetreten ist - in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung unter Mitführung der Dienstwaffe zwischen seiner Wohnung in der M-Straße, [X.] und dem ihm jeweils zugewiesenen, näher bezeichneten Einsatzort zu vergüten,

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger in der [X.] vom 25. Juni 2015 bis zum 19. Dezember 2016 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen er tatsächlich in Nachtschicht oder nicht in [X.] gearbeitet hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung unter Mitführung der Dienstwaffe zwischen seiner Wohnung in der M-Straße, [X.] und dem ihm jeweils zugewiesenen, näher bezeichneten Einsatzort zu vergüten.

6

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

7

Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer [X.]gutschrift auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto verurteilt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit für die Revision von [X.]edeutung, hat das [X.]arbeitsgericht die [X.]erufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil in [X.]ezug auf die Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Feststellung der Vergütungspflicht der Wegezeiten zwischen Wohnsitz und Einsatzort weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht die Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort abgelehnt.

9

I. Die Revision des [X.] ist nur teilweise zulässig. Soweit er die Feststellung einer Vergütungspflicht vor dem 1. April 2016 begehrt, ist die Revision unzulässig, weil sich die Revisionsbegründung nicht mit dem vom [X.] angenommenen Verfall von Ansprüchen gemäß § 37 Abs. 1 TV-L für die [X.] vor dem 1. April 2016 auseinandersetzt.

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der [X.] muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. [X.] 24. Juni 2020 - 5 [X.] - Rn. 12, [X.]E 171, 161). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insoweit insgesamt unzulässig (st. Rspr., zuletzt [X.] 12. Januar 2021 - 4 [X.] - Rn. 10).

2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des [X.] nicht gerecht, soweit das [X.] seine klageabweisende Entscheidung für Ansprüche aus der [X.] vor dem 1. April 2016 auf zwei - jeweils für sich tragende - Begründungen stützt. Zunächst bewertet es die Wegezeiten von der Wohnung des [X.] zu den jeweiligen Einsatzorten nicht als zu vergütende Arbeitszeit. Sodann folgt eine eigenständige weitere Begründung für die Zurückweisung der Berufung in Bezug auf diese Wegezeiten: Etwaige Ansprüche aus der [X.] vor dem 1. April 2016 seien aufgrund der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Mit dieser zweiten Begründung setzt sich die Revisionsbegründung nicht auseinander.

II. Soweit die Revision des [X.] zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Das [X.] hat frei von [X.] die begehrte Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort abgelehnt.

1. [X.] des [X.] sind in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 12). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens.

2. Die Anträge auf Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten sind unbegründet. Die Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten iSv. § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017 iSv. § 611a Abs. 2 BGB. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 42 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens. Auch während seines Einsatzes als Springer zur Bewachung verschiedener Schutzobjekte kann der Kläger in Bezug auf den Arbeitsweg nicht mit einem Außendienstmitarbeiter verglichen werden. Das wirtschaftliche Ziel der von ihm in dieser [X.] ausgeübten Gesamttätigkeit ist nicht darauf gerichtet gewesen, verschiedene Einsatzobjekte aufzusuchen. Die Anfahrt dient allein dem Erreichen des Schutzobjekts und zählt nicht zur geschuldeten Tätigkeit eines Wachpolizisten. Diese beinhaltet allein die Bewachung von [X.] (vgl. [X.] 31. März 2021 - 5 [X.] - Rn. 21).

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Bubach    

        

    Volk    

        

        

        

    Jungbluth    

        

    Zorn    

                 

Meta

5 AZR 129/20

13.10.2021

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 29. Januar 2019, Az: 58 Ca 424/18, Urteil

§ 37 Abs 1 TV-L, § 611 Abs 1 BGB, § 611a Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Az. 5 AZR 129/20 (REWIS RS 2021, 1897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1897

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.