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PDF anzeigen[X.] ZR 192/03vom5. Februar 2004in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Februar 2004 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und [X.],[X.], Dr. Schaffert und [X.]:Die Beschwerde des [X.]n gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] 18. Juli 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil derWert der mit der Revision geltend zu machenden [X.] 544 ZPO i.V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO,§ 97 Abs. 1 ZPO). Dieser beträgt 15.000 ˇ˙ˆ˛˝hat den Streitwert des Berufungsverfahrens entsprechend seinemauf die Streitwertbeschwerde der Klägerin ergangenen [X.] 13. September 2002 wie für die erste Instanz auf 15.000 festgesetzt. Der [X.] hat der Streitwertfestsetzung in den [X.] nicht widersprochen. Der vom Berufungsgericht zutref-fend nach dem objektiven Interesse der Klägerin festgesetzte [X.] entspricht dem Wert der Beschwer des [X.]n [X.] von § 26Nr. 8 EGZPO, weil der [X.] in dem beabsichtigten Revisions-verfahren weiter die Abweisung der Klage erstrebt.Der [X.] hat nicht glaubhaft gemacht, daß der Wert der mit [X.] geltend zu machenden Beschwer 20.000 [X.] Vortrag in der Beschwerdebegründung gibt für eine von der- das Revisionsgericht nicht bindenden - Wertbemessung des Be-rufungsgerichts abweichende höhere Festsetzung keinen Anlaß.- 3 -Ob jede Werbung, die über die Möglichkeit der Neuaufnahme zurkieferorthopädischen Behandlung informiert, in dem hier [X.] Versorgungsgebiet auf Resonanz stößt und zur [X.] [X.] mit einem Honorarvolumen [X.] 4.000 bis 5.000 st ohne Belang, weil dem [X.]nnicht jede derartige Werbung verboten worden ist, sondern nur einein der Form der konkret angegriffenen Anzeige, d.h. unter Verwen-dung eines "Eyecatcher" in Form eines "hälftigen" lachenden Mun-des mit perfekt weißen Zähnen. Daß gerade die verbotene [X.] von einer eine höhere Wertfestsetzung rechtfertigenden Be-deutung ist, hat der [X.] nicht dargelegt (zur Frage der Zahn-arztwerbung im [X.] allgemein vgl. [X.], Urt. v. [X.], [X.], 221 - Arztwerbung im [X.]).Streitwert: [X.]
Meta
05.02.2004
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2004, Az. I ZR 192/03 (REWIS RS 2004, 4703)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4703
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