Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2013, Az. XI ZR 314/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1988

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 314/12
vom
15. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2013 durch [X.] [X.], [X.], Dr.
Ellenberger, [X.] und die Richterin Dr.
Menges

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2012 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit
einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr.
8 EGZPO, §§ 544,
97 Abs.
1 ZPO).

Landgerichts vom 26. Juli 2012). Zusätzlich sind Zinsen in Höhe von 1.die nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sind. be-schluss vom 29. September 2009

XI
ZR 498/07, juris). Der Antrag auf Freistellung von einem Darlehen erhöht den Wert nicht, da dieses gemäß Schriftsatz des [X.] vom 11. September 2013 vollständig getilgt ist.
Streitwert:
bis 13.000

[X.]
Joeres
Ellenberger

[X.]
Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.02.2012 -
28 O 25382/10 -

OLG [X.], Beschluss vom 26.06.2012 -
19 U 1048/12 -

Meta

XI ZR 314/12

15.10.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2013, Az. XI ZR 314/12 (REWIS RS 2013, 1988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1988

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