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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR
13/11
vom
28. September 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
September 2011 durch [X.] Dr.
Bornkamm und die Richter Prof. Dr.
Büscher, Dr. Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler
beschlossen:
1.
Der Antrag der Beklagten zu
1 auf Bewilligung von [X.] wird abgelehnt.
2.
Dem Beklagten zu
2 wird als Beschwerdegegner für das [X.] über die Nichtzulassungsbeschwerde [X.] bewilligt; ihm werden die Rechtsanwälte beim Bundesge-richtshof Dr.
[X.] und [X.] beigeordnet.
Gründe:
Die Beklagte zu
1 als juristische Person erhält Prozesskostenhilfe nach §
116 Satz
1 Nr.
2 ZPO nur, wenn das Unterbleiben der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Dies setzt voraus, dass durch die Ent-scheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ange-sprochen und die Entscheidung [X.] Wirkungen nach sich ziehen kann oder ein allgemeines Interesse an einer richtigen Entscheidung besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
November 1985
X
ZR
23/85, NJW 1986, 2058, 2059). Das ist vorliegend nicht der Fall. Grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ansprüchen aus dem Zeichen "Haus & Grund" sind durch die Senatsurteile vom 31.
Juli 2008 (I
ZR
158/05, [X.], 1102 = [X.], 1530
Haus & Grund
I; I
ZR
171/05, [X.], 1104 = [X.], 1532 1
-
3
-
Haus & Grund
II; I
ZR
21/06, [X.], 1108 = [X.], 1537
Haus & Grund
III) und vom 10.
Juni 2009 (I
ZR
34/07, [X.] 2010, 205
Haus & Grund
IV) entschieden. Im Streitfall stellen sich keine weitergehenden Rechts-fragen von allgemeinem Interesse. Das Verfahren hat auch keine wirtschaftliche oder [X.] Bedeutung, die ein allgemeines Interesse an der Rechtsverteidi-gung der Beklagten zu
1 begründen könnte.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Beklagten zu 2 beruht auf §
119 Abs.
1 Satz
2 ZPO.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.05.2010 -
9 [X.]/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
29 U 3314/10 -
2
Meta
28.09.2011
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. I ZR 13/11 (REWIS RS 2011, 2913)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2913
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 13/11 (Bundesgerichtshof)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine juristische Person im Falle eines Verfahrens gegen "Haus & Grund"
I ZR 52/11 (Bundesgerichtshof)
I ZR 82/11 (Bundesgerichtshof)
I ZR 34/07 (Bundesgerichtshof)
I ZR 177/14 (Bundesgerichtshof)
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