Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 5 StR 170/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5835

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 170/14

vom
6. Mai 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Mai 2014
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Dezember 2013, soweit es ihn [X.], gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a)
im Schuldspruch hinsichtlich der Taten 2 und 3 mit den zugehörigen Feststellungen,
b)
im gesamten Strafausspruch.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung (Tat 1), schwerer räuberischer Erpres-sung (Tat 2), versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit uner-laubtem Besitz einer Handfeuerwaffe (Tat 3) sowie wegen versuchten [X.] mit Waffen (Tat 4) zu einer siebenjährigen Gesamt-freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1
-
3
-
1. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen zur Tat 2 wollten der Ange-klagte [X.]
und ein gesondert verfolgter Mittäter den Geschädigten

P.

n-spruch zustand. Da der Geschädigte keine finanziellen Mittel besaß, hielt der
innen weniger Stunden in vier Supermärk-

von
Diebstähle

insbesondere zum [X.] der erzielten Beute durch den Ange-klagten und seinen Mittäter

werden im Urteil nicht mitgeteilt.
Am Abend desselben Tages schoss der Angeklagte [X.]
mit der bezeichneten Waffe zweimal vor die Füße des nichtrevidierenden Mitangeklag-ten S. , ohne diesen jedoch zu treffen
(Tat 3); dessen Verletzung hatte er hierbei aber zumindest billigend in Kauf genommen (UA S. 10).
2. Die insoweit ergangenen Schuldsprüche haben keinen Bestand:
a) Hinsichtlich der Tat 2 hat der [X.] in seiner [X.] vom 2. April 2014 zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen einer sogenannten
Dreieckserpressung durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt sind, weil der zu den Diebstählen [X.] zum Vermögen der geschä-digten Firmen nicht in dem erforderlichen [X.] stand (vgl. [X.], Urteil
vom 20. April
1995

4 StR 27/95, [X.]St 41, 123, 125 f.), insofern allerdings eine durch Nötigung verwirklichte Anstiftung zu den Diebstählen in Betracht kommt. Jedoch lässt sich dem Urteil schon nicht hinreichend sicher entneh-men, ob das [X.] bei seiner nicht näher erläuterten rechtlichen Würdi-gung dieser Tat ([X.]) überhaupt an die Begehung der Diebstähle selbst anknüpfen wollte, zumal im Rahmen der Beweiswürdigung [X.]s Schilderung 2
3
4
5
-
4
-

he von ihm gestohlenen Gegenstände hätten ihm der Angeklagte [X.]
und der gesondert

S.
18). Wäre es so gewesen, könnte ein schwerer Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Betracht kommen (vgl. [X.] aaO S. 125).
b) Die rechtliche Würdigung der Tat 3 ist zwar im Ansatz nicht zu [X.]. Das [X.] hat aber einen Rücktritt vom Versuch der gefährli-chen Körperverletzung nicht erörtert, obwohl dies geboten war. Denn den [X.] lässt sich entnehmen, dass sich nach P.

s Angaben am Tattag bis zumindest 17.15 Uhr in der Trommel des Revolvers fünf bis sechs Patronen befunden haben ([X.]). Wäre es so auch am Abend gewesen, hätte der Angeklagte im [X.] an die zwei erfolglos abgegebenen Schüsse weiter auf den ehemaligen Mitangeklagten [X.]
schießen können. Da er dies nicht getan hat, kam ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht (§ 24 Abs. 1 StGB). Hierfür waren die Vorstellungen des Angeklagten nach der letzten seiner [X.] maßgeblich. Zu diesem sogenannten
Rücktrittshorizont (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 1993

[X.], [X.]St 39, 221, 227 f.) verhält sich das Urteil nicht. Die danach erforderliche Aufhebung des Schuld-spruchs wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung erfasst auch das

tateinheitlich begangene

Waffendelikt.
c) Die Aufhebung erfasst auch die den Taten 2 und 3 jeweils zugrunde-liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).
3. [X.] hinsichtlich der Taten 2 und 3 entzieht den hierfür verhängten Einzelstrafen die Grundlage. Der Senat hebt

neben der Gesamtstrafe

auch die übrigen Einzelstrafen auf, da nicht auszuschließen ist, dass diese in ihrer Höhe durch die aufgehobenen Strafen beeinflusst [X.] sind (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 2012

1 [X.], [X.]St 57, 6
7
8
-
5
-
123, 129). Die ihnen zugrundeliegenden Feststellungen können jedoch [X.] bleiben.

[X.]

Dölp

König Bellay

Meta

5 StR 170/14

06.05.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 5 StR 170/14 (REWIS RS 2014, 5835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5835

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 170/14 (Bundesgerichtshof)

Voraussetzungen einer Dreieckserpressung bei Nötigung zur Begehung von Ladendiebstählen


4 StR 52/11 (Bundesgerichtshof)


5 StR 367/15 (Bundesgerichtshof)


1 RVs 87/14 (Oberlandesgericht Hamm)


5 StR 367/15 (Bundesgerichtshof)

Raub und gefährliche Körperverletzung: Erforderlichkeit einer finalen Verknüpfung von Gewalt und Wegnahme beim Raub; erhöhte …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 525/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.