Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2011, Az. V ZR 45/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1466

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V [X.]
Verkündet am:
11. November 2011
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 46 Abs. 1 Satz 1
Zu verklagen sind nach §
46 Abs.
1 Satz
1 [X.] ausnahmslos sämtliche (übrigen) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.
[X.], Urteil vom 11. November 2011 -
V [X.] -
LG [X.] I

[X.]

-
2
-

Der V. Zivilsenat des [X.]undesgerichtshofs hat am 11. November 2011
durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richterin Dr.
Stresemann, den Rich-ter Dr.
Roth
und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1.
Zivilkammer des Land-gerichts [X.]
I vom 31.
Januar
2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist Mitglied einer aus zwei Wohnhäusern
([X.] und [X.]) und einer Tiefgarage
bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihr ge-hört eine in dem Haus [X.] befindliche Eigentumswohnung. Die
Gemeinschafts-ordnung bestimmt, dass die Kosten für die beiden Häuser sowie für die [X.] jeweils getrennt abzurechnen und nur von
den
jeweiligen Eigentümern zu tragen
sind.
Auf der Eigentümerversammlung am 9.
März 2010 wurde beschlossen, Haus [X.]
mit Funkzählern für Heizung und Wasser auszustatten. An der [X.] hierzu nahmen nur die Wohnungseigentümer des Hauses [X.] teil.

1
2
-
3
-

Gegen diesen [X.]eschluss [X.]det sich die Klägerin mit der gegen alle üb-rigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft erhobenen [X.]eschluss-mängelklage. Diese hat das Amtsgericht mit der [X.]egründung abgewiesen, die Wohnungseigentümer des [X.] seien schon nicht passivlegitimiert. Der angefochtene [X.]eschluss sei im Übrigen auch nicht zu beanstanden.

[X.]erufung hat die Klägerin fristgerecht nur insoweit eingelegt, als die [X.] gegen die Wohnungseigentümer
des Hauses
[X.] abgewiesen worden ist. Auf Hinweis des [X.]erufungsgerichts hat sie ihr Rechtsmittel nach Ablauf der [X.]eru-fungsbegründungsfrist jedoch auf die Abweisung der Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer erweitert und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt.
Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die [X.]erufung als unzulässig verworfen. Mit der zugelassenen Revision ver-folgt die
Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das [X.]erufungsgericht, dessen Urteil u.a. in [X.] 2011, 364 veröffentlicht worden ist, steht auf dem Standpunkt,
dass bei der Anfechtungsklage ein Rechtsmittel gegen die eine not[X.]dige Streitgenossenschaft bildenden übri-gen Wohnungseigentümer nur zulässig sei, [X.]n es fristgerecht gegen alle Streitgenossen eingelegt werde. Zwar gelte etwas anderes, [X.]n durch die Gemeinschaftsordnung [X.] mit eigener [X.]eschlusskompetenz gebildet worden seien; dann sei die Anfechtungsklage in einschränkender Aus-legung der Vorschrift des
§
46 Abs.
1 [X.] ausnahmsweise nur gegen die
übrigen Mitglieder der betreffenden Untergemeinschaft zu richten. Da die
Gemeinschaftsordnung vorliegend
jedoch nur eine Regelung über die Kosten-3
4
5
-
4
-

verteilung enthalte, hätte die [X.]erufung fristgerecht gegen alle übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft eingelegt werden müssen. Daran fehle es hier, weil das Rechtsmittel erst nach Ablauf der [X.]erufungsfrist
erweitert wor-den sei. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, weil
der Prozessbe-vollmächtigte der Klägerin im Zweifel den sichersten Weg -
hier fristgerechte Einlegung der [X.]erufung gegen alle übrigen Wohnungseigentümer
-
hätte ein-schlagen müssen. Dass er dies nicht getan habe, begründe ein Verschulden, das sich die Klägerin nach §
85 Abs.
2 ZPO zurechnen lassen
müsse.
II.
Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.
1.
Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Ob dem Tenor des [X.]erufungs-gerichts, wonach die Revision bezüglich der Frage zugelassen
worden ist, ob , lediglich eine beschränkte Rechtsmittelzulassung zu entnehmen ist, kann offen bleiben. Eine solche [X.]eschränkung wäre jedenfalls wirkungslos. Die Revisions-zulassung kann nur auf tatsächlich oder rechtlich abgrenzbare Teile des [X.] beschränkt werden, die Gegenstand eines Teil-
oder Grundur-teils sein könnten oder auf welche der Rechtsmittelkläger selbst sein Rechtsmit-tel beschränken könnte (Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 -
V [X.], juris Rn.
9 mwN). Voraussetzung hierfür ist, dass auch im Falle einer Zurückverwei-sung kein Widerspruch zu nicht anfechtbaren Teilen des Streitstoffs auftreten kann ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juni 2011 -
VI [X.]/10 Rn. 4, juris). An einer solchen Trennbarkeit fehlt es hier bereits deshalb, weil sämtliche [X.]eklagte not-[X.]dige Streitgenossen sind (dazu näher unten 2.). Zudem wird die Verwerfung der [X.]erufung gegen die Wohnungseigentümer des Hauses
[X.] mit der nicht frist-gerecht gegen die Wohnungseigentümer des [X.] eingelegten [X.]erufung 6
7
-
5
-

begründet. Auch aufgrund dieser Abhängigkeit kann der Streitstoff nicht ge-trennt werden. Infolge der unwirksamen [X.]eschränkung ist die Revision unbe-schränkt zulässig (vgl. nur [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
543 Rn.
44
mwN), so dass dem Senat auch die Entscheidung über die versagte Wiederein-setzung angefallen ist. Davon gehen auch die [X.]en
zumindest der Sache nach aus, wie ihr Vorbringen im Revisionsverfahren belegt.

2. Die Revision ist unbegründet. Das [X.]erufungsurteil hält einer revisions-rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
a) Das [X.]erufungsgericht legt zutreffend zugrunde, dass eine nur gegen einen Teil der not[X.]digen Streitgenossen (fristgerecht)
eingelegte [X.]erufung unzulässig ist (vgl. [X.], Urteil vom 9. Januar 1957 -
IV ZR 259/56, [X.]Z 23, 73, 74 f; [X.], Urteil vom 19. März 1975

[X.], [X.], 405, 406; [X.]/Jonas/[X.]ork, ZPO,
22.
Aufl.,
§ 62 Rn. 38; [X.]/[X.], 3.
Aufl., § 543 Rn.
38; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 17.
Aufl., §
49 Rn.
41; [X.], Die Rechtsfolgen der not[X.]digen Streitgenos-senschaft unter besonderer [X.]erücksichtigung der unterschiedlichen Grundlagen ihrer beiden Alternativen, 1988, S.
291 ff.). So liegt es hier. Zu verklagen sind nach §
46 Abs.
1 Satz
1 [X.] stets sämtliche übrigen Mitglieder der [X.] (vgl. nur [X.], [X.] 2010, 191; [X.], [X.], 521, 522 f., Rüscher, [X.] 17/2011, [X.]. 5 unter [X.], [X.] 2011, 369, 370 f. und [X.] 2011, 308, 315; [X.], MietR[X.] 2011, 218
f. und 257
f.; [X.]eckOK [X.]/Dötsch, [X.], §
10 Rn. 40a; [X.]eckOK [X.]/[X.], [X.], § 46 Rn. 123; einschränkend LG [X.]
I, NJW-RR 2011, 448 f.; [X.], NZM
2010, 288). Da diese not[X.]dige Streitgenossen nach §
62 Abs.
1 ZPO sind
(vgl. nur [X.]T-Drucks.
16/887 S.
73; [X.] in [X.]ärmann, [X.], 11. Aufl., §
46 Rn.
62; [X.]ärmann/Pick, [X.], 19.
Aufl., §
46 Rn.
2; vgl. auch [X.], [X.] [X.], 2010, [X.], 233
f.),
muss sich auch die [X.]erufung 8
9
-
6
-

gegen sämtliche Streitgenossen richten. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vorschrift des §
46 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht
einschränkend auszulegen.
aa) Nach dem klaren und unzweideutigen Normtext ist die Anfechtungs-klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Ausnahmen, die an die materiellrechtliche [X.]etroffenheit anknüpfen, sieht die Regelung -
anders als §
48 Abs.
1 Satz
1 [X.] für die [X.]eiladung
-
nicht vor.
[X.]) Wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt, beruht die [X.] des §
46 Abs.
1 Satz
1 [X.] auf einer bewussten Entscheidung des [X.] (vgl. auch [X.], [X.], 521, 522). Der Gesetzentwurf der [X.]undesregierung enthielt zunächst keine Regelung des Anfechtungsgegners ([X.]T-Drucks. 16/887 S.
7). In der [X.]egründung heißt es, es bestehe kein Rege-lungsbedürfnis; der Entwurf gehe davon aus, dass bei [X.]eschlussanfechtungen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des [X.] [X.]eklagte seien ([X.]T-Drucks. 16/887 S.
38). Der [X.]undesrat bat sodann unter Hinweis auf abwei-chende Meinungen in der Literatur um die Klarstellung, gegen [X.] die [X.] zu richten sei ([X.]T-Drucks. 16/887 S.
50 f.). Die [X.]undesregierung kam dieser [X.]itte nach und fügte in §
46 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Regelung ein, dass die Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erhe-ben sei ([X.]T-Drucks. 16/887 S.
73). Diese Regelung wurde

mit einer weiteren Klarstellung hinsichtlich der Anfechtungsbefugnis
des Verwalters

vom Rechtsausschuss dem [X.]undestag vorgelegt und schließlich gebilligt ([X.]T-Drucks. 16/3843 S.
13
u. 28). Ausnahmen wurden nicht vorgesehen, obwohl die Problematik der [X.] bekannt war (vgl. [X.]T-Drucks. 16/887 S.
39
u. 51). Angesichts dieser klaren gesetzgeberischen Entscheidung ist bei der [X.]estimmung des [X.] für eine Anknüpfung an Kriterien materiellrecht-licher [X.]etroffenheit kein Raum (vgl. auch Senat, [X.]eschluss vom 14.
Mai 2009

V Z[X.] 172/08, [X.], 2135, 2136
Rn.
13). Schon deshalb kann dem
von der Revision ins Feld geführten
-
noch zum alten [X.]-Recht ergangenen
-
Se-10
11
-
7
-

natsbeschluss vom 2.
Oktober 1991 (V Z[X.] 9/91, [X.]Z 115, 253, 255
f.) nichts Ausschlaggebendes für eine einschränkende Auslegung des nunmehrigen §
46 Abs.
1 Satz
1 [X.] entnommen werden. Das gilt umso mehr, als sich die Ent-scheidung lediglich zu der von dem Senat verneinten Frage
verhält, ob bei der Geltendmachung eines nur einem Wohnungseigentümer gegen den Verwalter zustehenden Schadensersatzanspruches in
Verfahren nach §
43 Abs.
1 Nr.
2 [X.] aF auch die anderen Wohnungseigentümer zu beteiligen waren; um die [X.]estimmung des Gegners in Anfechtungsverfahren (§
43 Abs.
1 Nr.
4
i.V.m. Abs.
4 Nr.
2
[X.] aF)
ging es nicht.
cc) Schließlich untermauern Gründe der Rechtssicherheit und Rechts-klarheit die aus der sprachlichen Fassung und der Entstehungsgeschichte der Norm gewonnene
Auslegung. [X.]ei der [X.]estimmung des richtigen [X.] ist darauf [X.]edacht zu nehmen, dass auch eine nicht anwaltlich vertretene [X.] ohne komplizierte rechtliche Überlegungen ermitteln kann, gegen [X.] eine An-fechtungsklage zu richten ist. Dies schließt es entgegen der Auffassung der Revision aus, die Vorschrift unter Heranziehung von Kriterien einschränkend auszulegen, die -
wie etwa die materiellrechtliche [X.]etroffenheit
-
im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze finden (vgl. auch [X.]T-Drucks. 16/887 S.
51). Es erscheint nicht sachgerecht, [X.]

zumal solchen ohne anwaltliche Ver-tretung

die Prüfung anzusinnen, ob eine von der Rechtsprechung bereits an-erkannte [X.] vorliegt, ob
der in Rede stehende Streitfall dieser zumindest vergleichbar ist und ob eine einschränkende Auslegung des §
46 Abs.
1 Satz
1 [X.] je
nach Sachlage daran scheitert, dass im konkreten Fall alle übrigen Wohnungseigentümer -
etwa mit [X.]lick auf die Regelung des §
10 Abs.
8 [X.]
-
materiell betroffen sind.
Vor diesem Hintergrund gilt daher auch dann nichts anderes, [X.]n durch die Gemeinschaftsordnung -
anders als hier
-
[X.] mit eigener [X.]eschlusskompetenz gebildet worden sind.
12
-
8
-

b) Gemessen daran,
hat das [X.]erufungsgericht zu Recht eine [X.] [X.]erufungseinlegung gegen sämtliche not[X.]dige Streitgenossen verneint. Das bewusst auf die Wohnungseigentümer des Hauses [X.] beschränkte Rechtsmittel ist nicht innerhalb der Monatsfrist des §
517 ZPO erweitert worden. Der beantragten
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht entgegen, dass die Fristversäumnis auf einem der Klägerin nach §
85 Abs.
2 ZPO zuzurech-nenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten
beruht (§
233 ZPO). Da Rechtsanwälte verpflichtet
sind, sich umfassend über die Rechtslage zu infor-mieren, sind Irrtümer über die Rechtslage regelmäßig nicht als unverschuldet anzusehen. In Zweifelsfällen muss der für den Mandanten sicherste Weg [X.] werden
([X.], [X.]eschluss vom 3. November 2010

XII Z[X.] 197/10, NJW 2011, 386 Rn.
19 mwN). Jedenfalls daran fehlt es hier.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass das [X.]erufungsgericht sich dem Amtsgericht bei der Frage einer ein-schränkenden Auslegung der Regelung des §
46 Abs.
1 Satz
1 [X.]
anschlie-ßen würde. Vielmehr muss jeder verständige Prozessbevollmächtigte insbe-sondere auch eine am Wortlaut der Regelung ausgerichtete Auslegung in Rechnung stellen. Das gilt umso mehr, als über die Frage der Passivlegitimati-on zwischen den [X.]en bereits im ersten Rechtszug gestritten worden ist. Es hätte daher einem auf der Hand liegende Gebot anwaltlicher Vorsicht entspro-chen, vorsorglich fristgerecht [X.]erufung gegen alle übrigen [X.] einzulegen. Der Grundsatz, dass die Wiedereinsetzung bei Fehlern des Gerichts mit besonderer Fairness zu handhaben ist ([X.]VerfGE 110, 339, 342), betrifft zumindest grundsätzlich nur solche Fallgestaltungen, in denen sich [X.] des Gerichts unmittelbar auf die Rechtsmitteleinlegung beziehen, wie etwa
bei der Erteilung einer falschen Rechtsmittelbelehrung. Im vorliegenden Fall hingegen hat das Amtsgericht lediglich zu der materiellrechtlichen Frage der Passivlegitimation eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Die 13
14
-
9
-

Entscheidung, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang das [X.]erufungsver-fahren durchgeführt werden sollte, lag ausschließlich im Verantwortungsbereich der anwaltlich vertretenen Klägerin.
III.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger

Stresemann

Roth

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.07.2010 -
3 C 637/10 -

LG [X.] I, Entscheidung vom 31.01.2011 -
1 S 15378/10 -

15

Meta

V ZR 45/11

11.11.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2011, Az. V ZR 45/11 (REWIS RS 2011, 1466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1466

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 45/11 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation im Beschlussanfechtungsprozess


V ZR 164/09 (Bundesgerichtshof)

Wirksamkeitskontrolle für einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft: Bestimmung eines abweichenden Kostenverteilungsschlüssels für Dachsanierungsarbeiten an einem Gebäude …


V ZR 89/11 (Bundesgerichtshof)


V ZR 231/11 (Bundesgerichtshof)


V ZR 164/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 45/11

V ZR 217/09

VI ZR 225/10

XII ZB 197/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.