Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2012, Az. V ZR 89/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8592

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR 89/11

Verkündet am:

2. März 2012

Lesniak

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2012 durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richter Dr.
Lemke und Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 36. Zivilkammer des [X.] vom 17. Februar 2011 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16. September 2009 zu [X.] nichtig ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die nach der Gemeinschaftsordnung in sieben [X.] mit jeweils eigener Beschlusskompetenz unter Ausschluss des Stimmrechts der übrigen Wohnungseigentümer gegliedert ist. Auf der Eigentümerversammlung vom 16.
September 2009 wurde unter Tagesordnungspunkt 8 von den [X.] beschlossen,
dass der Kläger zu 1 und die Klägerin 1
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zu 2 verpflichtet sind, die von ihnen vorgenommenen Kaminanschlüsse zu [X.]. Für den Fall, dass eine Beseitigung nicht erfolgt, wurde die Hausver-waltung ermächtigt, den Beseitigungsanspruch gerichtlich durchzusetzen.
Diesen Beschluss haben die Kläger angefochten. In der mündlichen Ver-handlung vor dem Amtsgericht hat der Kläger zu 1 (im Folgenden: der Kläger) klargestellt, dass sich seine Klage ausschließlich gegen die Miteigentümer des [X.] richte. Da diese
ihre fehlende Passivlegitimation
gerügt haben, hat der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz eine Liste auch der übrigen [X.] vorgelegt
und um Hinweis gebeten für den Fall, dass das Amtsgericht die Klage nur gegenüber der gesamten Eigentümergemeinschaft für zulässig halte. In diesem Fall erweitere er die Bezeichnung der Beklagten auch auf die übrigen Wohnungseigentümer.
Das Amtsgericht hat, soweit von Interesse,
die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation der Wohnungseigentümer des Hauses
2 als unzulässig ab-gewiesen. Auf seine Berufung hat das [X.] die Nichtigkeit des [X.] Beschlusses festgestellt. Mit der auf die Frage, ob die Anfechtungs-klage lediglich gegen die Miteigentümer des [X.] zu richten war, be-schränkt zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klage sei zutreffend nur gegen die übri-gen Eigentümer des [X.] erhoben worden. Zwar sei die Anfechtungsklage 2
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grundsätzlich gegen sämtliche übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Etwas anderes gelte aber, wenn durch die Gemeinschaftsordnung Untergemeinschaf-ten mit eigener Beschlusskompetenz gebildet
worden seien. In diesem Fall sei die Anfechtungsklage nur gegen diejenigen Eigentümer zu richten, die der [X.] angehören. Die Klage sei auch begründet. Der angefochtene Beschluss sei nichtig, da den Eigentümern die Kompetenz fehle, eine Leis-tungspflicht eines Wohnungseigentümers durch Mehrheitsbeschluss zu be-gründen.

II.
Die Revision ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts ist die allein gegen die Untergemeinschaft gerichtete Klage unzulässig.
Der [X.] hat, allerdings erst nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden, dass eine Anfechtungsklage nach §
46 Abs.
1 Satz
1 WEG aus-nahmslos gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als notwendige Streitgenossen zu richten ist, und zwar auch dann, wenn -
wie hier
-
der Beschluss einer Untergemeinschaft mit eigener Beschlusskompetenz angefochten wird (Urteil vom 11.
November 2011 -
V
ZR 45/11, Rn. 9 ff.,
WuM 2012, 55, 56). Für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlus-ses, welche keinen von der Anfechtungsklage zu unterscheidenden Streitge-genstand betrifft, gilt nichts anderes ([X.], Urteil vom 10.
Februar 2012 -
V
ZR 145/11, Umdruck S. 4 mwN). Eine nur gegen einen Teil der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage
ist in diesen Fällen unzu-lässig.

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III.
Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif
(§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Kläger hatte [X.] angekündigt,
die Klage auf die übrigen Wohnungseigentü-mer zu erweitern, falls das Amtsgericht die Klage gegen die Untergemeinschaft für unzulässig
halte; den gebotenen gerichtlichen Hinweis hat das Amtsgericht nicht erteilt. Da der Kläger im Berufungsverfahren aufgrund der Rechtsauffas-sung des Berufungsgerichts für eine Klageerweiterung keinen Anlass mehr
hat-te, ist ihm Gelegenheit zu geben, dies
nachzuholen.
Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.02.2010 -
3 C 1745/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.02.2011 -
36 S 5238/10 -

7

Meta

V ZR 89/11

02.03.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2012, Az. V ZR 89/11 (REWIS RS 2012, 8592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8592

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