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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:291117B3STR507.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 507/17
vom
29.
November
2017
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29.
November 2017 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Mönchengladbach vom 17.
Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO), jedoch wird der Tenor des vorgenannten Urteils dahin geändert, dass der Ausspruch über das Absehen der Einbeziehung der gesamtstrafenfähigen Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 1.
September 2016 -
21 [X.] 6438/19-491/16 in Verbindung mit dem Verwerfungsurteil des [X.] vom 24.
Januar 2017 entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat die vorgenannte Geldstrafe -
rechtsfehlerfrei -
ge-mäß §
53 Abs.
2 Satz
2 StGB nicht in die urteilgegenständliche Ge-samtfreiheitsstrafe einbezogen. Da mit dieser Strafe gerade keine Ge-samtstrafe gebildet worden ist, war sie im Urteilsspruch nicht zu erwäh-nen ([X.], Beschluss vom 25.
August 1988 -
4 [X.], JurionRS 1988, 16291 mwN).
Die [X.] hat allerdings übersehen, dass durch die Anwendung von §
53 Abs.
2 Satz
2 StGB die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lau-tenden Vorverurteilung nicht entfällt (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 23.
November
2000 -
3 StR 353/00, NStZ-RR 2001, 103, 104 mwN).
Sie hätte daher unabhängig von der Einbeziehung der [X.] aus dem Strafbefehl in eine Gesamtstrafe mit den
Freiheitsstrafen
für die Fälle
1. a) bis 1. d) und 2.
eine weitere Gesamtstrafe für die Fälle 3.
a), 3.
b)
und 4.
bilden müssen. Durch das Unterlassen der nach § 55 StGB zwingend
gebotenen Einbeziehung und der danach vorzuneh-menden
Bildung von zwei Gesamtstrafen ist der Angeklagte
indes nicht
beschwert.
[X.]Schäfer Gericke
Tiemann
Hoch
Meta
29.11.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2017, Az. 3 StR 507/17 (REWIS RS 2017, 1540)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1540
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