Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.06.2011, Az. X B 250/10

10. Senat | REWIS RS 2011, 5950

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Gegenstand

Rügeverzicht


Leitsatz

NV: Wer als fachkundig Beteiligter im finanzgerichtlichen Verfahren keinen Beweisantrag stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, verzichtet auf eine entsprechende Rüge .

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.

2

1. Soweit sich die Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen, ist die Beschwerde unzulässig. Sie haben entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nicht hinreichend dargelegt.

3

Macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O), muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (Lange in [X.]/[X.]/[X.], § 116 [X.]O Rz 171). Des Weiteren muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 20. März 2007 [X.]/06, [X.] 2007, 1181).

4

An einem solchen Vorbringen fehlt es.

5

a) Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob "die Kosten für Maßnahmen des Umweltschutzes durch Energieeinsparung im Allgemeinen und Maßnahmen der Wärmedämmung im Besonderen nicht nur als zeitgemäße und freiwillige Modernisierungsmaßnahmen in wenigen Einzelfällen als dauernde Last im Rahmen des [X.] zu berücksichtigen sind, sondern generell", stellt keine hinreichend konkrete und entscheidungserhebliche Rechtsfrage dar. Insbesondere bleibt unklar, unter welchen Voraussetzungen und aufgrund welcher Bestimmung Energieeinsparungsmaßnahmen an Altenteilerwohnungen steuerlich relevant sein sollen.

6

b) Zudem ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. Die Beschwerdebegründung der Kläger erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, die Rechtsauffassung des Finanzgerichts ([X.]), wonach die Aufwendungen für eine Vollwärmedämmung bei einer Altenteilerwohnung nicht als dauernde Last abziehbar sind, sei seit der Verabschiedung des [X.] und der [X.] nicht mehr haltbar. Damit haben die Kläger lediglich ihre Auslegung des Begriffs der dauernden Last bei Berücksichtigung zeitgemäßer Modernisierungsmaßnahmen vorgetragen, sich jedoch nicht --worauf auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) in der Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist-- mit der steuerrechtlichen Literatur zu dieser Frage beschäftigt.

7

Des Weiteren fehlt in der Beschwerdebegründung die erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des [X.], wonach Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen wegen des offenkundigen Eigeninteresses des Eigentümers nur dann als dauernde Last abziehbar sind, wenn dieser sich hierzu im Übergabevertrag eindeutig und klar gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat (Senatsurteil vom 25. August 1999 [X.], [X.]E 190, 302, [X.], 21).

8

2. Die Revision kann auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O wegen mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 [X.]O) durch das [X.] zugelassen werden. Wer als fachkundig Beteiligter --die Kläger waren auch im finanzgerichtlichen Verfahren von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten-- keinen Antrag auf Beweiserhebung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, verzichtet auf eine entsprechende Rüge (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 26. Januar 2007 [X.]/06, [X.] 2007, 1146). Aus dem von den Klägern angeführten [X.]-Urteil vom 3. Mai 1985 VI R 176/81 ([X.] 1985, 45) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch in dieser Entscheidung hat der [X.] festgestellt, dass grundsätzlich ein Beweisantrag gestellt werden muss, wenn ein von einem Volljuristen vertretener Beteiligter eine [X.] erheben will. Nur wegen der Besonderheiten des Falles (der Kläger hatte in bestandskräftig gewordenen Bescheiden die der Auffassung des [X.] entgegen gesetzte Meinung des [X.] bereits hingenommen) hat der [X.] erkannt, die [X.] sei auch ohne entsprechenden Beweisantrag des [X.] begründet.

Meta

X B 250/10

08.06.2011

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 20. Juli 2010, Az: 13 K 2670/08, Urteil

§ 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.06.2011, Az. X B 250/10 (REWIS RS 2011, 5950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5950

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