Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2000, Az. III ZR 356/98

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2905

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 9. März 2000 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja zu I der Entscheidungsgründe [X.]R: ja ------------------------------------ Gebührenordnung für Zahnärzte ([X.]) § 2 Abs. 2 Satz 3 Die einleitende Bemerkung in der Vergütungsvereinbarung eines Zahn-arztes "Für die in Aussicht genommene privatzahnärztliche [X.] bei ... werden gemäß der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (aus [X.] 276/87) mit Rücksicht auf die angestrebte weit überdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztli-chen Leistung sowie auf den darauf abgestellten Zeit- und Praxisaufwand für die einzelnen Leistungen des [X.] folgende Multiplikatoren des [X.] berechnet" ist als weitere Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] anzusehen, die der Vergütungsvereinbarung die Wirksamkeit nimmt (im Anschluß an [X.]surteil vom 19. Februar 1998 - [X.]/97 - [X.] 138, 100). [X.], Urteil vom 9. März 2000 - [X.] - [X.] - 2 - LG Bochum Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2000 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil des 20. Zivilse-nats des [X.] vom 14. August 1998 teilweise aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 14. August 1997 teilweise abgeändert. Die [X.] bleibt verurteilt, an den Kläger 7.480,03 [X.] nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 6. Januar 1993 zu zahlen. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Be-rufung der [X.] zurückgewiesen. Die Revision des [X.] und die weitergehende Revision der [X.] gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 14. August 1998 werden als unzulässig verworfen. Von den Kosten des ersten [X.] haben der Kläger 62 v.H. und die [X.] 38 v.H. zu tragen. Von den Kosten der Rechtsmit-telzüge haben der Kläger 57 v.H. und die [X.] 43 v.H. zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Kläger unterhält für sich und seine Ehefrau eine private [X.] bei der [X.]. Er nimmt sie auf Erstattung für zahnärzt-liche Behandlungskosten in Anspruch. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die [X.] verpflichtet ist, die auf der Grundlage von zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und dem Zahnarzt andererseits ge-schlossenen Honorarvereinbarungen berechneten Honorare, die ausnahmslos über dem [X.] des [X.] nach § 5 Abs. 1 der Gebüh-renordnung für Zahnärzte ([X.]) liegen, versicherungsrechtlich zu regulieren. Soweit die [X.] vorprozessual eine Erstattung vorgenommen hat, ist dies auf der Grundlage des 1,8/2,3fachen des [X.] geschehen. Das [X.] hat der auf Zahlung von 19.614,95 [X.] nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 17.445,59 [X.] nebst Zinsen entsprochen und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der [X.] die Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 9.209,62 [X.], der auf die Behandlung der Ehefrau des [X.] entfällt, abgewiesen, weil der Zahnarzt mit ihr keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen habe. Die Vereinbarung vom 18. Mai 1988 lege die Vergütung nicht im Sinn des § 2 Abs. 2 [X.] fest. Die Vereinbarungen vom 24. Januar 1990 und vom 11. Dezember 1990 seien erst während der Behandlungszeit getroffen worden und daher unwirksam. Soweit die Behandlung des [X.] sowie die Erstattung von Material- und Laborkos-ten und einzelner für seine Ehefrau erbrachter, aber noch nicht regulierter [X.] in Frage steht, hat das Berufungsgericht die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Es hat angenommen, daß der Zahnarzt mit dem Klä-ger am 1. August 1990 und am 15. August 1990 wirksame Honorarvereinba-- 4 - rungen getroffen habe, wobei der Wirksamkeit der erstgenannten Vereinbarung nicht die einleitende Bemerkung entgegenstehe, "für die in Aussicht genomme-ne privatärztliche Behandlung ... (würden) gemäß der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (aus [X.] 276/87) mit Rücksicht auf die angestrebte weit überdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztlichen Leistung sowie auf den darauf abgestellten Zeit- und Praxisaufwand für die einzelnen Leistungen des [X.] folgende Multiplikatoren des [X.] berechnet ...". Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 2 [X.] einen solchen Text enthalten dürfe, die das [X.] in dem der [X.]sentscheidung [X.] 138, 100 zugrundeliegenden Fall anders beurteilt habe, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Mit ihren Revisionen begehren der Kläger die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils und die [X.] die volle Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe [X.] Die Revision der [X.] ist insoweit begründet, als sie die [X.] der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 betrifft. 1. Ob die genannte Honorarvereinbarung, für die der Zahnarzt einen in [X.] vorformulierten Text verwendet hat, deshalb - wie das Berufungsgericht meint - nicht der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 [X.] unterliegt, weil der - 5 - Zahnarzt ihren Inhalt mit dem Kläger ausführlich besprochen und individuell ausgehandelt habe, bedarf keiner abschließenden Entscheidung durch den [X.]. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zweifelhaft sein könnte, ob die Vereinbarung im Sinn des § 1 Abs. 2 [X.] ausgehandelt worden ist, weil der Zahnarzt den in der [X.] enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt - nämlich das Überschrei-ten des in § 5 Abs. 1 [X.] enthaltenen [X.] - nicht ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Verhandlungspartner keine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung der eigenen Interessen mit der realen Möglichkeit eingeräumt habe, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können (vgl. [X.], Urteile vom 27. März 1991 - [X.] - NJW 1991, 1678, 1679; vom 10. Oktober 1991 - [X.] - NJW 1992, 1107 f; vom 25. Juni 1992 - [X.] - NJW 1992, 2759, 2760). Der [X.] hält es jedoch - ohne dies abschließend entscheiden zu müssen - für möglich, daß es auf diese Überle-gungen der Revision deshalb nicht ankommt, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Vereinbarung zwischen dem Arzt und dem Zahlungs-pflichtigen "nach persönlicher Absprache im Einzelfall" getroffen worden ist, wie in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte ([X.]) in der Fassung der [X.] zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 ([X.]) zur Präzisierung der Voraussetzungen einer wirksamen Individualvereinbarung bestimmt ist (vgl. hierzu Begründung der Bundesregierung zum [X.]. 211/94 S. 92, 94). 2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die einleitende Wendung in der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990, die auf die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf ([X.]. 276/87) Bezug nimmt, sei lediglich als "eine dem Zahlungspflichtigen einleuchtende Begründung für die gewünschte Hono-- 6 - rarhöhe" zu verstehen und nehme der Vereinbarung als unzulässige weitere Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] die Wirksamkeit nicht. a) Wie der [X.] in seinem Urteil vom 19. Februar 1998 bereits ent-schieden hat, enthält § 2 Abs. 2 [X.] hinsichtlich des Abschlusses der [X.] einer von der Gebührenordnung abweichenden Höhe der Vergütung zwingende Schutzvorschriften zugunsten des Patienten. Die vor Erbringung der Leistung zu treffende Honorarvereinbarung bedarf der Schriftform (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und muß den Hinweis enthalten, daß eine Erstattung der Vergü-tung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewähr-leistet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung um ihrer Klarheit willen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht enthalten (vgl. [X.] 138, 100, 102 f). Unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte dieser Norm und der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] vom 12. November 1982 ([X.] I S. 1522) sowie ähnlicher Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 4 Abs. 1 Satz 1 StBGebV hat der [X.] den Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] insbesondere darin erblickt, den Betroffenen vor einer unüberlegten, leichtfertigen Verpflichtung zur Zahlung einer überhöhten Vergütung zu [X.], wie sie zu besorgen wäre, wenn sich die Vereinbarung in einem [X.] befände, welches das Augenmerk auf andere Gegenstände lenke oder die Gefahr begründe, daß es nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gelesen werde ([X.]O S. 103). Vor diesem Hintergrund hat er die Vorschrift so verstanden, daß sie nicht auf rechtsgeschäftliche Erklärungen zu beschränken sei, sondern auch Erklärungen verbiete, die von der Tragweite der Abdingungsvereinbarung [X.]. Er hat ihr jedoch nicht das Verbot entnommen, Hinweise zu geben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vereinbarung einer abweichenden Vergütungshöhe stehen oder in angemessener Weise über den Inhalt und die Folgen der Vereinbarung aufklären wollen (vgl. [X.]O S. 104 m.w.[X.]). - 7 - b) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hat der [X.] in seinem Urteil [X.] 138, 100 die Würdigung der damaligen Vorinstanz, der Hinweis auf die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf rufe den Eindruck hervor, der Gesetzgeber wolle eine Überschreitung des festgeleg-ten [X.] bei einer weit überdurchschnittlichen Qualität und Präzi-sion der zahnärztlichen Leistungen sowie einem darauf abgestellten Praxisauf-wand vorschreiben oder zumindest unterstützen, als rechtlich möglich gebilligt und die insoweit inhaltsgleiche Vereinbarung desselben Zahnarztes, dessen Honoraranspruch in diesem Verfahren Gegenstand ist, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] für unwirksam befunden ([X.]O S. 105). Der [X.] kann die hier in Rede stehende vorformulierte Erklärung selbst auslegen, weil es sich um [X.] handelt, die der betroffene Zahnarzt - wie der vorliegende Fall zeigt - in den Bezirken mehrerer Oberlandesgerichte verwendet. Auch der [X.] hält die Bezugnahme auf die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf für unzulässig im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.]. Dabei ist davon auszugehen, daß diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut jede weitere Erklärung in der Honorarvereinbarung verbietet. Soweit in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise in [X.] 138, 100, 104) gleichwohl Hinweise für zulässig gehalten werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vereinbarung einer abweichenden Vergütungshöhe stehen oder mit denen dem Interesse an einer angemessenen Aufklärung über Inhalt und Folgen der Vereinbarung Rechnung getragen werden kann, müssen sich diese streng dem Anliegen der Bestimmung unterordnen, die Willensbil-dung des Zahlungspflichtigen nicht zu beeinträchtigen, wobei es Sinn der Norm ist, diesen Schutz präventiv zu gewährleisten, ohne daß es auf die Verhältnisse im Einzelfall ankommt. Diesem Ziel wird nicht hinreichend Rechnung getragen, - 8 - wenn der Zahnarzt - wie hier - über seinen als solchen nicht bedenklichen Hin-weis auf die angestrebte Qualität seiner Leistungen hinaus auf die amtliche [X.] zum Verordnungsentwurf Bezug nimmt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, daß die Begründung zum Verord-nungsentwurf beispielhaft aufführt, eine abweichende Honorarvereinbarung könne - wie es auch in dem hier zu beurteilenden Schriftstück formuliert ist - durch eine weit überdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztlichen Leistung und einem darauf abgestellten Praxisaufwand begründet sein (vgl. [X.]. 267/87 S. 63). Entscheidend ist vielmehr, daß der Bezugnahme in der Honorarvereinbarung eine weitergehende, im Sinne einer Empfehlung zu ver-stehende Tendenz innewohnt, die sich auf die Willensbildung des Zahlungs-pflichtigen nachteilhaft auswirken kann und damit über das hinausgeht, was noch im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] als unbedenkliche Erklärung angese-hen werden kann. - 9 - I[X.] Die Revision des [X.] und die weitergehende Revision der [X.] sind unzulässig. 1. Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die [X.] zugelassen, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung der Zulassung zu vermerken. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des [X.], daß sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung auch aus der Begründung ergeben kann, die in dem Urteil für die Zulassung gegeben wird (vgl. Urteile vom 16. März 1988 - [X.] - NJW 1988, 1778; vom 13. Dezember 1989 - [X.] - NJW 1990, 1795, 1796; vom 30. No-vember 1995 - [X.]/94 - NJW 1996, 527; vom 19. November 1997 - [X.] - NJW-RR 1998, 505; vom 23. April 1999 - [X.] - NJW 1999, 2116, für [X.] vorgesehen; vom 14. Oktober 1999 - [X.] - [X.], 2475, 2477). Hier hat das Berufungsgericht die Zulassung mit der Diver-genz zu einer Entscheidung des [X.] begründet, die durch das [X.]surteil vom 19. Februar 1998 ([X.] 138, 100) bestätigt [X.] ist. Die Zulassung betrifft die Frage, welche weiteren Erklärungen eine Ho-norarvereinbarung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] enthalten darf, und wirkt sich, so wie sie das Berufungsgericht beantwortet hat, nur zu Lasten der [X.] aus. Sie ist nur für die Erstattung von Behandlungskosten des [X.], soweit sie auf der Grundlage der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 berechnet sind, entscheidungserheblich und bezieht sich damit auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil-urteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. [X.], Urteil vom 16. Januar 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 617, 618; [X.]surteil vom 25. Februar 1993 - [X.] - NJW 1993, 1799, - 10 - insoweit in [X.] 121, 367 nicht abgedruckt). Demgegenüber hat das [X.] die Klage hinsichtlich des Teils der Behandlungskosten der Ehe-frau des [X.], den die [X.] vorprozessual mit dem 1,8/2,3fachen des [X.] reguliert hat, mit der Begründung abgewiesen, während ihrer laufenden Behandlung habe eine wirksame Honorarvereinbarung nicht mehr getroffen werden können, weil ihre Entschließungsfreiheit, entweder die [X.] durch den bisherigen Zahnarzt gegen das von ihm gewünschte [X.] fortführen zu lassen oder mit der Weiterbehandlung einen anderen Arzt zu betrauen, unzumutbar beeinträchtigt gewesen sei. Es hat sich damit auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, den es dem [X.]surteil vom 19. Februar 1998 ([X.] 138, 100, 108) entnommen hat. Angesichts der Ähnlichkeit der hinsichtlich der Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen aufgeworfenen Fragen in dem hier zu entscheidenden Fall und demjenigen, der Gegenstand des [X.]surteils [X.] 138, 100 gewesen ist, sowie der gesamten Begründung im angefochtenen Urteil wird hinreichend deutlich, daß das Berufungsgericht nur zur Überprüfung seiner die Honorarvereinbarung des [X.] vom 1. August 1990 betreffenden Ausführungen Anlaß gesehen hat und die Zulassung ent-sprechend beschränken wollte. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht für einzelne Behandlungspositionen der Ehefrau des [X.], für die die [X.] bisher keine Erstattungsleistungen erbracht hatte, der Klage entsprochen hat, denn insoweit hat es ebenfalls zugrunde gelegt, daß die [X.] mangels einer wirksamen Honorarvereinbarung nur das 2,3fache des [X.] zu er-statten habe. Für die gleichfalls einer Teilentscheidung zugänglichen Material- und Laborkosten sowie die Behandlungskosten des [X.] auf der Grundlage der auf den Heil- und Kostenplan vom 30. Januar 1989 bezogenen Honorarver-einbarung vom 15. August 1990 ist die [X.] ebenfalls ohne Bedeu-tung. - 11 - 2. Die selbständig eingelegte Revision des [X.] ist auch nicht als un-selbständige Anschlußrevision zulässig. Ist die Zulassung der Revision wirksam auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränkt worden, weil die Sache nur hinsichtlich dieses abtrennbaren Teils grundsätzliche Bedeutung hat, so kann das Berufungsurteil hinsichtlich des anderen Teils des Streitgegenstands auch nicht durch eine unselbständige Anschlußrevision angegriffen werden (vgl. [X.] 111, 158, 167; [X.] 130, 50, 59). II[X.] Wegen der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 kann die Verurteilung der [X.] nicht bestehenbleiben, soweit sie auf den vereinbarten Multiplikatoren des [X.] beruht. Vielmehr ist die [X.] insoweit - entsprechend der Verpflichtung des [X.] gegenüber sei-nem Zahnarzt - nur verpflichtet, die zahnärztlichen Leistungen nach den Be-messungskriterien des § 5 [X.] zu erstatten. 1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] bemißt sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis [X.] des [X.], wobei [X.] dieses Rahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen sind (§ 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Ein Überschreiten des 2,3fachen des [X.] ist allerdings nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 [X.]). Dabei ist dem Zahlungspflichtigen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] die Überschreitung des 2,3fachen des Gebühren-satzes schriftlich zu begründen. - 12 - Eine entsprechende Begründung, die auch für die von der [X.] ge-schuldeten Erstattung von Bedeutung ist, ist vom Kläger jedoch nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden. Sie ergibt sich auch nicht, wie der Kläger in [X.] Revision meint, aus den Feststellungen des eingeholten [X.], das im Hinblick auf die hohe Qualität der zahnärztlichen Leistungen die Angemessenheit der vereinbarten Multiplikatoren bejaht hat. Die besondere Qualität und Präzision der Leistung, die in einer wirksamen Vereinbarung ent-sprechend honoriert werden kann, genügt den in § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] aufge-führten Bemessungskriterien alleine nicht. Auch der Sachverständige hat sich nicht abschließend dazu geäußert, ob behandlungs- und befundbedingte [X.] vorlagen, die es rechtfertigen könnten, den [X.] we-gen der Schwierigkeit und der beim Patienten vorgefundenen Umstände bei der Ausführung voll auszuschöpfen. 2. Die [X.] ist daher lediglich verpflichtet, eine Erstattung auf der Grundlage des 2,3fachen des [X.] vorzunehmen. Geht man von dem Verurteilungsbetrag von 8.235,97 [X.] im Berufungsurteil aus, der [X.] als solcher von den Parteien nicht beanstandet worden ist, ergeben sich aus der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 folgende Abzüge: a) Das Berufungsgericht hat dem Kläger aus den Rechnungen vom 2. Oktober 1990, 28. November 1990 und 17. Mai 1991 für die Positionen, die die [X.] vorprozessual bereits mit dem 1,8/2,3fachen des [X.] erstattet hat, weitere 330,39 [X.], 2.382,69 [X.] und 200,86 [X.], insgesamt also 2.913,94 [X.] zuerkannt. - 13 - Der hinsichtlich der Rechnung vom 2. Oktober 1990 insoweit zugespro-chene Betrag beruht allein auf der unwirksamen Honorarvereinbarung vom 1. August 1990, so daß 330,39 [X.] zuviel zuerkannt sind. Die Rechnung vom 28. November 1990 beruht zu den Nummern 008, 009 (6 x), 204 (4 x), 405 (2 x), 203, Ä 5000 auf der unwirksamen Vereinbarung vom 1. August 1990. Für diese Gebührennummern sind insgesamt 426,34 [X.] in Rechnung gestellt. Bei Zugrundelegung des - von der [X.] erstatteten - 2,3fachen des [X.] ergeben sich insoweit 201,65 [X.], so daß 224,69 [X.] zuviel zuer-kannt sind. Der aus der Rechnung vom 17. Mai 1991 zugesprochene Betrag beruht auf der unwirksamen Honorarvereinbarung vom 1. August 1990; inso-weit sind daher 200,86 [X.] zuviel zuerkannt. b) Hinsichtlich einiger zahnärztlicher Leistungen, für die die [X.] [X.] noch keine Erstattung vorgenommen hat, hat das Berufungsgericht eine Erstattungspflicht in Höhe der vereinbarten Multiplikatoren bejaht. In der Revisionsinstanz steht nicht mehr in Streit, daß für diese Leistungen eine Er-stattung vorzunehmen ist. Wie nachfolgend auszuführen ist, sind diese Positio-nen jedoch nicht von der unwirksamen Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 betroffen. [X.]) Aus der Rechnung vom 4. September 1990 hat das Berufungsgericht für die Nummern 517 (2 x) und 203 des Gebührenverzeichnisses die vereinbar-ten Multiplikatoren zugrunde gelegt. Da diese Leistungen dem Heil- und Kos-tenplan vom 30. Januar 1989 zuzuordnen sind, auf die sich die [X.] vom 15. August 1990 bezieht, die nicht Gegenstand des [X.] ist, hat es damit sein Bewenden. - 14 - bb) Aus der Rechnung vom 2. Oktober 1990 hat das Berufungsgericht für die Nummern 517 (5 x), 801 (2 x), 802, 804 und 808 Beträge auf der Grundlage der vereinbarten Multiplikatoren zuerkannt. Da auch für diese dem Heil- und Kostenplan vom 30. Januar 1989 zuzuordnenden Leistungen die Honorarver-einbarung vom 15. August 1990 gilt, bleibt es bei den insoweit zugesprochenen Beträgen. [X.]) Gleiches gilt für die in der Rechnung vom 28. November 1990 enthal-tene Nummer 517 des Gebührenverzeichnisses, so daß ein Abzug nicht vorzu-nehmen ist. [X.]) Die weiteren vom Berufungsgericht behandelten Rechnungen und Positionen beziehen sich auf Material- und Laborkosten, auf die sich die [X.]vereinbarung vom 1. August 1990 nicht auswirkt, und auf für die Ehefrau des [X.] erbrachte Leistungspositionen, für die das Berufungsgericht ohnehin nur eine Erstattungspflicht im Rahmen des 2,3fachen des [X.] an-genommen hat. c) Unter Berücksichtigung der zu a) aufgeführten Positionen ergibt sich eine Reduzierung des zuerkannten Betrages um insgesamt 755,94 [X.] auf 7.480,03 [X.]. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

III ZR 356/98

09.03.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2000, Az. III ZR 356/98 (REWIS RS 2000, 2905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2905

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