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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 34/02vom7. Januar 2003in dem [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] [X.], [X.], Scharen, die [X.] und [X.] [X.] 7. Januar 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den am 5. August 2002 verkündetenBeschluß des 10. Senats (Juristischer Beschwerdesenat) des [X.] wird auf Kosten des Beschwerdeführers verwor-fen.Der [X.] beträgt 25.000,-- Gründe:Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil nach § 102 Abs. 5 [X.] die [X.] vor dem [X.] sich durcheinen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müs-sen, die Rechtsbeschwerdeschrift jedoch nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist.[X.]
Meta
07.01.2003
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2003, Az. X ZB 34/02 (REWIS RS 2003, 5048)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 5048
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