Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.07.2013, Az. 10 B 5/13, 10 B 5/13 (10 C 7/13)

10. Senat | REWIS RS 2013, 4387

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Gegenstand

Asylantrag; Rücknahmefiktion; Verfahrenseinstellung; Bekanntwerden einer ausländischen Flüchtlingsanerkennung; Revisionszulassung


Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem [X.] Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, wie das [X.] im Rahmen einer Klage gegen die Verfahrenseinstellung nach §§ 33, 32 AsylVfG auf das Bekanntwerden einer ausländischen Anerkennung des [X.] als Flüchtling zu reagieren und welche Konsequenzen dies für einen Ausspruch zum [X.] hat.

3

Über die weiteren [X.] braucht daher nicht entschieden werden.

Meta

10 B 5/13, 10 B 5/13 (10 C 7/13)

05.07.2013

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Januar 2013, Az: 20 B 12.30347, Urteil

§ 32 AsylVfG 1992, § 33 AsylVfG 1992, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.07.2013, Az. 10 B 5/13, 10 B 5/13 (10 C 7/13) (REWIS RS 2013, 4387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4387

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