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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Asylantrag; Rücknahmefiktion; Verfahrenseinstellung; Bekanntwerden einer ausländischen Flüchtlingsanerkennung; Revisionszulassung
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem [X.] Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, wie das [X.] im Rahmen einer Klage gegen die Verfahrenseinstellung nach §§ 33, 32 AsylVfG auf das Bekanntwerden einer ausländischen Anerkennung des [X.] als Flüchtling zu reagieren und welche Konsequenzen dies für einen Ausspruch zum [X.] hat.
Über die weiteren [X.] braucht daher nicht entschieden werden.
Meta
10 B 5/13, 10 B 5/13 (10 C 7/13)
05.07.2013
Bundesverwaltungsgericht 10. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Januar 2013, Az: 20 B 12.30347, Urteil
§ 32 AsylVfG 1992, § 33 AsylVfG 1992, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.07.2013, Az. 10 B 5/13, 10 B 5/13 (10 C 7/13) (REWIS RS 2013, 4387)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4387
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 B 155/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Zurückverweisung wegen Fehlens einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung der Vorinstanz
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse im Falle der …
Rechtsschutzbedürfnis für Abschiebungsverbot bei Gewährung subsidiären Schutzstatus eines anderen EU-Mitgliedsstaats
10 C 7/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Einstellung des Asylverfahrens bei nicht fristgerechtem Nachkommen der berechtigten Aufforderung zur Reisewegdarlegung; kein neues Asylverfahren …
Erfolgreiche Berufung des Bundesamtes wegen Zuerkennung eines Schutzstatus durch Italien
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