Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. IX ZR 268/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 69

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[X.] ZR 268/00vom19. Dezember 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und am 19. Dezember 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] in [X.] 22. Juni 2000 wird nicht angenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 35.790,43 Euro(= 70.000 DM) festgesetzt.Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.[X.] rügt die Revision mit Recht als rechtsfehlerhaft, daß das Be-rufungsgericht gemeint hat, die Prüfung der Frage, inwieweit die - noch zu be-ziffernden - Schäden kausal auf die Amtspflichtverletzungen [X.], "dem Betragsverfahren" vorbehalten zu können. Eine Schadensersatz-pflicht besteht nur, wenn der Schaden mit der Pflichtverletzung in ursächlichem- 3 -Zusammenhang steht ([X.], Urt. v. 14. Dezember 1995 - [X.], NJW1996, 1062, 1063).Indes bleibt dieser Fehler folgenlos. Der Kläger macht als Schaden nurdie Nachteile geltend, die sich aus dem Scheitern des Kaufvertrages mit [X.]ergeben. Dieser Schaden läßt sich allein auf die Beurkundung vom 23. April1996 zurückführen. Wenn der Beklagte damals den Kläger pflichtgemäß daraufaufmerksam gemacht hätte, daß er mit der "zweiseitigen Lösung" das nachfol-gend beschriebene hohe Risiko eingehe, wäre das Geschäft mit [X.] ver-mutlich nicht gescheitert. Der Beklagte hätte den Kläger zum einen darüberbelehren müssen, daß er sein Vorhaben, zugleich den Verkauf an [X.] unddie Nutzungsüberlassung an [X.]. zu erreichen, nur mit Einwilligung derKäuferin [X.] bewerkstelligen könne, wobei diese Einwilligung [X.] nicht zu erreichen sei, wenn er das Grundstück mit einer Grunddienstbarkeitzugunsten [X.]. belaste; zum anderen hätte er darauf hinweisen müs-sen, daß der Kläger sich eben durch die Bestellung dieser Grunddienstbarkeitdie Erfüllung der Pflicht zur [X.] Eigentumsübertragung an [X.] un-möglich mache und dieser dadurch Gelegenheit gebe, sich von dem [X.]. Solchermaßen ins Bild gesetzt, hätte sich der Kläger nach aller- 4 -Lebenserfahrung dafür entschieden, an dem wirtschaftlich günstigen Geschäftmit [X.]festzuhalten, und zwar selbst dann, wenn er [X.] die Garagenpar-zelle ohne Aufpreis hätte überlassen müssen.[X.]Ganter[X.][X.]

Meta

IX ZR 268/00

19.12.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. IX ZR 268/00 (REWIS RS 2002, 69)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 69

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