Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. EnVZ 14/12

Kartellsenat | REWIS RS 2012, 2572

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
EnVZ 14/12
vom

9. Oktober 2012

in der
energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 9.
Oktober
2012
durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf und die Richter Dr.
Raum, Dr.
Kirchhoff, [X.] und Dr.
Bacher

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.
Januar 2012
wird auf Kosten der Antragstellerin
zurückgewie-sen.
Die weiteren Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Kos-ten und Auslagen selbst.
Der Gegenstandswert für das
Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-ren
wird auf 324.197

Gründe:
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die [X.] keinen Zulassungsgrund im Sinne des §
86 Abs.
2 [X.] aufzeigt. Keiner der von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
1. Die von
der Antragstellerin
als grundsätzlich angesehene
Frage: "un-ter welchen Voraussetzungen ein Neuanschluss an das Mittelspannungsnetz zu bejahen
ist,
der im Einklang mit §
17 Abs.
1 [X.] die Erhebung eines Baukos-tenzuschusses
rechtfertigt", ist nicht ausreichend substantiiert
(vgl. Hk-ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
544 Rn.
13). Es wird nicht deutlich, welchen
konkreten, vom Beschwerdegericht angenommenen Voraussetzungen die Antragstellerin über-1
2

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haupt grundsätzliche
Bedeutung beimessen will. Eine ausreichende Konkreti-sierung findet sich auch nicht in den Erläuterungen hierzu.
Der hiermit in Zusammenhang stehenden Frage
7, ob die Erhebung von [X.] überhaupt mit §
17 [X.] vereinbar ist, kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil ihre Lösung offen zu Tage tritt.
Der Baukostenzuschuss ist zwar nur für [X.] ausdrücklich gere-gelt (§
11 [X.]). Für Fertigungsbetriebe, die an ein Mittelspannungsnetz ange-schlossen werden wollen, kann aber nichts anderes gelten.
2. Gleichfalls keine grundsätzliche Bedeutung weisen die von der [X.] unter 2. und 5. aufgeworfenen Fragen auf, die jeweils einen Ver-zicht belegen oder nicht belegen sollen. Insoweit geht es um die Auslegung von schriftsätzlichen Erklärungen. Diese sind regelmäßig auf die konkreten Um-stände
des Einzelfalls bezogen.
3. [X.] und 4. aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungser-heblich
und haben schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung. Ob einem
[X.]nehmer ein Wahlrecht zustehen kann
(Frage
3), seinen Strom über unterschiedliche Netzanschlüsse zu beziehen, ist eine Einzelfallfrage. Ebenso wenig ist die

im [X.] an die vom Beschwerdegericht gebrauchte Formu-lierung einer "gesamtschuldnerischen Haftung" der [X.] und der Antragsgeg-nerin
-
aufgeworfene Frage
4 entscheidungserheblich. Wenn keine Verpflich-tung der Antragsgegnerin zur Belieferung der Antragstellerin bestanden haben sollte und der Antragstellerin mithin keine Wahlmöglichkeit eingeräumt gewesen wäre, würde dies hinsichtlich der Qualifizierung des später geschaffenen [X.] als "neu" nichts ändern. In diesem Falle spräche nämlich erst recht nichts gegen die Annahme des [X.], dass es sich um einen Neuanschluss gehandelt habe.
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4. Ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung weist die Frage
6 auf, ob es mit §
17 Abs.
1 [X.] zu vereinbaren ist, dass "für den [X.] an ein Mit-telspannungsnetz auch dann die Zahlung eines [X.] verlangt werden kann, obwohl weder ein Neuanschluss noch eine Leistungserhöhung Kosten für die Erstellung oder die Verstärkung der örtlichen Verteilanlagen ver-ursacht haben". Die Fragestellung entfernt sich schon von den Feststellungen des [X.].
Nach den Beschlussgründen (S.
17
f.) sollte die Schaffung des [X.]es gerade deshalb erfolgen, weil zum Jahreswechsel 2005/2006 eine Leistungserhöhung um 1.000 kVA anstand und über keinen
der beiden Netzbetreiber, weder durch die [X.] im Norden noch
durch
die [X.] im Süden, die erhöhte Gesamtleistung hätte zur Verfügung ge-stellt werden können.
6

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5
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5. Die unter
8. angesprochene Frage, wonach der Baukostenzuschuss wegen eines nicht eingeholten Schiedsgutachtens noch nicht fällig sein soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung
und damit gleichfalls nicht grundsätzlich. Die Verfügung der Landesregulierungsbehörde bezog sich darauf, dass der Baukostenzuschuss schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt war. Die [X.] seiner Fälligkeit war deshalb nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Tolksdorf
Raum
Kirchhoff

Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2012 -
VI-3 Kart 136/10 (V) -

7

Meta

EnVZ 14/12

09.10.2012

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. EnVZ 14/12 (REWIS RS 2012, 2572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2572

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