Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2023, Az. 2 StR 180/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7047

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

1. [X.] bedarf der Korrektur. Da der Angeklagte nach den Feststellungen in diesem Fall von den erworbenen 2 kg Marihuana – wie von vorneherein beabsichtigt – 1,5 kg zum Selbstkostenpreis an einen unbekannten Dritten lieferte und 500 Gramm unter Erzielung eines Gewinns weiterverkaufte, handelte er nur zu einem Teil mit Gewinnerzielungsabsicht, weshalb er sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB strafbar gemacht hat (vgl. [X.], Beschluss vom 25. April 2018 – 1 [X.], juris Rn. 5).

3

Die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4

2. Die Aussprüche über die Einzelstrafe in [X.] sowie über die Gesamtstrafe werden hierdurch nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zu niedrigeren Strafen gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO).

5

3. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO).

[X.]     

      

Eschelbach     

      

Zeng   

      

Grube     

      

Lutz     

      

Meta

2 StR 180/23

10.10.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 15. Februar 2023, Az: 115 KLs 17/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2023, Az. 2 StR 180/23 (REWIS RS 2023, 7047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7047

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1 StR 136/18

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