Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2006, Az. 2 ARs 78/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3300

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[X.] vom 31. Mai 2006 in dem Bußgeldverfahren gegen Verteidiger: wegen Ordnungswidrigkeit nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG - [X.].: [X.] 1/04 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2006 be-schlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des [X.] vom 30. November 2005 wird als unbegründet verworfen. [X.]führerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: [X.]Die Betroffene ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft, deren [X.]ist. 1 Die [X.] AG beschloss am 27. August 2002 in [X.] genehmigten Kapitals die Erhöhung des Grundkapitals von 4,84 Millio-nen Euro um bis zu 2,4 Millionen Euro bis auf 7,24 Millionen Euro. Die [X.] zeichnete durch ihren Alleinvorstand

H. am 18. September 2002 sämtliche 2,4 Millionen Stück neue Inhaberaktien im Nennbetrag von je 1,00 Euro. Die Eintragung der Kapitalerhöhung verzögerte sich wegen einer [X.] Anfechtungsklage. 2 Unter dem 20. Januar 2003 unterzeichnete die Betroffene durch den [X.], wonach sie von diesen gezeichneten 3 - 3 - neuen Aktien 354.760 Stück an [X.], 246.160 Stück an [X.] und 354.760 Stück an Frau Dr. H. abtrat. Die Durchführung der Kapitalerhöhung wurde am 24. Januar 2003 in das Handelsregister eingetragen und am 22. Februar 2003 im [X.] gemacht. 4 Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung erhöhte sich die Beteiligung der Betroffenen an der [X.] AG unter Berücksichtigung bereits zuvor gehaltener Aktien sowie der 2,4 Millionen Stück neuer Inhaberaktien auf insgesamt ca. 43,1 %; bei Abzug der in den [X.] genannten insgesamt 955.680 Stück neuer Inhaberaktien hätte sie bei 29,92 % und damit knapp unter der Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG gelegen. 5 Nachdem die [X.] (im [X.]: [X.]) im Juni 2003 Ermittlungen zur Überwachung der Einhaltung der Pflicht zur Abgabe eines Pflichtangebotes nach § 35 WpÜG eingeleitet hatte, teilte die Betroffene auf Anforderung mit Schreiben vom 3. Juli 2003 mit, unter Berücksichtigung der gezeichneten 2,4 Millionen Stück Aktien hätte sie mit der Eintragung der Kapitalerhöhung am 24. Januar 2003 in der Tat die Schwelle von 30 % der Stimmrechtsanteile überschritten. Dazu sei es jedoch nicht ge-kommen, weil sie bereits zuvor am 20. Januar 2003 so viele Ansprüche auf neue Aktien an Dritte abgetreten habe, dass sie bei Eintragung der Kapitaler-höhung nur auf eine Beteiligung in Höhe von 29,9 % des Kapitals der [X.] AG gekommen sei. 6 Mit Schreiben vom 26. August 2003 teilte die [X.] der Betroffenen mit, sie sei nach Auswertung der Auskünfte zu dem vorläufigen Ergebnis gelangt, dass diese mit Eintragung der Kapitalerhöhung am 24. Januar 2003 die [X.] von 30 % der Stimmrechte überschritten habe und wies auf § 191 7 - 4 - [X.] und die hieraus folgende Unwirksamkeit der vor der Eintragung der Kapi-talerhöhung vereinbarten Abtretungen hin. Des Weiteren richtete sie mit [X.] vom selben Tage Auskunftsersuchen nach § 40 Abs. 3 WpÜG an die drei Erwerber. Die Betroffene veröffentlichte am 3. September 2003 über die [X.] ([X.]) dass sie seit dem 27. August 2003 insgesamt 2,4 Millionen Aktien, das heißt 33,149 % der Stimmrechte an der [X.] AG und mit diesem Zeitpunkt die Kontrolle über diese Gesell-schaft erlangt habe. 8 Am 31. März 2004 setzte die [X.] gegen die Betroffene eine Geldbuße in Höhe von 100.000 • fest, die sich aus einer Geldbuße in Höhe von 25.000 • wegen der leichtfertig nicht rechtzeitigen Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft und aus einer Geldbuße in Höhe von 75.000 • wegen der vorsätzlich nicht richtigen Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft zusammensetzt. 9 Hiergegen hat die Betroffene Einspruch eingelegt und Entscheidung im gerichtlichen Verfahren begehrt. 10 Der zuständige Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des [X.] hat daraufhin durch Beschluss vom 30. November 2005 gegen die Betroffene wegen einer von ihrem Alleinvorstand vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit der unrichtigen Veröffentlichung der Kontrollerlangung über eine Zielgesellschaft eine Geldbuße von 75.000 • festgesetzt (§§ 35 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 Nr. 1 a) und Abs. 3 WpÜG, §§ 17 Abs. 1 und 4, 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 OWiG). 11 - 5 - Das [X.] hat zwar den Vorwurf der nicht rechtzeitigen Ver-öffentlichung für nicht gegeben erachtet, da die Betroffene lediglich fahrlässig, aber nicht leichtfertig gehandelt habe. 12 Das [X.] hat aber die Überzeugung gewonnen, dass die Betroffene die verspätete Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft bedingt vorsätzlich unrichtig vorgenommen hat hinsichtlich des Zeitpunktes der Kontrollerlangung. 13 Gegen die Verhängung der Geldbuße hat die Betroffene form- und frist-gerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet. 14 Der [X.] hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu ver-werfen. Der Vorstand der Betroffenen hat hierauf erwidert. 15 II. [X.] war als unbegründet zu verwerfen. Die angefochtene Entscheidung des [X.]s weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf. 16 1. Die Mitteilung der Betroffenen, sie habe erst am 27. August 2003 die Kontrolle im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Satz 1 und 29 Abs. 2 WpÜG über die [X.] AG erlangt, war objektiv unrichtig. Zutreffend weisen das [X.] in der angefochtenen Entscheidung und der Generalbun-desanwalt in seiner Zuschrift vom 10. Februar 2006 darauf hin, dass die [X.] keine Wirkung entfalten konnten. Nach § 189 [X.] wird eine [X.] nach der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des [X.] in das Handelsregister wirksam. Vor dem Zeitpunkt dieser Eintragung können nach § 191 [X.] die neuen Anteilsrechte nicht übertragen und neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. Entgegen diesem [X.] - 6 - bot vorher ausgegebene neue Aktien und Zwischenscheine sind nichtig. Dies gilt gemäß § 203 Abs. 1 [X.] auch im Falle einer Kapitalerhöhung aus geneh-migtem Kapital. Deshalb konnte durch die drei [X.] vom 20. Januar 2003 eine Übertragung von Aktien, neuen Anteilsrechten oder der Position aus der vorausgegangenen Aktienzeichnung vom 18. September 2002 nicht bewirkt werden. Vielmehr führte die Handelsregistereintragung vom 24. Januar 2003 dazu, dass zu diesem Zeitpunkt in der Person der Betroffenen die neuen [X.] aus der zuvor von ihr gezeichneten 2,4 Millionen Stück neuer Inhaberaktien entstanden waren. Die Betroffene hatte daher bereits am 24. Januar 2003 - und nicht wie von ihr veröffentlicht am 27. August 2003 - die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt. 18 2. Die Würdigung des [X.]s, dass die Betroffene bedingt vorsätzlich einen unrichtigen Zeitpunkt der Kontrollerlangung über die Zielge-sellschaft veröffentlicht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie der [X.] zutreffend dargelegt hat. [X.]führerin versucht inso-weit lediglich, ihre eigene Wertung an die Stelle der Würdigung des Oberlan-desgerichts zu setzen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Der angefochtene Beschluss setzt sich mit allen erörterungsbedürftigen Fragen ausführlich [X.], insbesondere auch damit, dass dem Auskunftsersuchen der [X.] an die drei Vertragspartner der [X.] vom 26. August 2003 [X.] entnommen werden kann, dass Zweifel an der Unwirksamkeit dieser Ver-träge bestanden. 19 Die Schlussfolgerung des Gerichts, dass der Betroffenen durch [X.] der [X.] vom 26. August 2003 die Rechtslage so verdeutlicht wurde, dass sie die Unrichtigkeit ihrer beabsichtigten Veröffentlichung jedenfalls für möglich 20 - 7 - hielt und von ihr auch billigend in Kauf genommen wurde, ist nachvollziehbar und möglich; das genügt. 3. Die Höhe der festgesetzten Geldbuße lässt keinen Rechtsfehler er-kennen. Insbesondere ist kein Verstoß gegen den [X.] zu erkennen. 21 III. [X.] folgt gemäß § 46 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO. 22 [X.] Rothfuß Appl

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2 ARs 78/06

31.05.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2006, Az. 2 ARs 78/06 (REWIS RS 2006, 3300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3300

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