Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. 3 StR 259/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1602

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[X.]/00vom19. Juli 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2000einstimmig [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2000 wird verworfen.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten im nunmehr drittenDurchgang wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug (Tatzeit Mai 1994)unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ausdem Urteil des [X.] vom 22. August 1995 zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das erste -am 9. Juli 1998 ergangene - Urteil wurde vom Senat mit Beschluß vom 13. Ja-nuar 1999 im Strafausspruch aufgehoben. Bereits am 18. März 1999 verurteiltedas [X.] den Angeklagten wiederum zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wobei es die Einsatzstrafeerneut auf zwei Jahre festsetzte. Da die Kammer keine eigenen Feststellungenzu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen, sondern inso-weit auf die Feststellungen des im Strafausspruch aufgehobenen ersten Urteilsverwiesen und diese wörtlich eingerückt hatte, hat der Senat mit Beschluß vom25. Juni 1999 den Strafausspruch erneut aufgehoben. Die Kammer hat nun-mehr eine Einsatzstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten für tat- und [X.] erachtet, diese aber im Hinblick auf eine von ihr [X.] -von der Justiz zu verantwortende Verfahrensverzögerung von zwei Jahren umzwei Monate auf zwei Jahre ermäßigt. Die auf die Sachrüge gestützte [X.] Angeklagten hat keinen Erfolg.Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten auf. Insbesondere dringt die Rüge, daß der [X.] von zwei [X.] für die von der [X.] angenommene Verletzung des Beschleuni-gungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu gering ausgefallen sei, bereitsdeswegen nicht durch, weil die Verfahrensdauer insgesamt nicht unangemes-sen war und daher eine solche Verletzung tatsächlich nicht vorgelegen hat.Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] kommt nur bei einer rechts-staatswidrigen Verfahrensverzögerung in Betracht (vgl. [X.] NJW 1995,1277; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 11, 12). Allein [X.], die dadurch entsteht, daß auf Revision des Ange-klagten ein Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung [X.] zurückverwiesen wird, begründet regelmäßig keine rechts-staatswidrige Verfahrensverzögerung, auch dann nicht, wenn dies zum zweitenMal erforderlich ist. Ein derartiger Verfahrensgang ist Ausfluß einer rechts-staatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems. Sollte den [X.] 2. Strafsenats vom 13. Januar 1995 - 2 StR 717/94 - und des [X.] vom 24. Juli 1991 (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 5)eine gegenteilige Annahme zugrunde liegen, würde der Senat dieser nicht bei-treten können. Auf mögliche Divergenzen kommt es hier jedoch nicht an, weileine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] schon deshalb nicht vorliegt, weildie angemessene Verfahrensdauer insgesamt noch nicht überschritten wurde([X.], 313). Diese begann im Januar 1997, als der [X.] 4 -- wie sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt - vonder Beschuldigung in Kenntnis gesetzt wurde, und endet mit dem rechtskräfti-gen Abschluß des Verfahrens. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes,daß der Schuldspruch schon aufgrund des Beschlusses des Senats [X.] Januar 1999 in Rechtskraft erwachsen ist, hält der Senat eine Verfahrens-dauer von drei Jahren und sechs Monaten im Hinblick auf das beträchtlicheGewicht des [X.] und den Umstand, daß das Verfahren auch in [X.] zügig weiterbetrieben wurde, für noch angemessen.Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält [X.] stand. Die Kammer hat bei der Gesamtstrafenbildung erkennbarauch die Härten besonders gewichtet, die sich für den Angeklagten daraus er-geben, daß er nach Ablauf der Bewährungszeit - ohne daß ein Widerrufsgrundgemäß § 56 f StGB gegeben wäre - durch die Einbeziehung in eine nicht mehraussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzungwiderrufen worden wäre (BGHR StGB § 55 I Einbeziehung 2; vgl. auch [X.]wistra 1990, 262; [X.], 330). Sie hat bei der Bildung der sehr [X.], "im unteren Bereich des Möglichen liegenden" Gesamtfreiheitsstrafe be-rücksichtigt, daß die Tat, die zu der einzubeziehenden Strafe geführt hat,schon über zehn Jahre zurückliegt und sich - was sich aus der Verweisung aufdie zur Bemessung der Einsatzstrafe maßgeblichen Umstände ergibt - der An-geklagte seit sechs Jahren straffrei geführt hat. Es kann offen bleiben, ob [X.] mit der Beanstandung, die Kammer hätte auch ausdrücklich erörternmüssen, daß die Einbeziehung nach Ablauf der Bewährungszeit erfolgte, hierim Rahmen der Sachrüge gehört werden kann oder ob es insoweit hinsichtlichBeginn und Ende der Bewährungszeit einer Verfahrensrüge bedurft hätte. [X.] war eine ausdrückliche Erörterung dieses Umstandes deshalb nicht- 5 -erforderlich, weil der Angeklagte seit seiner ersten Verurteilung durch das[X.] vom 9. Juli 1998 mit der der zwingenden Regelung des§ 55 StGB entsprechenden Einbeziehung der Freiheitsstrafe von einem Jahrund vier Monaten in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstraferechnen mußte.Entgegen der Auffassung der Revision war die Kammer nicht verpflich-tet, das durch die Einbeziehung entstandene Übel schon bei der Bemessungder ohnehin milden Einsatzstrafe zu berücksichtigen. Die von der [X.] Entscheidung des Senats (NStZ 2000, 137) betrifft den nicht vergleich-baren Fall eines sich aus der Bildung mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen erge-benden zu hohen, nicht mehr schuldangemessenen, Gesamtstrafübels.[X.]

Meta

3 StR 259/00

19.07.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. 3 StR 259/00 (REWIS RS 2000, 1602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1602

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