Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2009, Az. 3 StR 276/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2519

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[X.] vom 14. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer [X.]stiftung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 14. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schwerer [X.]stiftung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb", zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen warf der Angeklagte in zwei Fällen jeweils einen entzündeten Feuerwerkskörper durch ein geöffnetes [X.]. In dem Fall, in dem das [X.] eine vollendete schwere [X.]stiftung ange-nommen hat, entstand ein [X.], durch den das Kinderzimmer so stark [X.] wurde, dass es wegen einer erforderlichen Renovierung vier Wochen lang nicht genutzt werden konnte. Alle Möbel und Gegenstände in der [X.] mussten aufwendig gesäubert und renoviert werden. 2 - 3 - Das [X.] hat in beiden Fällen einen bedingten [X.] mit der Begründung bejaht, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die in die Wohnungen geworfenen, entzündeten Feuerwerkskörper einen [X.] auslösen könnten. 3 2. Die Verurteilung des Angeklagten kann nicht bestehen bleiben. 4 a) Im zweiten Fall tragen die Feststellungen eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer [X.]stiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht, denn ih-nen lässt sich nicht entnehmen, dass das Wohngebäude in [X.] gesetzt oder durch eine [X.]legung ganz oder teilweise zerstört wurde. Die erste Tatbe-standsalternative ist nicht erfüllt, weil kein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer erfasst wurde, dass dieser selbständig, d. h. ohne Fortwirken des Zündmittels, weiter brannte (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 306 Rdn. 14 f.). Das [X.] "teilweise zerstört" setzt bei einer [X.]legung in einem Mehrfamilienhaus voraus, dass zumindest eine Wohnung für eine beträchtliche Zeit zu [X.] nicht mehr benutzbar war (vgl. BGHSt 48, 14, 20; [X.], 252 und 2007, 270). Die festgestellte [X.] des Kinderzimmers reicht somit nicht aus. Dass die gesamte Wohnung wegen einer starken Verrußung über längere Zeit nicht bewohnt werden konnte, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. 5 b) In beiden Fällen genügen die Ausführungen des [X.] nicht den Anforderungen, die an die Begründung eines bedingten [X.]es zu stellen sind. Da bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten [X.] sowohl das Wissens- als auch das Willenselement sorgfältig geprüft werden. Insbesondere die Würdigung zum Willenselement muss sich mit den 6 - 4 - Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des [X.] auseinander setzen und alle für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände in Betracht ziehen. Ge-boten ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Urteil enthält keine Ausführungen dazu, dass der Angeklagte das teilweise Zerstören der Wohnung oder ein Inbrandsetzen des Gebäudes billi-gend in Kauf genommen hat. Dies ergibt sich auch nicht von selbst aus den objektiven Feststellungen. Der nicht unerheblich alkoholisierte Angeklagte ([X.]: 1,4 bzw. 1,32 Promille) wollte die Inhaber der Wohnung nach seiner unwiderlegten Einlassung lediglich erschrecken. Er wusste nicht, ob die [X.] Feuerwerkskörper, die nur kurze Zeit mit einem Feuerschweif abbrennen, auf leicht entflammbare Gegenstände fallen werden. Ein persönliches Interesse an einer [X.]legung hatte er nicht. Allein aus der Kenntnis von der allgemei-nen Gefährlichkeit seines Handelns kann hier eine Billigung daher nicht abgelei-tet werden (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2, 4, 9, 12). 7 [X.]Pfister von [X.]

Meta

3 StR 276/09

14.07.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2009, Az. 3 StR 276/09 (REWIS RS 2009, 2519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2519

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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