Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. 4 StR 217/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2700

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
217/12

vom
27.
September 2012
in der Strafsache
gegen

wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 27.
Septem-ber 2012, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,

[X.]in am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

Bundesanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom
28.
Februar 2012 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten von verschiedenen Tatvorwürfen freigesprochen, überwiegend wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit, in zwei Fällen, weil es strafbare Handlungen nicht als erwiesen angesehen hat. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie erstrebt mit der Sachrüge die Anordnung der Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Rechtsmittel, das vom Gene-ralbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
I.
Das sachverständig beratene [X.] hat Folgendes festgestellt:
1.
Der
Angeklagte ist [X.] Staatsangehöriger. Seit wann er sich in der [X.] aufhält, ist nicht bekannt. Er leidet bereits seit längerer [X.] unter einer paranoiden Schizophrenie. Krankheitsbedingt ist er nicht in der Lage, [X.] Kontakte zu unterhalten, seinen Lebensunterhalt zu verdienen oder eine Wohnung zu bewohnen. Als Ausweg aus seiner Hilflosig-1
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-
4
-
keit, mit alltäglichen Problemen umzugehen, konsumiert er Alkohol. Er ist nicht vorbestraft.
2.
Am 16.
April 2011 entwendete der Angeklagte ein hochwertiges Mobil-telefon oder er fand dieses in der [X.] bis zum 19.
April 2011 und nahm es in der Absicht an sich, es zu behalten. Am 8.
Mai 2011 gegen 6.10
Uhr trank der Angeklagte auf dem Gehweg der [X.] Wodka aus einer Glasflasche und warf die leere Flasche achtlos über die Schulter nach hinten. Die Flasche flog auf die Fahrbahn der dicht befahrenen [X.] und auf die [X.] und gegen die Windschutzscheibe eines Taxis, das dort mit etwa 30
km/h fuhr. Die Scheibe splitterte. Der Taxifahrer erschrak und hielt sofort an. Am 15.
Mai 2011 entwendete der Angeklagte ein Portemonnaie mit persönlichen Papieren oder er fand es und nahm es an sich, um es zu behalten. Am 18.
Mai 2011 betrat der Angeklagte, ohne auf den Verkehr zu achten, die
Fahrbahn
einer Straße. Er drehte sich zu einer Autofahrerin um, die wegen ihm angehal-ten hatte, ließ die Hose herunter und präsentierte kurze [X.] sein entblößtes Geschlechtsteil. Am 30.
Juli 2011 gegen 14.40
Uhr fuhr der Angeklagte mit
mäßiger Geschwindigkeit mit einem Fahrrad aus einer Nebenstraße auf den Gehweg der [X.], obwohl er wegen eines Blutalkoholgehalts von 2,9 bis 3,3

h-weg der [X.] kam ihm überraschend eine Seniorengruppe entgegen. Der Angeklagte versuchte, den Personen auszuweichen, geriet dadurch ins Schlingern und kollidierte letztlich mit einer 74jährigen Frau, die zu Boden fiel und dabei mit dem Kopf gegen einen Blumenkübel aus Beton stieß. Zudem [X.] sie einen Bruch eines Handknochens.
3.
Das [X.] hat die Taten vom 16.
April und 15.
Mai 2011 als Diebstahl (§
242 Abs.
1 StGB) oder Unterschlagung (§
246 Abs.
1 StGB), die 4
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-
5
-
Tat vom 8.
Mai 2011 als fahrlässigen gefährlichen Eingriff in den Straßenver-kehr (§
315b Abs.
1 Nr.
3, Abs.
5 StGB), die Tat vom 18.
Mai 2011 als Erregung öffentlichen Ärgernisses (§
183a StGB) und die Tat vom 30.
Juli 2011 als vor-sätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs unter fahrlässiger Verursachung einer Gefahr (§
315c Abs.
1 Nr.
1a,
Abs.
3 Nr.
1 StGB) gewertet.
Es
hat bei allen Taten angenommen, dass der Angeklagte nicht [X.] im Zustand der Schuldunfähigkeit, §
20 StGB, gehandelt hat. Die paranoide Schizophrenie des Angeklagten durchdringe dessen [X.], Erleben und Handeln in jeder Lebenssituation. Dies führe zu einer sicheren erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. In Kombination mit vorher-gegangenem Alkoholkonsum, der zu den [X.] festgestellt sei oder aber nicht ausgeschlossen werden könne, könne eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden.
4.
Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-kenhaus (§
63 StGB) hat das [X.] abgelehnt. Zwar seien mit an Sicher-heit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Taten des Angeklagten wie die festgestellten zu erwarten. Diese seien jedoch nicht als erheblich im Sinne des §
63 StGB einzustufen. Die Diebstahls-
bzw. [X.] hat das [X.] trotz der möglicherweise deutlich mehr als geringwertigen Beute als Bagatelldelikte eingestuft, weil sie nicht ausschließbar nur bei besonders guter Gelegenheit begangen worden seien. Durch das verwahrloste Äußere des Angeklagten und die dadurch gesteigerte Aufmerksamkeit etwaiger Opfer sei seine Gefährlichkeit herabgesetzt. Das sexualbezogene Verhalten habe an der Grenze der [X.] des §
184g StGB gelegen. Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr sei gerade noch in den Bereich der Bagatell-strafbarkeit einzuordnen. Der Angeklagte habe lediglich fahrlässig gehandelt; 6
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6
-
aus Sicht einer Gefährlichkeitsprognose sei ein Wegwerfen eines harten Ge-genstandes in der Nähe einer Fahrbahn eher unwahrscheinlich. Auch das an sich dem Bagatellbereich zuzuordnende Führen eines Fahrrads trotz [X.] Fahruntüchtigkeit zeichne sich hier durch den unglücklichen und eher unwahrscheinlichen Umstand aus, dass der Angeklagte unbeabsichtigt mit
einer aufgrund ihres Alters besonders verletzungsempfindlichen Fußgängerin kollidiert sei.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §
63 StGB beschwert den Betroffenen auf Grund ihrer zeitlichen Unbegrenztheit
außerordentlich. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahr-scheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht. Geboten ist eine mit aller Sorgfalt vor-zunehmende Gesamtwürdigung von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§
62 StGB) und eine Prognose, dass von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (st.
Rspr.; vgl. [X.],
Urteile vom 2.
März 2011

2
StR
550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241 und vom 11.
August 2011

4
StR
267/11 Rn.
11 jeweils mwN; Beschluss vom 4.
Juli 2012

4
StR
224/12 Rn.
6).
Das [X.] ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass von dem Angeklagten in Zukunft (nur) Straftaten zu erwarten sind, die in Art und Schwe-re den festgestellten [X.] entsprechen. Auch seine Bewertung, die zu 8
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-
7
-
erwartenden Taten seien nicht erheblich im Sinne des §
63 StGB, weist keinen Rechtsfehler auf.
Da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorge-nommen hat, kann die Frage,
ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, grundsätzlich nur anhand der konkreten Um-stände des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2012

4
StR
224/12 Rn.
7 mwN). Dies hat die Strafkammer
mit rechtsfehler-freien Erwägungen verneint. Die [X.] liegen eher im unteren Bereich der Kriminalität. Das Gewicht der Diebstahls-
bzw. [X.] wird trotz der Höhe der Beute dadurch gemindert, dass dem Angeklagten die Tatausfüh-rung durch günstige Gelegenheiten erleichtert wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 22.
Januar 2009

4
StR
614/08 Rn.
9 zum Fall des Betrugs). Der [X.], dass der Angeklagte bei dem [X.] nach §
315b StGB fahrlässig gehandelt und die Gefahr fahrlässig herbeigeführt und bei demjeni-gen nach §
315c StGB die Gefahr fahrlässig herbeigeführt hat, reduziert auch das Gewicht dieser Taten maßgeblich, wie schon die verminderten Strafrahmen in §
315b Abs.
5 und §
315c Abs.
3 StGB zum Ausdruck bringen. Der Ange-klagte hat sich nach den Urteilsfeststellungen nach Erkennen der Gefahr

ver-geblich

darum bemüht, den Zusammenstoß mit der Fußgängerin zu vermei-den. [X.] Verhalten hat er bisher nicht gezeigt. Dass das Land-
11
-
8
-
gericht den Eintritt schwerer Folgen bei künftigen Taten für eher unwahrschein-lich gehalten hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin

Meta

4 StR 217/12

27.09.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. 4 StR 217/12 (REWIS RS 2012, 2700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2700

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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