Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2016, Az. VI ZR 476/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9616

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:210616U[X.]476.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI ZR 476/15

Verkündet am:

21. Juni 2016

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
21. Juni 2016
durch den Vorsitzenden Richter
Galke, [X.], die Richterinnen von [X.], Dr.
Oehler und Dr. [X.]
für Recht erkannt:
Die Revision gegen
das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 29.
Juli 2015 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, die über eine Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verfügt, begehrt von dem beklagten Haftpflichtver[X.]herer aus abgetretenem Recht Ersatz restlicher
Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall.
Als Einzugsstelle unter anderem für [X.] finanziert sie in Rechnung gestellte Sachverständigenkosten abzüglich einer vereinbarten Ge-bühr vor. Im Gegenzug werden ihr aus dem Unfallereignis entstandene Forde-rungen der Unfallgeschädigten abgetreten.
Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. Der [X.] beauftragte das Kfz-Sachverständigenbüro A.
mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe.
Zu
diesem Zweck unterzeichnete er
einen for-mularmäßigen "Gutachtenauftrag". Das Formular enthält
unter der Überschrift "Abtretung und Zahlungsanweisung"
folgende Klausel:
1
2
-

3

-

"Zur Sicherung des [X.] in der o.g. Angelegenheit trete
ich meine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den [X.] des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des [X.] einschließlich der Mehrwertsteuer des Sachver-ständigen gemäß Rechnung für die Erstellung des Beweis[X.]herungsgut-achtens ab an die
[X.] (= Klägerin)

nachfolgend: "K."
genannt -

Zugleich weise ich hiermit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des Sachverständigen unmittelbar durch Zahlung an die K.
zu begleichen. Die Abtretung erfolgt in der
Rei-henfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallent-schädigung, Nebenkosten, Reparaturkosten. Dabei wird eine nachfolgen-de Position nur abgetreten, wenn die
zuvor genannte Position nicht [X.], um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu [X.]. Sollte die Abtretung der Ansprüche den tatsächlichen Honoraran-spruch übersteigen, erfolgt die Abtretung dergestalt, dass hin[X.]htlich der zuletzt abgetretenen [X.] ein erstrangiger Teilbetrag in [X.] des restlichen [X.] abgetreten wird. K.
ist [X.], diese Abtretung den [X.] gegenüber offen zu le-gen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den [X.] im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Ab-tretung
werden die Ansprüche des
Sachverständigen oder der K.
aus dem Sachverständigenvertrag gegen [X.] nicht berührt. Diese können die [X.] nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Ver[X.]herung oder dem Schädiger zu jederzeit
gegen [X.] geltend machen. Im Gegenzug verzichten das
Sachverständigen
([X.]) und die K.
dann jedoch Zug
um
Zug gegen die Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den [X.]. Über die Vergütungs-ansprüche des Sachverständigen im Zusammenhang mit der im vorlie-genden Schadensanfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Vergleiche ab-schließen."
-

4

-

Dieses Abtretungsformular wird in vergleichbarer Form in einer Vielzahl von Fällen auch von anderen Kunden der Klägerin im Rahmen der [X.] mit der Klägerin verwendet.
Der Sachverständige berechnete dem Geschädigten für das Gutachten unter dem 22. Mai 2014 ein Honorar in Höhe von 654,81

Die Rechnung ent-hält den Hinweis, dass der Sachverständige die Ansprüche aus der [X.] an die Klägerin abgetreten hat. Die Beklagte zahlte darauf an die Klä-gerin einen Betrag in Höhe von 592,03

sie ab. Der Restbetrag von 62,78

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen -
vom Amts-gericht zugelassene
-
Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung der geltend gemachten weite-ren Sachverständigenkosten habe, da es ihr an der erforderlichen Aktivlegitima-tion fehle. Unter Berufung auf das Senatsurteil vom 7.
Juni 2011 (VI
ZR 260/10, [X.], 1008
ff.) führt es aus, die dem Anspruch zugrundeliegende [X.] sei nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar und daher unwirksam. Aus der Abtretungsvereinbarung müsse [X.]h zweifelsfrei entneh-men lassen, ob eine konkrete Forderung von der Abtretung erfasst werde. Die Abtretung einer Forderungsmehrheit werde diesen Anforderungen nicht ge-3
4
5
6
-

5

-

recht, wenn nicht erkennbar sei, auf welche (Teil-)Forderung [X.]h die Abtretung beziehe. Es sei deshalb unzulässig, von der Gesamtsumme der Forderungen
aus und im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall nur einen summenmäßig bestimmten Teil abzutreten. Dies sei hier geschehen. Von der Abtretung um-fasst seien nach der offenen Formulierung des unter dem Abschnitt "Abtretung und Zahlungsanweisung"
der Abtretungserklärung angeführten Satzes 1 ein-schränkungslos sämtliche Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtver[X.]herer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs. Die [X.] betreffe damit eine Vielzahl
von
Forderungen und nicht lediglich unselbständige Positionen eines einheitlichen Anspruchs. In dem nachfolgen-den Satz 3 werde zwar in Umsetzung der Rechtsprechung des [X.] hin[X.]htlich eines Teils aller denkbaren Schadenspositionen
eine Rangfolge aufgestellt. Der Umfang der nach Satz 1 abgetretenen Ansprüche werde indes nicht auf diese Positionen beschränkt. Die Abtretung erfasse auch danach noch eine Mehrzahl selbständiger Forderungen, und zwar auch solche, die über die in Satz 3 konkret benannten Forderungen hinausgingen, etwa Schmerzensgeldansprüche, Verdienstausfall, [X.] etc.. Hin[X.]htlich dieser fehle es an einer ausreichenden Aufschlüsselung der Höhe und der Reihenfolge nach. Die Abtretungsvereinbarung könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass von Satz 1 der Erklärung lediglich die in Satz 3 genannten Schadenspositionen umfasst seien. Es handle [X.]h um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ausgehend von den Verständnismög-lichkeiten eines [X.] objektiv und einheitlich so auszulegen seien, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werde. Danach würden von der Abtretung [X.] sämtliche [X.] gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtver[X.]herer umfasst. Zudem sei die Abtretung auch wegen Verstoßes gegen das in §
307 Abs.
1 -

6

-

Satz
2 [X.] geregelte Transparenzgebot unwirksam. Die Abtretungserklärung lasse aufgrund der Widersprüche in Satz 1 und Satz 3 jedenfalls nicht mit hin-reichender Sicherheit und damit möglichst klar und präzise erkennen, ob [X.] alle Ansprüche abgetreten seien oder aber eben nur die in Satz 3
aufge-listeten.

II.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im [X.] stand.
Es kann dahinstehen, ob die Aktivlegitimation der Klägerin mit den Erwä-gungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Bestimmtheit der Abtretung der Schadensersatzansprüche verneint werden kann. Die fragliche Abtretungsklau-sel ist gemäß §
305c Abs.
1 [X.] wegen ihres überraschenden Charakters be-reits nicht Vertragsbestandteil geworden.
1. Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass auf die un-streitig formularmäßige Klausel zur Abtretung von Schadensersatzforderungen des Geschädigten an die Klägerin die Regelungen zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in §§
305
ff. [X.] anwendbar sind. Der [X.] erstreckt [X.]h auch auf vorformulierte Verträge mit Verfü-gungscharakter (herrschende Meinung, vgl. nur [X.], Urteil vom 20.
März 1985 -
VIII
ZR 342/83, [X.]Z 94, 105, 112; [X.]/[X.], [X.], Neu-bearb. 2013, §
305 Rn.
13; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12.
Aufl., §
305 Rn.
15).
7
8
9
-

7

-

2. Eine Regelung in [X.] hat einen über-raschenden Inhalt i.S.v. §
305c Abs.
1 [X.], wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach ver-nünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. [X.], Urteile vom 28.
Mai 2014 -
VIII
ZR 241/13, [X.], 966 Rn.
19; vom 18.
Mai 1995 -
IX
ZR 108/94, [X.]Z 130, 19, 25; vom 1.
Oktober 2014 -
VII ZR 344/13, [X.], 757 Rn.
14; vom 9.
Dezember 2009 -
XII
ZR 109/08, [X.]Z 183, 299 Rn.
12; vom 11.
Dezember 2003 -
III
ZR 118/03, [X.], 278, 280; vom 26.
Juli 2012
-
VII ZR 262/11, [X.], 1247 Rn.
10; vom 30. Juni 1995 -
V [X.], [X.]Z 130, 150, 154). Das Wesensmerkmal überraschender Klauseln liegt in dem ihnen innewohnenden Überrumpelungs-
oder Übertölpelungseffekt ([X.], Urteil
vom 30.
September 2009 -
IV
ZR 47/09, [X.], 1622 Rn.
13; vom 18.
Februar 2009 -
IV
ZR 11/07, [X.], 623 Rn.
18; [X.], [X.], 14.
Aufl., §
305c Rn.
8 mwN). Generell kommt es dabei nicht auf den [X.],
sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an ([X.], Urteile vom 1. Oktober 2014 -
VII
ZR 344/13, [X.], 757 Rn.
14; vom 26.
Juli 2012 -
VII
ZR 262/11, [X.], 1147 Rn.
10). Beurteilungsmaßstab sind also die Kenntnisse und Erfahrungen des typischerweise an Rechtsge-schäften dieser Art beteiligten Personenkreises (vgl. [X.], aaO Rn.
10 mwN).
3. Nach diesen Grundsätzen ist die Klausel überraschend. Der rechtlich nicht vorgebildete durchschnittliche Auftraggeber eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall braucht mit einer Abtretungsvereinbarung dieser Art nicht zu rechnen.
10
11
-

8

-

a) Unterstellt man zu Gunsten der Revision die ausreichende Bestimmt-heit der Klausel, die der Senat selbst auslegen kann, kommt der Klausel -
so-weit für die Revision von Bedeutung -
nach dem äußeren
Erscheinungsbild im Wesentlichen folgender Regelungsgehalt zu: Der Geschädigte tritt zur Siche-rung des [X.] von seinen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall die Ansprüche auf Ersatz der Position [X.]kosten und weiter die auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Ho-noraranspruchs zuzüglich im Vertrag definierter Fremdkosten und Mehrwert-steuer an die Klägerin ab. Der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden [X.] wird nur abgetreten, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des [X.] zu decken.
b) Eine so weitgehende Sicherung des [X.] weicht deutlich von den Erwartungen des Vertragspartners ab und braucht von ihm bei der Beauftragung des Schadensgutachtens auch nicht in Betracht gezogen zu werden.
aa) Zwar mag es nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend sein, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungs-anspruchs im Rahmen des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der [X.] an den Sachverständigen oder auf dessen Vorschlag an eine Einzugsstelle abtritt (vgl. zur Abtretung von Mietwagenkosten Senatsurteil vom 31.
Januar 2012 -
VI
ZR 143/11, [X.]Z 192, 270
ff.; vgl. zur Abtretung der Sachverständigenkosten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des [X.] vom 30.
November 2006, BT-Drucks. 16/3655 S.
53). Dies liegt zunächst im Interesse des Sachverständigen, dessen Honorarforderung 12
13
14
-

9

-

vorab von der Einzugsstelle befriedigt wird, der er einen in der Regel zahlungs-fähigen Schuldner, den Haftpflichtver[X.]herer des Schädigers, anträgt.
Die Ab-tretung entspricht regelmäßig auch dem Interesse des durchschnittlichen [X.] Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen
Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversi-cherer erhalten will. Eröffnet [X.]h ihm die Möglichkeit einer Stundung der Hono-rarforderung des Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene [X.] Vorlage und
eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an eine Einzugsstelle abzutreten, damit diese der Sache nach die Honorarforderung des Sachverständigen geltend ma-chen kann.
[X.]) Der durchschnittliche
Geschädigte rechnet aber nicht damit, dass
-
wie noch zu zeigen ist -
durch die Abtretung eine Risikoverlagerung zu seinen Lasten im Hinblick auf die Geltendmachung des [X.] erfolgt und die Durchsetzung seiner weiteren, nicht die Sachverständigenkosten betreffen-den Schadensersatzforderungen verkürzt werden könnte.
Die Abtretung erfolgt
in Höhe des [X.] zuzüglich Fremd-kosten und Mehrwertsteuer
gemäß
dem -
im selben Formular dem Sachver-ständigen erteilten -
"Gutachtenauftrag". Der auf diesen Vertrag gestützte Ho-noraranspruch kann, muss aber nicht stets gem. §
249 [X.] ersatzfähig sein. Für die Erstattungsfähigkeit nach § 249 [X.] kommt es u.a. auf die [X.] der Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe an. Zwar
gehören die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschä-digten Fahrzeugs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und ge-mäß §
249 Abs.
1 [X.] auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 22.
Juli 2014 -
VI
ZR 357/13, 15
16
-

10

-

VersR 2014, 1141 Rn.
9). Aber auch bei dem Grunde nach unstreitiger voll-ständiger Haftung des Schädigers richtet [X.]h die Schadensersatzforderung nur auf den gemäß §
249 Abs.
2 Satz
1 [X.] zur Herstellung objektiv erforderlichen Geldbetrag und nicht etwa auf Ausgleich der dem Geschädigten vom Sachver-ständigen in Rechnung gestellten Beträge. Der Geschädigte kann nämlich vom Schädiger nach §
249 Abs.
2 Satz
1 [X.] als erforderlichen Herstellungsauf-wand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständi-gen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Be-hebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. Senatsur-teile vom 26. April 2016 -
VI [X.], juris Rn. 13; vom 22.
Juli 2014 -
VI
ZR 357/13 aaO Rn.
14, 15 mwN). Dieser Betrag kann geringer sein als das verein-barte Honorar. In der Praxis beanstandet die [X.] auch in zahlrei-chen gerichtlichen
Verfahren das in Rechnung gestellte [X.] unter Berufung auf die fehlende Erforderlichkeit im Sinne
von §
249 Abs.
2 Satz
1 [X.]. In einem solchen Fall könnte der Haftpflichtver[X.]herer des [X.] aber geneigt sein, die Berechtigung der Honorarforderung des Sachver-ständigen nicht -
notfalls gerichtlich -
zu klären, sondern stattdessen den für überschießend erachteten Teil des geltend gemachten [X.]s mit den weiteren, dem Sachverständigen abgetretenen Ansprüchen auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall etc. zu verrechnen. Dies führte
dazu, dass der Geschädigte -
hält er die Honorarforderung aus welchen Grün-den auch immer für nicht gerechtfertigt -
gegen den Sachverständigen [X.] muss, während er ohne die in der Klausel enthaltene Abtretung eine Inan-spruchnahme durch den Sachverständigen abwarten und diesem seine [X.] entgegenhalten könnte. Hinzu treten die durch die Klauselfassung geschaffenen Un[X.]herheiten, ob und in welcher Höhe noch Schadensersatz-ansprüche gegen den Haftpflichtver[X.]herer bestehen.
-

11

-

cc) Diese Folgen der Abtretungsklausel weichen von den Erwartungen des durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten deutlich ab. Der Geschädigte ist -
für den Sachverständigen erkennbar -
an einer möglichst schnellen, unkomplizierten und risikolosen Abwicklung des Schadensfalles inte-ressiert. Wenn, wie hier, die volle Haftung des Unfallgegners dem Grunde nach unstreitig ist, geht der an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens in-teressierte Geschädigte erkennbar davon aus, dass ihm die [X.] von der gegnerischen Haftpflichtver[X.]herung erstattet werden. In dieser Erwartung wird er darin bestärkt, dass der Sachverständige ihm die Einziehung der Schadensersatzforderung bei der gegnerischen Ver[X.]herung durch eine Einzugsstelle anbietet. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten ([X.], Urteil vom 25. März 2009 -
XII [X.], NJW-RR 2009, 1101 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund stellt [X.]h das Angebot des Sachver-ständigen, unter Einschaltung einer Einzugsstelle mit der gegnerischen Haft-pflichtver[X.]herung abzurechnen, aus Sicht des Geschädigten als eine Rege-lung zur vereinfachten Abwicklung dar, die der Sachverständige für ihn über-nimmt. Diese Erwartung wird nicht nur nicht erfüllt, sondern die rechtliche Posi-tion und wirtschaftliche Situation des Geschädigten zugunsten der Interessen des Sachverständigen geschwächt.
17
-

12

-

4. Darin liegt zugleich
eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von §
307 Abs.
1 Satz 2 [X.], denn die Klausel lässt die wirtschaftlichen Nach-teile und Belastungen für den durchschnittlichen geschädigten Auftraggeber wie dargelegt nicht in ausreichendem
Maße erkennen.
Galke
[X.]
von [X.]

Oehler
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.02.2015 -
109 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 29.07.2015 -
5 S 23/15 -

18

Meta

VI ZR 476/15

21.06.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2016, Az. VI ZR 476/15 (REWIS RS 2016, 9616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9616

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 476/15 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Wirksamkeit einer Formularklausel zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten im Vertrag über …


VI ZR 475/15 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 477/15 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 475/15 (Bundesgerichtshof)

Formularvertrag mit einem Kraftfahrzeuggutachter: Inhaltskontrolle für eine Abtretungsklausel bei Schadensbegutachtung nach Verkehrsunfall


VI ZR 514/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZR 476/15

VII ZR 344/13

VII ZR 262/11

VI ZR 50/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.