Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2004, Az. VI ZR 105/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4095

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES [X.]/03 Verkündet am: 16. März 2004 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

[X.]R: ja

BGB § 823 Abs. 2 (Bf); [X.] § 3 Satz 1 (Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und [X.] vom 13. Dezember 1974 - [X.] [X.], 3520) § 3 Satz 1 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und [X.] vom 13. Dezember 1974 schützt als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB das Vermögen der einzelnen Automatenaufsteller. Diese können den Vertreiber von Einkaufswagenchips im Fall eines Verstoßes gegen die Norm auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, der dadurch entsteht, daß sich [X.] die in Automaten angebotene Leistung unrechtmäßig verschaffen, indem sie in ihrer Größe den einzuwerfenden Geldmünzen entsprechende und deshalb nach der [X.] nicht erlaubte Chips verwenden. - 2 -

[X.], Urteil vom 16. März 2004 - [X.]/03 - OLG München

LG [X.]

- 3 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] - Zivilsenate in [X.] - vom 12. März 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Kläger sind Aufsteller und Betreiber von Warenautomaten. Bei die-sen konnten durch den Einwurf von 1-DM-Münzen kleinere Spielsachen und Kaugummis ausgelöst werden. Die Beklagte vertrieb sogenannte "Eikachips", Kunststoffmarken, die als Auslöser für Einkaufswagen verwendet werden konn-ten. Diese hatten die Abmessungen von 1-DM-Münzen und entsprachen damit nicht den Anforderungen von § 3 Satz 1 und § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und [X.] vom 13. Dezember 1974 (im Folgenden: Medaillenverordnung, [X.]). - 4 -

Mit den Kunststoffmarken ließen sich die Warenautomaten der Kläger, die nur mit einem mechanischen Quetsch-Prüfmechanismus ausgestattet [X.], ebenso betätigen wie mit 1-DM-Münzen. [X.]n dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2001 fanden sich in den Automaten der Kläger eine Viel-zahl von Eikachips. Die Kläger verlangen von der Beklagten Ersatz des ihnen durch den Einwurf der Chips anstatt regulärer Geldmünzen entstandenen Schadens, ferner Feststellung der Verpflichtung, auch zukünftigen Schaden zu ersetzen. Das [X.] hat der Klage teilweise stattgegeben. Das [X.] hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in [X.], 1409 f. veröffentlicht ist, scheiden Schadensersatzansprüche der Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB bereits deswegen aus, weil § 3 Satz 1 der Medaillenverord-nung kein Schutzgesetz zugunsten der Betreiber und Aufsteller von Automaten darstelle. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Ähnlich wie bei § 267 StGB, der die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden schützen solle, diene die Medaillenverordnung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs mit Münzen. Die vom - 5 -

[X.] zum Schutzgesetzcharakter des § 267 StGB entwickelten Grundsätze griffen somit auch hier. Zwar solle § 3 Satz 1 [X.] gerade auch die Sicherheit und Zuverlässigkeit des [X.] in Automaten si-cherstellen. Damit sei aber nur das allgemeine öffentliche [X.]nteresse daran ge-schützt, mit Münzen in Automaten auch bei rein mechanischer Prüfung mit [X.] gewissen Zuverlässigkeit bezahlen zu können. Der Schutz der jeweiligen Automatenaufsteller und -betreiber vor betrügerischer Verwendung von [X.] und Medaillen sei damit jedoch nur reflexartig verbunden und so schwach und undeutlich ausgeprägt, dass nicht angenommen werden könne, die Medaillen-verordnung sei auch direkt auf den Schutz von Vermögensinteressen konkreter Personen ausgerichtet. [X.][X.] Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbin-dung mit § 3 Satz 1 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und [X.] vom 13. Dezember 1974 ([X.] [X.], 3520) dem Grunde nach zu. 1. § 3 Satz 1 [X.] ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Schutzgut der Vorschrift ist zwar im Ausgangspunkt die Sicherheit des Geld- und Zahlungsverkehrs. Diese umfaßt indes insbesondere auch die [X.] des beim Verkauf oder bei sonstigen Leistungen durch Automaten be-triebenen Zahlungsverkehrs. Auch das Vermögen des einzelnen Automaten-aufstellers ist geschützt. - 6 -

a) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und [X.]nhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechts-gutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf [X.]nhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verlet-zung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder be-stimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das in Frage stehende [X.]nteresse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das [X.]nteresse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, daß der [X.]ndividualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr im Aufgabenbe-reich der Norm liegen (vgl. etwa Senatsurteile [X.] 100, 13, 14 f.; 103, 197, 199 und vom 18. November 2003 - [X.] ZR 385/02 - NJW 2004, 356 ff.; ferner [X.] 116, 7, 13; 122, 1, 3 f. jeweils m.w.N.). b) Bei diesem Verständnis ist § 3 S. 1 [X.] ein Gesetz zum Schutz der Automatenaufsteller, die durch die Verwendung von entgegen § 3 Satz 1 [X.] hergestellten [X.] geschädigt werden. aa) § 3 [X.] beruht auf der Grundlage des § 12 a des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen (vom 8. Juli 1950, [X.] [X.], 323, in der Fassung vom 15. August 1974, [X.] [X.], 1942, 1943; im Folgenden: [X.]). Danach wird der [X.] ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen, daß [X.] und [X.], bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit Münzen be-steht, hergestellt, angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Mit der Medaillenverordnung vom - 7 -

13. Dezember 1974 wurde von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. § 3 [X.] lautet: "Medaillen und [X.] müssen einen Durchmesser von weniger als 19,0 [X.] oder mehr als 30,0 Millimetern haben, es sei denn, daß sie eine Stärke von weniger als 5 % oder aber mehr als 10 % ihres Durchmessers haben. Satz 1 gilt nicht für Medaillen und [X.] aus Legierungen mit mehr als 20 % Gold, Platin oder [X.]ridium oder mit mehr als 90 % Silber." Von diesem Verbot sind in § 4 Abs. 1 [X.] u.a. ovale, elliptische oder drei- bis sechseckige und auch solche kreisförmigen [X.] und Medail-len ausgenommen, die in ihrer Mitte ein Loch von mindestens 6,0 Millimetern aufweisen. Nach § 1 der Verordnung dürfen Medaillen und [X.] nur herge-stellt, angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften der §§ 2 bis 4 entspre-chen. Ein Verstoß dagegen ist nach § 5 ordnungswidrig im Sinne des § 11a Abs. 4 [X.]. bb) [X.]n § 3 [X.] und in der Ermächtigungsgrundlage des § 12a [X.] ist das Vermögen der Automatenaufsteller als Verletzungsobjekt oder als Objekt konkreter Gefährdung nicht genannt. Der Wortlaut der Vorschriften läßt auch sonst nicht ohne weiteres erkennen, daß die Regelung individual-schützenden Charakter haben soll. Der Charakter des § 3 [X.] als Schutzgesetz zugunsten der Automatenaufsteller ergibt sich jedoch aus Sinn und Zweck der Vorschrift und ihrer Entstehungsgeschichte. § 3 Satz 1 [X.] gehört zu den Normen, die den Geld- und Zah-lungsverkehr schützen. Die Vorschriften der Medaillenverordnung ergänzen den durch die Normen über die Geldfälschungsdelikte gewährten Schutz (vgl. [X.], Bundesbankgesetz, Währungsgesetz, Münzgesetz, § 11a [X.] - 8 -

Rn. 2; LK/Ruß, 11. Aufl., § 146 StGB Rn. 9 zu § 11a [X.]). Während die [X.] von Geld, d.h. von Geldscheinen und gültigen Münzen, in den §§ 146 ff. StGB unter Strafe gestellt ist, soll die Medaillenverordnung mit der Androhung von Bußgeld die Herstellung von Medaillen und [X.] verhindern, die mit Münzen verwechselt werden können (§ 12a [X.]). Die Geldfälschungsdelikte stellen sich als Sonderfall der Urkundsdelikte dar ([X.]St 23, 229, 231; [X.], Vor § 146 Rn. 1; [X.]/[X.], vor § 146 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß der allgemeine Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) das Vermögen des Einzelnen nicht schützt und daher kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (Senatsurteil [X.] 100, 13, 15). Darauf stellt das Berufungsgericht u.a. maß-geblich ab. Die Revision meint dagegen, die Grundsätze jener Entscheidung paßten im vorliegenden Fall nicht, weil die Schutzrichtung des § 3 Satz 1 [X.]-VO unmittelbar und direkt auf die vorliegend gegebene Art und Weise der Beeinträchtigung rechtlich geschützter [X.]nteressen abziele. Dies erweist sich als zutreffend. (1) Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß deutliche Parallelen zwi-schen dem Schutzzweck des § 267 StGB und dem des § 3 [X.] be-stünden. So wie jene Vorschrift die Sicherheit und Zuverlässigkeit des [X.] mit Urkunden schütze, sichere diese Vorschrift die Sicherheit und Zu-verlässigkeit des Zahlungsverkehrs mit Münzen. Sowohl durch eine Urkunden-fälschung als auch durch einen Verstoß gegen die Medaillenverordnung könn-ten individuelle Vermögensinteressen berührt werden. Doch bleibe der Schutz dieser [X.]ndividualinteressen in der Medaillenverordnung ebenso undeutlich wie in § 267 StGB. Für diese Argumentation mag die Nähe der Vorschriften der Medaillen-verordnung zu den Geldfälschungsdelikten sprechen. Deren Schutzgut ist die - 9 -

Sicherheit des Geld- und Zahlungsverkehrs sowie das Vertrauen in diesen und damit auch die Münzhoheit des Staates ([X.]St 42, 162, 169; Dreher/Kanein, Der gesetzliche Schutz der Münzen und Medaillen, 1975, [X.]; [X.]/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 146 Rn. 1; LK/Ruß, 11. Aufl., vor § 146 StGB Rn. 6; [X.], aaO, Rn. 2 ff ; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], StGB, 26. Aufl., § 146 Rn. 1; [X.], [X.] 1996, 353, jeweils m.w.N.); ein individuelle Vermögensinteressen betreffender Schutzzweck wird in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur insoweit nicht diskutiert. Ob es sich generell ver-bietet anzunehmen, auch die [X.]ndividualinteressen bestimmter Empfängergrup-pen von Falschgeld könnten als geschützt anzusehen sein, kann hier [X.]. [X.] Der aus der Entstehungsgeschichte des § 3 [X.] ersichtli-che vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck dieser Regelung ist jedenfalls (auch) auf einen Schutz der Automatenaufsteller gerichtet. Dies ergibt sich deutlich aus den Ausführungen in der Begründung zum Entwurf einer Verord-nung über die Herstellung von Medaillen und [X.] vom 17. September 1928 ([X.] 1928, 110; umgesetzt in der Verordnung über die Her-stellung von Medaillen und [X.] vom 27. Dezember 1928, RGBl. 1929 [X.], 2). Zu dessen § 3 Abs. 1, der in den wesentlichen Grundzügen § 3 Satz 1 der hier in Frage stehenden Medaillenverordnung entsprach, heißt es dort: "§ 2 Abs. 1 [gemeint ist § 3 Abs. 1 der letzten Entwurfsfassung] trifft [X.] über die Größenverhältnisse der Medaillen und [X.]. Die Vorschrift soll einmal verhüten, daß [X.] oder Medaillen ... zur Täuschung des Publi-kums als Münzen verwendet werden. Sie soll ferner aber auch die [X.]nteressen des Automatenbetriebs schützen. Betrügerische Verwendungen namentlich von wertlosen [X.] sind in den zahlreichen Automaten der [X.], [X.], Kleinbahnen und sonstigen Wirtschaftsbetriebe nicht selten und haben empfindliche Benachteiligungen der [X.] zur Folge gehabt... - 10 -

Die Änderung der [X.] erschien deshalb notwendig, weil die Zahl der Automaten mit Einwurf für 50-Reichspfennig- und 1-Reichsmark-Stücke im Vergleich zu früheren Zeiten erheblich zugenommen hat... Sofern die [X.] mit den Durchmessern von ... mm das Gewicht der Reichs-münzen mit dem gleichen Durchmesser vermeiden ... erscheint eine Schädi-gung sowohl des Publikums als auch der [X.] durch Verwen-dung derartiger [X.] ausgeschlossen, während andererseits den [X.]nteressen der [X.] verarbeitenden [X.]ndustrie Rechnung getragen ist. Von einem Verbo-te, [X.] mit dem Durchmesser des 5-Reichspfennigstücks herzustellen, ist abgesehen worden, mit Rücksicht auf die [X.] herstellende [X.]ndustrie, zumal noch nicht erwiesen ist, daß das Verbot zum Schutze der Automaten unbedingt erforderlich ist." Zu § 3 (gemeint ist § 4 der letzten Entwurfsfassung) ist u.a. ausgeführt: "Nach § 3 sollen alle Medaillen und [X.] von ovaler oder drei- bis achtecki-ger Form von dem Verbot im § 2 nicht betroffen werden, weil solche Medaillen und [X.] schon durch ihre Form sich von den [X.] unterscheiden und sich für den Automaten nicht verwenden lassen ..." Grund für das Verbot, den Geldmünzen nach der Größe vergleichbare Medaillen und [X.] herzustellen, war also explizit der Schutz der Automa-tenaufsteller. Dem lag durchaus die Auffassung zugrunde, daß die gesetzliche Grundlage (§ 14 Ziffer 2 des Münzgesetzes vom 30. August 1924, RGBl. [X.][X.], 254) die Aufrechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs beabsichtigte, wozu aber nach Auffassung des Verordnungsgebers auch die "Freihaltung des [X.] von münzähnlichen Zeichen" gehörte, die die "unbedingt notwendige Übersichtlichkeit und Klarheit im Münzwesen beeinträchtigen, zu Betrügereien Anlaß geben könnten und geeignet sind, den Münzfälschungen Vorschub zu - 11 -

leisten" (vgl. die Einleitung zur Entwurfsbegründung vom 17. September 1928, aaO). (3) Von den dargestellten Verordnungszielen haben sich die späteren Verordnungsgeber ersichtlich nicht gelöst. [X.]n den nachfolgenden [X.] sind die verbotenen Maße von Medaillen und [X.] den jeweils gültigen und für die Automatenbenutzung geeigneten Geldstücken angepaßt worden. Angesichts des vom ursprünglichen Verordnungsgeber ausdrücklich hervorgehobenen, später perpetuierten und bei der Art der getroffenen Rege-lung auch einzig naheliegenden sinnvollen Ziels können die Ausführungen des erkennenden Senats zur fehlenden Schutzgesetzeigenschaft des § 267 StGB ([X.] 100, 13 ff.) hier nicht herangezogen werden. Die Annahme, der den [X.] durch § 3 [X.] gewährte Schutz könne angesichts vielfältiger anderer geschützter [X.]nteressen nur ein Reflex sein, der durch die Befolgung der Norm zwar objektiv erreicht werden könne, aber nicht in ihrem spezifischen Aufgabenbereich liege, weshalb der Schutz "schwach" und "un-deutlich" sei (so die Formulierung in dem Senatsurteil [X.] 100, 13, 18 f. zu § 267 StGB), erschiene als verfehlt. Vielfältige andere möglicherweise ge-schützte [X.]nteressen sind bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht ersichtlich und der Schutz ist nicht undeutlich ausgestaltet, sondern auf die mögliche Ver-wendung der verbotenen Medaillen und [X.] bei der Automatenbenutzung geradezu zugeschnitten. 2. Sind hiernach die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bereits aus § 823 Abs. 2 BGB begründet, so kann dahinstehen, ob sie sich - wie die Revision meint - auch aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben. Nicht zu entscheiden ist auch die in den [X.] der Parteien angesprochene Frage, in welchem Umfang die Kläger zu entschädigen sind. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus konsequent - dazu keine Ausführungen gemacht. - 12 -

Es wird dieser Frage, nachdem die Haftung zum Grunde zu bejahen ist, nun-mehr nachzugehen haben. Müller [X.] [X.]

[X.] Zoll

Meta

VI ZR 105/03

16.03.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2004, Az. VI ZR 105/03 (REWIS RS 2004, 4095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4095

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.